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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1910
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- Deutsch
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^8 194. 23. August 1910. Nichtamtlicher Teil. vörsenblatt s. d. Dllchn. vuchhandel. 9503 Fassung des Geisteswerkes hervorgehoben, wodurch die Verschieden heit des doktrinellen Standpunktes in den Hintergrund tritt*). II. Urheberrecht und abgeleitete Rechte. Das Urheberrecht an Werken der Lite ratur und Kunst besteht in d e m j^a u s s ch l i e ß - lichcn Rechte, diese Werke z'u veröffentli chen und durch irgendein Verfahren zu ver vielfältigen. Dieses Recht begreift das Recht in sich, solche Werke zu übersetzen, zu bear beiten, ösfentlich auszuführen**), vorzu- sllhren und zu erstellen. Unser jetziges Gesetz beginnt in Art. 1 mit einer allerdings recht schmächtigen Definition des Urheberrechts als eines aus schließlichen Rechtes die betreffenden Werke zu vervielfältigen, bzw. darzustellen, eines Rechtes, das auch das Übersetzungsrecht in sich begreift. Der Ausdruck »bzw. darzustellen« wäre sehr tressend, umfaßt er doch Darstellungen irgendwelcher Art, wie Ausführungen, Vorführungen usw. und entspricht er doch dem ebenso umfassenden englischen Ausdruck xeikorrning, wenn er nur im Französischen richtig wiedergegeben werden könnte; der Ausdruck exeoution ist aber viel zu eng. Es scheint uns deshalb besser, das Hauptgewicht auf die zwei Grundrechte des Urhebers zu legen, nämlich: 1. Das Recht, das Werk an die Öffentlichkeit zu bringen (äs renckrs I'veuvrs xubligne); dieses Recht wird gewöhnlich, weil schein bar selbstverständlich, weggelassen, verdient aber hervorgehoben zu werden, weil es im zentralen Berührungspunkt der aus dem Per- söulichkeits- und dem ^Nutzungsrecht des Autors fließenden urheber rechtliche» Befugnisse steht; damit wird zugleich indirekt auch der von der Berner Konvention vorgesehene Schutz der nicht heraus gegebenen Werke (oeuvres non publiess), wie es z. B. Predigten, Borträge und Vorlesungen sind, ausgesprochen, denn wenn ein Autor ausschließlich darüber verfügen kann, ob er ein Werk er- scheinen lassen will oder nicht, so wird jede von ihm nicht genehmigte Veröffentlichung zu einer Verletzung seines Rechtes. Das deutsche Gesetz geht noch weiter, indem es sogar die öffentliche Mitteilung des wesentlichen Inhaltes eines Werkes vor dessen Erscheinen, also nicht nur seiner ihm eigentümlichen Form verbietet, worauf wir verzichten können. 2. Das Vervielsältigungsrecht. Die Worte »durch irgendein Verfahren» wurden bei der Beratung als überflüssig weggelassen (nationalr. Komm. S. 3; ständer. Komm. S. 3); sie wären aber doch östers sehr willkommen gewesen, wenn auch die Gerichte sie ini allgemeinen hinzugedacht haben ss. Droit ck'auteur 1897 S. 131; 1900 S. 21). Bei der stetigen Entwicklung der Verviel fältigungsverfahren sind sie nicht gut entbehrlich. Damit würde dann auch deutlich genug gesagt sein, daß das Abschreiben, das bei Notcnmaterial noch häusig ist, eine unbefugte Vervielfältigung bedeutet, ebenso wie die unbefugte Aufnahme eines Werkes in einen Phonographen, ein Grammophon und ähnliche Instrumente, deren Stimmwalzen, Bänder, Zylinder usw. eine.^Ausgabe, ähnlich der Notenschrift, darstellen. Ferner wäre damit auch das Kinematographenrecht, d. h. der Schutz gegen unbcsugte kine- matographische Wiedergabe vorgesehen. Gehen wir über zu den im Urheberrecht inbegriffenen, wegen ihrer Sonderart östers besonders geregelten und daher auch »ab geleitete Rechte« genannten Befugnissen. »> Hier ist vor allem das Übersetzungsrecht zu nennen, dessen volle Anerkennung das jetzige Gesetz noch von einer Be- nutzungssrist von süns Jahren nach dem Erscheinen des Werkes in der Ursprache abhängig macht. Schon die letztjährige bundes- *> S. Näheres in meiner Schrift: »Urheberrecht und Preßinhalt«, Bern, Stämpsl, 1908, S. 2—24. **) Im französischen Text ist hier immer der Doppelausdruck oxöoutsr et roprssentsr zu sehen; ersterer bezieht sich aus musitalische, letzterer aus szenische Werte. rötliche Botschaft führt aus, daß diese Benutzungsfrist nunmehr auch im