Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100824
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191008245
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100824
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-08
- Tag1910-08-24
- Monat1910-08
- Jahr1910
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Autor
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 195, 24. August 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Duchbandel. 9549 zuzuerkenneil, so daß er, wie dies im Natioualrate in der Sitzung vom 23. April 1883 anerkannt wurde, eine beliebige Anzahl Ge bäude nach diesen Plänen erstellen könnte. Man darf die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Architekten, der die Pläne entwirft, und dem Bauherrn, der sie bestellt oder erwirbt, aus der Spezialgesetzgebung herausnehmen, da Werkvertrag, Kaufvertrag usw. die Sache genügend normieren. Es dars da Wohl auf die Ver einbarung abgestellt werden, sowie auf das Interesse des Architekten, Nachbildungen zu gestatten. Den: Schöpfer der Pläne sollte also grundsätzlich das Recht, sie zu vervielfältigen und auch baulich auszuführen, verbleiben. Dies haben die Architekten schon 1883 verlangt; niit Recht, denn weshalb sollen sie entgegen der den anderen Künstlern zugestandenen Präsumtion gezwungen werden, ihr Urheberrecht noch besonders vorzubehalten? Letzteres schlug auch der Bundesrat in seinem ursprünglichen Entwurf <Art. 6) nicht vor, sondern er wollte die gleiche Regel, betreffend Ver äußerung von Rechten, auch auf das Ausführungsrecht angewandt wissen. c) Das jetzige Gesetz regelt auch unnötigerweise eine be sondere Vereinbarung zwischen Photographen und Künstlern in folgender Weise (Art. 9): »Wenn es sich um Vervielfältigung eines noch nicht zum Gemeingut ge wordenen künstlerischen Werkes handelt, so richtet sich die Dauer des Vervielsältigungsrechtes nach der Vereinbarung zwischen dem Photographen und dem Berechtigten; in Ermanglung einer hieraus bezüglichen Vereinbarung bleibt die Dauer auf fünf Jahre bestimmt, nach deren Ablaus der Urheber des Kunstwerkes oder dessen Rechtsnachfolger wieder in alle ihm durch Art. 2 gewährten Rechte eintritt.« Diese Vereinbarung dars man getrost den beiden Parteien überlassen. Was die Grundrechte des Originalautors anbelangt, so ist eine Vorschrift, wonach sie ihm nach Aushören der Rechte des Zessionärs wieder in vollem Umsange zusallen, unnötig. Eine solche Bestimmung ist auch in der Berner Über einkunft von 1886 (Schlußprotokoll 1> enthalten, wurde aber bei der Revision von 1908 als selbverständlich gestrichen. Nicht nur bei Photographien, sondern überhaupt bei Reproduktionen zweiter Hand, ist vorerst die Vereinbarung zwischen dem Originalautor und dem Nachbildner maßgebend und kehrt das Recht nach Ablauf der zedierten Befugnisse, z. B. der Befugnis, ein Gemälde durch Stich zu reproduzieren, wieder zum ursprüng lichen Autor oder zu seinen Rechtsnachfolgern zurück. Eine andere Regelung würde ja in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Autors, in das Grundrecht, eingreisen; durch Schutzlosigkeit der Reproduktionsphotographien oder irgendeiner Reproduktion würde das Recht am Original illusorisch werden. Die revidierte Berner Konvention sichert immerhin dem Übersetzer, Bearbeiter, Nachbildner usw. Urheberrecht an der Wiedergabe zweiter Hand zu, ohne diesen Schutz an die Bedingung zu knüpfen, daß diese Wiedergabe legi timen Ursprungs sein müsse, behält aber die Rechte des Orginal- autors ausdrücklich vor. Wenn man dies für nötig hält, so kann auch in unser Gesetz eine Bestimmung ausgenommen werden, wonach demjenigen, der in irgendeiner Weise das Werk eines anderen bearbeitet, an seiner Bearbeitung Urheberrecht zusteht, unbeschadet der Rechte des Urhebers am Originalwerk. ä) Wenn das Urheberrecht dem Urheber und seinen Rechts nachfolgern zukommt, wie steht es denn mit der Pfändbar keit desselben? Die besondere Regelung dieser Frage des Ur heberrechts im Urheberrechtsgesetz ist schon von der ständerätlichen Kommission (Bericht S. 3) geprüft, aber offen gelassen und dem Betreibungs- und Konkursgesetz zugewiesen worden*). Hier ist nun genau zu unterscheiden zwischen dem materiellen Objekt, also den Exemplaren von Büchern, Kunstgegenständen usw., und dem Urheberrecht als solchem. Die Pfändung der angefertigten Exem plare als Vermögensobjekten, nicht etwa als Trägern des Ur- *) Auch Rüfenacht, Chur, S. IÜ4 verlangt eine solche Regelung. Börsenblatt sür dm Deutschen Buchhandel. 