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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 192. 20. August 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. SnchhandeU 9433 »Sofern die Hefte einen unsittlichen Inhalt haben, stellt sich die Aushändigung derselben an die Kinder als eine Beleidigung Fürsorge für die Kinder gesetzlich betrauten Personen an die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Königlichen Landgerichte, in dessen Bezirk der Täter wohnt oder die Aushändigung statt gefunden hat, einen Strafantrag stellen. Es ist zu hoffen, daß die Staatsanwaltschaft alsdann mit Rücksicht auf das obwaltende öffentliche Interesse von Amts wegen die Anklage erheben wird. Die Antragsteller haben alsdann keine Kosten zu tragen. »Es unterliegt auch keinem Bedenken, daß Geistliche, Lehrer oder Leiter von Jugendvereinen die Kinder, denen Schundliteratur ausgehändigt worden ist, auffordern, diese ihnen herauszugeben. In einem derartigen Fall hat der Buchhändler allerdings den Geistlichen auf Zahlung des Kaufpreises verklagt, doch ist diese Klage abgewiesen und der Buchhändler in die sämtlichen Kosten verurteilt worden. »Ich bin gern bereit, in allen Fällen der vorliegenden Art unentgeltliche Auskunft und Rat zu erteilen, bitte aber anderer seits, mich gütigst von allen einschlägigen Vorgängen auf dem laufenden zu erhalten, damit ich die gemachten Erfahrungen anderweit nutzbar machen kann.« Der Direktor der Karlsruher Realschule, Professor Heim burger, hat in dem von ihm herausgegebenen Jahresbericht folgende Warnung an die Eltern seiner Schüler gerichtet: »Nur zu oft finden wir in den Händen der Schüler jene in schreienden Farben bedruckten Hefte mit Erzählungen, wie sie leider um einen sehr billigen Preis bei verschiedenen Winkelgeschäften zu kaufen sind. Diese Erzählungen sind, wie in der Regel schon das Titelblatt verrät, darauf berechnet, durch gehäufte Schilderung grauenhafter und auf regender Szenen die Phantasie des Lesers gefangen zu nehmen und ihn in ständiger Nervenaufregung zu erhalten, wenn sie nicht gar darauf hinausgehen, ihn durch Vorführung sittlich bedenklicher, die Lüsternheit erregender Vorgänge an zulocken und zu fesseln. Solche Lektüre ist für die Heran wachsende Jugend geradezu Gift. Sie verdirbt ihren Geschmack, überreizt ihre Phantasie und macht sie un- fähig zum Genuß einer gesunden Literatur, hält sie natürlich Macht steht, um solche Lektüre von der Jugend fernzuhalten. Sie kann aber nichts ausrichten, wenn sie nicht die tatkräftige Unterstützung des Elternhauses findet. Wir richten deshalb an die Eltern unserer Schüler in deren eigenem Interesse die dringende Bitte, die Lektüre ihrer Söhne zu überwachen und gegen die Benutzung der oben geschilderten verderblichen »Lite ratur« unnachsichtlich einzuschreiten. Sie werden dadurch ihre Kinder vor großem Schaden bewahren.« Nr. 31 der »Ärztlichen Mitteilungen« bringt, wie wir der »Post« (Berlin) entnehmen, nachstehende Verwahrung: Spiegelfechterei oder traurige Wahrheit? Die Schundromane werden anscheinend in einer neuen Form unter das Volk gebracht. Kaufleute geben die einzelnen Heftchen jede Woche »kostenlos« an ihre getreuen Kunden in Gestalt von Dienstmädchen, Küchenfeen usw. ab — so eine Art Rabattgeschäft. Das Heftchen ist mit Anzeigen durchschossen, und da finden wir die folgende Reklame: »An die Leser des Kundenromans! »Hierdurch machen wir allen unseren verehrten Freunden und Lesern bekannt, daß wir zu den bisherigen bekannten Ver günstigungen, welche der Kundenroman seinen Lesern kostenlos gewährt, eine weitere hinzugefügt haben, welche geeignet sein wird, das Band zwischen unseren Lesern und uns fester und fester zu gestalten. »Wir haben uns entschlossen, allen Lesern des Kunden romans, welche durch den Besitz der letzterschienenen Nummer sich als solche ausweisen können, für alle vorkommenden Krank heitsfälle kostenlose ärztliche Beratung zu gewähren. »Jeder unserer Leser, welcher sich krank fühlt und ärztlichen Rates bedürftig zu sein glaubt, verlange von dem Kaufmann, Börsenblatt für den Dentschen Buchhandel 77. Jahrgang. von dem er die Hefte erhalten hat, eine auf unseren Arzt lautende Ausweisung, gegen deren Vorzeigung kostenlose ärzt liche Untersuchung und Beratung erfolgt. »Wir kommen unseren Lesern nun noch dadurch entgegen, daß wir dafür Sorge getragen haben, daß sie die Medikamente zu einem beträchtlich reduzierten Preis geliefert bekommen. »Indem wir hoffen, daß diese unsere neue Einrichtung allseitigen Anklang und zahlreiche Benutzung findet, empfehlen wir uns mit vorzüglicher Hochachtung Der Kundenroman-Verlag, G. m. b. H. Charlottenburg, Suarezstraße 55, Tel CH. 4959.« Sollte es wirklich unwürdige Mitglieder geben, die ihren Beruf so prostituieren? fragen die »Ärztlichen Mitteilungen«. Sollte es solche Unwürdigen geben, dann müßten — so meinen wir — ihre Namen rücksichtslos der Öffentlichkeit preisgegeben werden! Verantwortlichkeit bei Anmeldung einer 8. m. b. H. — Urteil des Reichsgerichts, bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther, Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, ver boten) — Infolge zahlreicher Schwindelgründungen ist im Laufe der Jahre das Vertrauen zu den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, insbesondere neu entstehenden, erheblich gesunken. Es ist dies um so bedauerlicher, als die Ausgangspunkte des Gesetzes außerordentlich glückliche sind, denn sie gestatten dem kleinen Kapitalisten maßvolle Beteiligung an Jndustrieunternehmungen. Mit Freuden ist es daher zu begrüßen, wenn die Gerichte gegen zweifelhafte Gründungen scharf Vorgehen und auch die Straf bestimmungen betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung foweit wie möglich anwenden. Dies ist in nachstehender Entscheidung des Reichsgerichts geschehen, und zwar mit interessanter Begründung. Bekanntlich hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung bei der Anmeldung zum Handelsregister zu versichern, daß die Einlagen in gesetzlicher Weise erfüllt seien (vgl. § 8, Abs. 2 des Gesetzes). Der Angeklagte 6. hatte nun hinsichtlich der Sacheinlage die bewußt unwahre Ver sicherung abgegeben, die Sacheinlage stehe zu seiner freien Ver fügung, und war deshalb vom Landgericht Leipzig auf Grund des § 82, Nr. I des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestraft worden. Seine Revision war erfolglos, denn der 4. Strafsenat des Reichsgerichts führte aus: Es fragt sich, ob die Versicherung, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor dem zuständigen Registergerichte abgab, daß sich die Sacheinlage in seiner freien Verfügung befinde, zu den durch das Gesetz erforderten Angaben gehört. Dies ist mit dem ersten Richter zu bejahen. Nack-, § 8 Absatz 2 des Gesetzes ist in der Anmeldung der Gesellschaft zur Ein tragung in das Handelsregister anzugeben, daß die im § 7 Ab satz 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß sich der Gegenstand der Leistungen in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Mit Recht ist die Straf kammer davon ausgegangen, daß diese Vorschrift nicht allein auf Bar-, sondern auch auf Sacheinlagen zu beziehen ist. Die Vorschrift des § 7 Absatz 2 bestimmt, daß die Anmeldung nur erfolgen darf, nachdem von jeder Stammeinlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Vierteil, mindestens aber der Betrag von 250 eingezahlt ist. Sie erwähnt daher die Deckung des Stammkapitals durch Bareinzahlung und durch anderweite (Sach-) Einlagen, unterscheidet beide und trifft für die Bareinzahlung die gedachte Sonderbestimmung. Das Gesetz geht seinem insoweit klaren Wortlaute nach davon aus, daß die Sach einlagen bereits gemacht sind, nicht erst gemacht werden sollen (§5 Absatz 4) und gestattet demgegenüber gerade umgekehrt für Bareinlagen die Ausnahme nur teilweiser Einzahlung Der Schutz, welchen das Gesetz zu gewähren hat, bezieht sich im wesentlichen auf diejenigen, die der Gesellschaft Kredit gewähren. . . . Aus der Begründung des Gesetzentwurfs erhellt zweifelsfrei, daß sich das Gesetz hinsichtlich des Schutzes, der Dritten, namentlich Kreditgebern, zu gewähren ist, nicht damit begnügen will, die Erkennbarkeit einer Aufbringung des Stamm kapitals durch Sacheinlagen zu sichern, sondern daß es zugleich 1228
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