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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1910
- Strukturtyp
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- 1910-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1910
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- Deutsch
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9548 Börsenblatt f d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 195. 24. August 1910. des allgemeinen, in andern Gesetzen (z. B. Musterschutzgesetz 180V, Art. 4) stehenden Grundsatzes der Möglichkeit zu gänzlicher oder teilweiser Übertragung gemeinsam behandelt werden. Bor allem sind als wichtige Leitsätze hervorzuheben l 1. daß jede Veräußerung restriktiv auszulegen ist und sich nur auf das direkt bezeichnte Recht bezieht; dabei ist in Betracht zu ziehen, daß das Urheberrecht in Teilrechte zerfällt, die von einander verschieden sind, und daß namentlich das Vervielsälti- gungsrecht an musikalischen und szenischen Werken nicht ipso jure mit dein Aufführungsrecht abgetreten wird, und umgekehrt; 2. daß das Bervielfältigungsrecht an einem Kunstwerk erst dann aus den Erwerber übergeht, wenn er sich dieses durch Ver- einbarung ausbedungen hat, sonst aber unter gewissen Kautelen für den Eigentümer dem Künstler verbleibt; bei Schenkungen schenkt der Künstler auch nur das materielle Objekt.*) Das jetzige Gesetz stellt dis Rechtsvermutung auf, daß das Urheberrecht dem Autor entgehe, wenn er für Rechnung eines andern Schriftstellers oder Künstlers arbeitet (Art. 1, Abs. 3>; gegenteilige Vereinbarung ausdrücklich Vorbehalten, gilt hier das Urheberrecht als abgetreten. Ferner verliert gegenwärtig der Autor das Verviel fältigungsrech t:**> 1. wenn es sich um ein bestelltes Porträt oder eine Porträt büste handelt (Art. 5, Abs. 2); gegenteilige Vereinbarung ist möglich angesichts der Worte »gilt als m i t veräußert«; der französische Text (cst utieus) ist zum mindesten ungenau; 2. wenn irgendein photographisches Werk bestellt wird (Art. 9 c); gegenteilige Vereinbarung ist ausdrücklich Vorbehalten***). Endlich wird der Architekt des Rechtes der A u s f ü h r u n g entkleidet, wenn architektonische Pläne erworben wurden (Art. 6); gegenteilige Vereinbarung ist ausdrücklich Vorbehalten. «) Was die erste derartige, öfters mißverstandene Rechts vermutung anbelangt, so wurde sie hauptsächlich aufgestellt, um das Verhältnis zwischen Herausgebern von Sammelwerken und Autoren von Beiträgen oder zwischen Originalkünstlern und Autoren von Reproduktionen näher zu bestimmen; ganz absichtlich wurde durch die ständerätliche Kommission von dieser Regel der Stand der Verleger oder Arbeitgeber ausgeschlossen; diese müssen sich den Übergang des Autorrechtes durch Vereinbarung sichern, wenn sie dies beabsichtigen. Bei Arbeit auf Rechnung eines Unter nehmers geht also die Präsumtion auf die Zession des Urheber rechtes. Solche Rechtsverhältnisse werden nun hauptsächlich durch das Obligationenrecht geregelt, z. B. wenn es sich um die Rechte des Chefs einer graphischen Anstalt handelt, durch Art. 348, neu Art. 1403 (Dienstvertrag) oder, wenn die Bestellung eines Werkes unter Vergütung seitens des Bestellers in Frage steht, durch den Werkvertrag (Art. 350, neu Art. 1405 fs.>. Wird die jetzige Be stimmung, die eigentlich nur ganz ausnahmsweise vorkommende Verhältnisse zu ordnen vermag, weil der Herausgeber von Sammelwerken meist nicht als Schriftsteller, sondern als Verleger angesehen werden muß, heibehalten, so dürste sie wenigstens das Gute haben, daß sie die Interessenten auf die Notwendigkeit einer Vereinbarung aufmerksam macht. /7> Die zweite Frage, betreffend das Urheberrecht an bestellten Porträts, wird ost mit derjenigen des »R e ch t e s am eigenen Bilde« verquickt, obschon ja Besteller und abgebildete Person *) Die Frage, inwieweit Änderungen an übertragenen (oder auch der freien Entlehnung überlieferten) Werken gestattet sind, ist eine komplizierte, wie die Lösungen der deutschen Gesetze (1901, Art. 9, 24, 38; 1907, Art. 12, 21, 32) beweisen, und muß Wohl unser» Ge richten überlassen bleiben. **) Man beachte die Einschränkung: Das Vervielfältigungsrecht ist zwar das wesentliche Recht, macht aber nicht das ganze Urheberrecht aus; so bleibt z. B. das