internen Rechte fallen sollte; sie hat keinen Sinn mehr. Heute dars jemand das Werk eines schweizerischen Autors, von dem in den ersten fünf Jahren keine Übersetzung in die französische oder italienische Sprache erschienen ist, in der Schweiz frei in diese beiden Sprachen übersetzen, aber die französische oder italienische Übersetzung nicht etwa nach Frankreich oder Italien aussühren, weil der Autor kraft der Konvention ein Übersetzungsrecht von wenigstens 10 Jahren genießt; er wird dort sogar in seinem Über setzungsrecht so lange wie im Vervielsältigungrecht geschützt, wenn er eine Übersetzung innerhalb 10 Jahren hat erscheinen lassen lPariser Zusatzakte); ist also eine autorisierte Übersetzung in Frank reich oder Italien z. B. zwischen dem 6. und 10. Jahre erschienen, so dars die gleichzeitig in der Schweiz ohne Autorisation gemachte Übersetzung gar nicht das Land verlassen, weil sie in den Verbands- ländern das Recht des Autors verletzt. Durch die neu revidierte Konvention erhält der Autor sogar volles Übersetzungsrecht ohne Benutzungssrist, so daß das Absatzgebiet für nicht autorisierte, in der Schweiz herausgegebene Übersetzungen sehr eingeengt würde. Abgesehen hiervon, ist in unfern kleinen Verhältnissen doppelt zu wünschen, daß der Autor über die Herstellung einer Übersetzung wachen könne, und daß das Lesepublikum für sein Geld nur autorisierte, d. h. in der Regel gute Übersetzungen erhalte. b> Das Bearbeitungsiecht ist bis jetzt in der Schweiz nicht besonders erwähnt gewesen; es ist aber in der Berner Kon- vention <Art. 10, neu Art. 12) als Recht, auch die mittelbaren Aneignungen eines Werkes, wie Adaptationen, Arrangements, d. h. die Wiedergabe eines Werkes in derselben oder in einer andern Form, ohne daß ein neues Originalwerk geschaffen wird, über wachen zu diirsen, anerkannt und durch Beispiele (Umgestaltung eines Romanes, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theater stück und umgekehrt) näher erklärt. Unser oberstes Gericht hat freilich schon den richtigen Weg gefunden und in einem inter essanten Fall (Adaptation eines Dalcrozeschen Werkes, 27. Sept. 1907) das Bearbeitungsrecht sanktioniert. Es mag als wichtige Befugnis des Autors in unser Gesetz rezipiert werden, wie dies in Deutschland in aussührlicher Weise geschah (Ges. v. 1901; Art. 12—14), auf daß der Autor gegen diese versteckte, durch un wesentliche Veränderung der äußern Hülle maskierte Wegnahme der eigentlichen Substanz, des Grundgehaltes seines Werkes geschützt werde. o> Das Aufführungsrecht an veröffentlichten dra matischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken kannder Autor an spezielle Bedingungen knüpfen (Art. 7). Da raus haben die meisten Kommentatoren des Bundesgesetzes von 1883 die Verpflichtung zu einem Vorbehalt des Aussührungs- rechtes gemacht.*) Das Bnndesgericht ist nebenbei dieser Ansicht beigetreten <30. Juni 1899), so daß die schweizerischen Autoren dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke hier schlechter gestellt sind als diejenigen der Verbandsländer, indem bis jetzt nur die veröffentlichten musikalischen Werke in der Union einen solchen Vorbehalt tragen mußten. Aber auch diese Bedingung ist an der Berliner Konferenz ausgehoben und damit ein berech tigtes Desideratum der Komponisten erfüllt worden. Freilich können die Verbandsslaaten noch immer, wie ein in Paris 1898 an- genommener »Wunsch« sie dazu aussorderte, die Modalitäten, unter denen sic diesen vorbehaltlosen Aufführungsschutz gestatten wollen, bestimmen, und wir werden uns später mit den Einschrän kungen des absoluten Aufführungsrechtes und mit dem sür diese »Lebensgestattung« zu wählenden System noch auseinander zusetzen haben: «hierdurch, mehr noch als durch die Beibehaltung des Aussührungsvorbehaltes, bemerkt die Botschaft vom 8. Oktober *) So Reichel in seinem »Gutachten über das musikalische Ur heberrecht in der Schweiz, erstattet z. H. der Soeidtö cke» autour», öckitsurs et oompositeurs cks ruusilzuo«, S. 5; Rüfenacht, Chur, S. 278; 0L., Ouuaut, Du ckroit ckes eoiupositaurs cky musiguo sur lours couvrss, clsllövo, I8SL, S. 84 u. 224. 1237*
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