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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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195, 24. August 1910. Amtlicher Teil. Börjenblatr p d. Dtschn. Buchhandel. 9547 S. Hirzel in Leipzig. 9564.9568.9574 10 bxgli. I I 25 H *Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert. (Lübeck. IV.) 30. Bd. 12 August Lax in Hildesheim. 9565 Erich Leonhardi in Dresden-Blasewitz. 9577 *1i>6iebs!rs>t6Lä6r 1911. 60 H. Robert Lutz in Stuttgart. 9576 Mark Twain: Adams Tagebuch und andere Erzählungen. (Mark Twains Schriften. Neue Folge. 5. Bd. 6. Ausl I 2 >l ; geb. 3 -6. Macmillan <L Co. in London. 9566 6nt>g.1oAU6 rai80nn6 ok ^Voi1i3 ok eminent Dutoü ?ninter8. Vol. III. 1 ^ 5 8b. net. V7or^3 ok ka-ter. Nsvv 4-ibrar^ Lä. Vol. V: ^pxreeiation8. 7 8Ü. 6 ck. net. 6aräiner: Orselr ^.tliletio 8port3 snck I'e8tivs.l8. 10 8li. 6 ck. Lrebver: ^ 6ent1eman ok Vir^iva. 6 8Ü. Maritima, Berlagsges. m. b. H. in Berlin. 9568 Paul Parey in Berlin. 9574 Ibner-ölbliotbek: ^6eb. 2 60 ^ ^ ^ ^ ^ 0 d 2 50 ^ R. Piper ä. Co. Verlag in München. 9571 ^Dostojewski: Arme Leute. Der Doppelgänger. Zwei Romane in 1 Bde. Band >4 der Gesamtausgabe. 5 .k; geb. 6 I. I. Reisf in Karlsruhe. 9560 li-eicke. 2 Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) in Berlin. 9560. 9575 4. I,kA. (Llutt VII u. VIII Luk§e20§en s.uk ^sinwg.nä.j 16 Schuster ä- Loesfler in Berlin. 9565 vr. Willmar Schwabe in Leipzig. 9561 *Voorhoeve: Arzneiwirkungslehre Neuerer Homöopathischer Heilmittel. Ergünzungsbd. zu vr. Heinigkes Handbuch der Homöopathischen Arzneiwirkungslehre. 6 geb. 7 50 H. E. Schweizerbart'sche Verlagsbuchhandlung, 9575 Nägele ä: Or. Sproesser in Stuttgart. U. E. Sebald in Nürnberg. v 2 Sebald'sche Textausgaben: Einkommensteuergesetz mit Einführungsgesetz. 75 H. Grund- und Haussteuergesetz neue Fassung. 75 «H. Gewerbe- und Kapitalrentensteuergesetz. 60 H. Umlagengesetz. 50 Warenhaussteuer-, Besitzveränderungsabgaben, und Hunde abgabengesetz. 50 Nblagger: Wechselstempelsteuergesetz. 1 60 Verlag für Literatur, Kunst «nd Musik in Leipzig. 9561 Hermann Walther in Berlin. 9562,63. II 1 *k.uviUs: ^sieben äs8 eelitsn R.in§63.^ 2 60 «Z; 3 50 Nichtamtlicher Teil. Die Revision der schweizerischen Urheber rechtsgesetzgebung. Von Prof. Ernst Nöthlisberger, Bern?) (Fortsetzung zu Nr. 194 d. Bl.) IV. Rechtssubjekte. Das in diesem Gesetze normierte Recht steht dem Urheber oder seinen Rechtsnach folgern zu. Als Urheber werden bis zum Beweise des Gegenteils diejenigen ange sehen, deren Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen und pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name aus dem Werke steht, ohne wei teres als Rechtsnachfolger. Das Urheberrecht kann ganz oder teil weise übertragen werden. Die Veräußerung eines der im Urheberrecht enthaltenen Rechte schließt nicht schon die Veräußerung eines andern derartigen Rechtes in sich, noch um gekehrt; dies gilt namentlich hinsichtlich des Verviel f ä l tigungs- und des Auffüh rungsrechtes. Sofern nicht gegenteilige Vereinbarun gen vorliegen, erwirbt der Erwerber eines Kn n st Werkes nicht das Vervielfältigungs- ') Vom Verfasser gestatteter Abdruck der zuerst in der »Schwei zerischen Juristenzeitung« <1910, Hest 2ü, 21 und 22) erschienenen, auch für deutsche Leser bemerkenswerten Abhandlung. (Red.) recht an demselben; behufs Ausübung dieses Rechts darf der Eigentümer des Werkes weder vom Urheber noch von dessen Rechts nachfolger in seinem Besitze gestört worden. Wenn es sich um ein bestelltes Bildnis handelt, so darf der Besteller, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart i st, das Werk ver vielfältigen. Das Bildnis darf nur mit Ein- willigung der abgebildeten Person ver breitet und öffentlich zur Schau gestellt werden (s. u.). Dagegen gilt, gegenteilige Vereinba rung Vorbehalten, das Urheberrecht als ab getreten, wenn ein Schriftsteller oder Künst ler für Rechnung eines andern Schriftstel lers oder Künstlers arbeitet. a> Die Präsumtionen für die Autorschaft, welche die Berner Konvention aufstellt, verdienen auch in unser Gesetz als wirksame Schutzmaßregel herübergenommen zu werden, damit die Last des Beweises bei Bestreitung der Autorschaft oder der Treuhänderschast des Verlegers aus den Bestreiter, d. h. in fast allen Prozessen aus den Verletzer des Urheberrechtes falle. Das deutsche Gesetz stellt der Angabe des Autornamens die Anbringung eines kenntlichen Zeichens gleich. Wir können hiervon wohl ab- sehen, da unsere Künstler ihre Werke meist mit dem vollen Namen unterzeichnen und die Bestimmung der Erkenntlichkeit des Zeichens Schwierigkeiten bietet; unser jetziges Gesetz schützt übrigens die »Marke« des Urhebers gegen Abbildung. b> Die im Gesetz von 1883 zerstreuten Bestimmungen, be- ! treffend das Schicksal des Urheberrechts im Falle von Abtre tung, Verkauf usw., sollten vereinigt und nach Proklamierung 1242«
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