Klagerecht beim Autor, nach dessen Tode auch die Schutzfrist bestimmt wird. ***1 Das Gesetz sagt ungenau: »dem Photographen steht das Ver vielsältigungsrecht nicht zu«. Wem denn? Jedermann? Gemeint ist, daß es der Besteller besitze I nicht identisch zu sein brauchen. Es geht nicht an, in grob juristischer Verallgemeinerung dem Besteller das gesamte Urheberrecht an einem solchen Porträt — oder sagen wir Bildnis — zuzuerkennen, wie wenn er selbst Autor wäre. Was er höchstens zu besitzen beanspruchen darf, das ist ein Vervielfältigungsrecht, damit er dieses bezahlte Bildnis jederzeit reproduzieren lassen kann; das deutsche Gesetz entzieht ihm jedoch die Befugnis zu gewerbs mäßiger Verbreitung der Vervielfältigungen; der Autor kann sich übrigens das Vervielsältigungsrecht Vorbehalten. In gleicher Weise wäre das Recht des Bestellers photo graphischer Bildnisse zu ordnen; das jetzige Gesetz geht entschieden zu weit, wenn es bei Bestellung von Photo graphien jeder Art dem Photographen das Vervielsältigungsrecht wegnimmt. Was das Recht der dargestellten Personen anbelangt, so soll diese, wenn die Verbreitung und öffentliche Schaustellung ihres Bildnisses geplant wird, hierfür um Erlaubnis gebeten werden. Das deutsche Gesetz hat hier nun eine Reihe Ausnahmen ausgestellt, kraft deren diese Verbreitung und Schaustellung ohne weiteres zulässig ist (Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; als Beiwerk zu einer Landschaft; Versammlungen; Aufzüge; öffent liche Sicherheit). Für unser wirklich an der Öffentlichkeit sich ab spielendes öffentliches Leben sind solche Kautelen nicht nötig; sie ergeben sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, denn, was sich wie Aufzüge usw. vor der Öffentlichkeit vollzieht, das ist auch der öffentlichen bildlichen Aufnahme ausgesetzt. Daß Personen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte irgendwelche Schwierigkeiten machen werden, die Erlaubnis zur Verbreitung ihrer Bilder zu erteilen, ist bei uns undenkbar. Der Satz des deutschen Gesetzes, daß durch Verbreitung und Schaustellung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person oder, nach deren Tode, ihrer Angehörigen nicht verletzt werden darf, wird eine gewisse Nachachtung im Zivil gesetzbuch (Art. 1058, Abs. 2) finden. Ein Verbietungsrecht, das über den Tod des Abgebildeten hinaus noch zehn Jahre zugunsten der Angehörigen besteht (deutsches Gesetz Art. 22), ist aus dem gleichen Grunde kaum nötig. Andererseits würden wir in der Wahrung des Urheberrechts weiter gehen, als hier unter Rücksichtnahme auf das jetzige Bundes- gesetz dnrgelegt ist. Unserer Ansicht nach erwirbt auch der Besteller, gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, kein Vervielsältigungs recht an einem Bildnis, ebensowenig wie der Klient eines Photo graphen ein Vervielsältigungsrecht an den Photokopien bean spruchen darf, das ihn ermächtigen würde, diese, wenn er das Originalklischee nicht besitzt, nachzuphotographieren und die Zweitphotographie nach einem neuen Klischee zu vervielfältigen. Das Vervielsältigungsrecht gehört demjenigen, der die Entwürfe, Zeichnungen, Klischees usw. geschaffen hat und in seinem Besitze behält. Jedoch ist dieses Vervielsältigungsrecht des wirklichen Schöpfers mit der Servitut belastet, daß er es nicht ohne Einwilli gung des Bestellers ausüben darf. Ferner wäre der abgebildeten Person und ihrer Familie nicht nur ein Schadenersatzanspruch zuzubilligen, sondern auch ein direktes Einspruchsrecht sinkst Be gehren auf vorsorgliche Verfügungen) gegen rechtsverletzende Benutzung des Bildnisses in der Öffentlichkeit. Die Bestimmung müßte also u. E. lauten: W e nn es sich um ein bestell tes Bildnis handelt, so darf, gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, die Verviel fältigung nur mit Einwilligung des Bestel lers erfolgen. Die abgebildete Person, so wie ihre Angehörigen haben das Recht, gegen jede mißbräuchliche Wiedergabe, Ver- breitung oder Schaustellung des Bildnisses Einspruch zu erheben*). /) Im weiteren scheint es uns unbillig, dem Erwerber archi tektonischer Pläne das unbedingte Aussührungs recht *> S. das Nähere in m. Abhandlung: Zeit- und Streitfragen betr. das Urheberrecht an Photographien, S. 9.
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