17. Jahrgang. Heberrechts, ist stets erlaubt; dagegen fragt es sich: Steht das Ur heberrecht selbst, wie es in Art. 1 normiert wird, dem Zugriff der Gläubiger offen oder ist es gegen diesen Zugriss zu schützen? Das deutsche Gesetz hat hier die Lösung angenommen, daß eins Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht und in das literarische Werk, d. h. in die Handschrift*) zu Lebzeiten des Autors durchaus nicht gestattet wird, und daß die Erben erst dann exekutiert, also z. B. zur Veranstaltung von Neuauslagen oder zur Überlassung eines Werkes behliss Ausführung und Vorführung angehalten werden können, wenn das Werk erschienen ist. Es geht also nach deutschem Recht nicht an, sei das Werk nun erschienen oder nicht, bei Lebzeiten des Autors im Interesse der Gläubiger eine Über setzung, Bearbeitung, Herausgabe einer neuen Auslage, wenn der Autor nur die Veranstaltung einer einzigen Auslage zediert hat, die Ausführung eines Bauplanes durch einen anderen Architekten usw. zu erzwingen, kurz irgendeine vermögensrechtliche Nutzung, die dem Autor aus dem Urheberrecht zusteht, ohne dessen Ein willigung vorzunehmen. Dagegen können dis Gläubiger den Erben eines Autors, dessen Werk erschienen ist, eine derartige Verwertung verbieten und selbst zu einer solchen schreiten, jedoch nur in der Richtung hin, nach welcher eine Veröffentlichung eines Werkes bereits erfolgt ist. Köhler, der diese letztere Einschränkung ausstellt, bekämpft aber die ganze gesetzliche Regelung überhaupt als unzutreffend**) und würde den Gläubigern nur verbieten, einWerk an die Öffentlichkeit zu bringen, dagegen die Verwertung in jedem vom Autor gewollten Umfange gestatten. Die sehr bestrittene Frage ist bei uns nicht aktuell geworden. Sie könnte am besten bei der Revision des Bundesgesetzes über Betreibung und Konkurs von 1889 gelöst und in Art. 92 auch das Urheberrecht entweder zu Lebzeiten des Autors und nach seinem Tode auch hinsichtlich der noch nicht erschienenen Werke als unpsändbar erklärt werden. Will man nicht so weit gehen, so spreche man wenigstens die Pfändbarkeit nur aus für alle diejenigen Erscheinungsformen, in denen das Werk bereits an die Össentlichkeit getreten ist. s> Endlich sei erwähnt, daß ein praktisches Bedürfnis, die Frage der Mitarbeiterschaft oder besser Miturheberschaft an ge meinsam geschaffenen Werken zu lösen, sich in der Schweiz nicht geltend gemacht hat, nicht einmal hinsichtlich der vom deutschen Gesetz geregelten Frage <1901, Art. 28), daß bei musikalischen Werken mit Text bloß die Aussllhrungserlaubnis des Komponisten, nicht auch noch diejenige des Textdichters einzuholen ist. V. Schutzfrist. Das Urheberrecht dauert während der ganzen Lebenszeit des Urhebers und wäh rend eines Zeitraumes von dreißig Jahren vom Ende seines Todesjahres an. Handelt es sich um ein nachgelassenes oder von einer juristischen Person veröffent lichtes Werk, so dauert das Urheberrecht dreißig Jahre vom Ende des Jahres der ersten Veröffentlichung an. Das gleiche gilt für anonyme und pseudonymeWerke, es sei denn, der wahre Autor gebe sich als solchen vor Ablauf der dreißigjährigen Schutzfrist zu erkennen. Als Veröffentlichung ist die Herausgabe des Werkes anzusehen. a) Die revidierte Berner Übereinkunft hat als einheitliche Schutzfrist diejenige von fünfzig Jahren post mortem auctoris pro- *) Dagegen ist bei Kunstwerken und Photographien die Zwangs vollstreckung in das Werk selbst, d. h. in ausgestellte Skizzen, Bau werke usw., seien sie fertig oder nicht, gestattet; allerdings dürfen die Mittel zur Vervielfältigung, wie Klischees usw., nicht gepfändet werden <s. Allseld S. 87; Müller S. 77 usw.). Diese Sonderbestimmung hat viel Kritik erfahren. **) Urheberrecht, S. 457 u. f.; Kunstwerkrecht, S. 152. 124.'!
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder