Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100823
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191008232
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100823
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-08
- Tag1910-08-23
- Monat1910-08
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9504 «örtrnbnm s. d. Tlichn. vucht«nd«I Nichtamtlicher Teil. uv 194, 23. August 1910. 1909, ist die Möglichkeit gegeben, die einheimische volkstümliche Musikpflege in billiger Weise zu berücksichtigen.» <l> Unter den Rechten haben wir auch das neue Recht, ein Werk össentlich vorzusühren, genannt; das deutsche Gesetz sagt eingehender -mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzusühren«. Wir wählen den allgenieinen Aus druck, weil nach der Berner Konvention auch noch die Vorführung von bereits existierenden oder für diese Vorführung eigens ge schaffenen neuen Werken mittelst Kinematographie der Kontrolle des Autors unterstellt wird. Treffend hat das Basler Zivilgericht durch ein Urteil vom 17. April 1909 die Sache gezeichnet, indem es darlegte, daß trotz Fehlens besonderer Bestimmungen über den Kincmatographenschutz ein solcher doch dem Sinn und Zweck dieser Rechtsnorm entspricht: »Wie nach diesen Bestimmungen bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischenWerken nicht nur das Vervielfältigungsrecht, sondern auch das Auf führungsrecht geschützt ist, so ist analog bei den kinematographischen Bildern nicht nur das Vervielfältigungsrecht, sondern auch das Vorsührungsrecht zu schützen (s. Droit ck'autsur, 1910, S. 12,. s> Bei Werken der Baukunst kommt nebst dem Recht aus Wiedergabe der Pläne durch irgendein graphisches oder plastisches Verfahren noch das Recht in Betracht, den Plan auszuführen; ferner muß der Erbauer des einmal errichteten Gebäudes davor geschützt sein, daß ein anderer es ihm mittelst Nachbildung von Plänen oder direkt nach dem fertige» Werke -nachbaut-; er muß also das ausschließliche Recht besitzen, das Werk zu er st e l l e n. Dagegen darf in der Schweiz wohl davon abstrahiert werde», in die Reihe der ausschließlichen Befugnisse nach dem Muster des deutschen Gesetzes das besondere Recht, ein noch nicht erschienenes Werk öffentlich vorzutragen, auszunehmen. Auch das von den Künstlern »indizierte Recht zur öffentlichen Ausstellung, das ihnen insofern zusteht, als sie darüber entscheiden dürfen, wann und wie sie das Werk zuerst der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen, dürste kaum unter die Urheberrechte aufzunehmen sein, da dadurch der Erwerber eines Kunstgegenstandes beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarung stets erst vom Künstler die Erlaubnis zur Ausstellung einzuholen hätte. Die deutsche Gesetzgebung sichert dem Autor die ausschließliche gewerbsmäßige Verbreitungsbefugnis zu; diese hängt aber innerlich mit dem Vervielsältigungsrecht so eng zusam men, daß sie wohl nicht besonders erwähnt zu werden braucht. Dagegen ist in der Normierung der Rechtsverletzungen aus die unerlaubte Verbreitung von Werken Bedacht zu nehmen. III. Schutzsähige Werke. Der Ausdruck »Werke der Literatur und Kunst» um saßt alle Erzeugnisse aus dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form ihrer Wiedergabe, noch auf ihre Bestimmung und Verwendung. Diesen Werken werden die Photographien und die durch ein ähn liches Verfahren erzeugten Werke gleich gestellt. a) Ter erste Satz enthält die allgemeine Forme des neuen Art. 2 der revidierten Berner Konvention. Dieser Formel folgt dann noch als Beispiel stelle gue, eine ganze Auf zählung von Werken, seien es Originalwerke sBücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreograph sche Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei; Stiche und Litho graphien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art), seien es Reproduktionen aus zweiter Hand, die unbeschadet der Rechte des Originalautors zugunsten des Bearbeiters geschützt werden (Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umar beitungen, sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken,. Alle diese Werke genießen in der Union obligatorischen Schutz; es ent steht deshalb die Frage, ob die Aufzählung auch in unser Gesetz übergehen solle. Wir halten die allgemeine Formel, die ja durch den Katalog von Beispielen jederzeit ergänzt werden kann, für genügend; im jetzigen Gesetz sind nur einzelne Kategorien von Origüralwerken und unter den Reproduktionen zweiter Hand nur die Übersetzungen erwähnt. Dennoch hat sich die Judikatur zurecht gesunden und von Fall zu Fall nach dem Kriterium entschieden, ob das betreffende Werk sich als eine selbständige Gedankendar stellung, als ein Produkt individueller geistiger Tätigkeit und damit als originelle Schöpfung erwies oder nicht, was zur Folge hatte, daß vom Schutze ausgeschlossen wurden: Mitgliederlisten, gewisse Fahrtenpläne, Steuerverzeichnisse und bloße Titel. Dagegen würden sicherlich die Gerichte, wenn diese Frage an sie herangetreten wäre, auch Briesen, die den Charakter von Werken der Literatur und Kunst an sich tragen, den Schutz nicht vorenthalten haben, sofern sie nicht bloße private Mitteilungen darstellen.*, Sogar die Reliefs, also die in der Berner Konvention erwähnten Dar stellungen plastischer Art, wegen deren Nichterwähnung im Bundes gesetz von Orelli Schutzlosigkeit der derartigen schweizerischen einheimischen Produkte befürchtete, sind ohne weitere Diskussion von unseren Gerichten geschützt worden.**, Warum also das Gesetz unnötig mit Ballast beschweren? d, Dagegen müssen die Photographien und photo graphieähnlichen Erzeugnisse ausdrücklich angeführt werden, wie dies übrigens auch in einem besonderen Artikel der revidierten Konvention (Art. 3, der Fall ist, damit ihr Schutz vorgesehen sei, und zwar beantragen wir Gleichstellung mit den anderen Werken der Kunst und völlige Gleichbehandlung, wofür die urheberrecht lichen Voraussetzungen durchaus vorhanden sind.***, Bei der von: Photographen entwickelten geistigen Tätigkeit ist die Scheidewand, die ihn von den andern Kunstleistungen trennen sollte, nicht mehr aufrecht zu erhalten. v, Größere Schwierigkeiten bietet der Schutz der Erzeug nisse des Kunstgewerbes oder der Werke der a n - gewandten Kunst, der im Verbände durch die revidierte Konvention nicht obligatorisch, sondern je nach den Bestimmungen der Landesgesetzgebung fakultativ erklärt wird. Aus den Be ratungen über das Bundesgesetz von 1883 geht ganz deutlich hervor, daß entgegen den Bestrebungen der Minorität, welche »die freie Benutzung von Kunstwerken als Muster für die zu einen: materiellen Gebrauch dienenden Erzeugnisse der Industrie und des Handwerks» gestatten wollte, die Majorität behuss Unterstützung der »Kunstindustrie« dem Urheber eines Kunstwerkes die völlig freie Verfügung über die Verwendung eines solchen zu gewerb lichen Zwecken sichern wollte. Schon Herr Droz hatte in den Mo tiven zum ersten Entwürfe (S. 5, gesagt: »Die Linie, die an dieser äußersten Grenzscheide das künstlerische vom gewerblichen Gebiet trennt, ist nahezu nicht mehr wahrzunehmen oder undefinierbar; es ist folglich das geratenste, das Recht des Urhebers an seinem Werke v o l l st ä n d i g zu achten.« Das wäre aber nicht möglich, wenn nicht auch die Übertragungen eines Kunstwerkes aus gewerb liches Gebiet selber geschützt wären, und wirklich haben die Gerichte solche industriell verwerteten Kunstobjekte, wie Speisekarten, Abbildungen auf Postkarten, Plakate usw., geschützt. Das Bundes gericht hat auch die Grenzen zwischen den beiden Gebieten zu ziehen gesucht (27. Juni 1902,. Dagegen besitzt nun die Schweiz eine besondere Gesetzgebung zum Schütz der gewerblichen Muster und Modelle (Gesetz vom 21. Dez. 1888, revidiert am 30. März 1900), *, Vgl. darüber die Entscheidung des Reichsgerichts in Sachen der Briefe Nietzsche's 7. Nov. 1908, Droit, ck'anteur 1909, S. 146. **, Bnndesger., 16. März 1906, Droit ck'anteur, 1906, S. 6. ***, S. das Nähere in m. Abhandlung »Zeit- und Streitsragen betr. das Urheberrecht an Photographien«, Leipzig 1901.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder