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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1910
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- Deutsch
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9114 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 184, 11. August 1910. anerkannt. Wo die Urheberrechtsgesetze einen Schutz ausschließen, da könne dieser allerdings nicht aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hergeleitet werden. Hier handle es sich aber um ein Gebiet, das durch Sondergesetze über haupt noch nicht geregelt sei. In der bloßen Nachahmung (müßte heißen Nachbildung) könne man auch einen Verstoß gegen die guten Sitten noch nicht erblicken, denn die Be klagten ahmen nicht (hier ist das Wort »ahmen« am Platze) das Verfahren der Klägerin nach, sondern sie benutzen (zur mechanischen Nachbildung) die fertige Arbeitsleistung. Der Kon kurrent habe viel Mühe und hohe Kosten aufzuwenden, die Be- klagten aber nur geringfügige Kosten, setzen demgemäß auch die Preise ihrer Diva - Platten herunter und bringen so die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit. Darin müsse man allerdings einen Verstoß gegen die guten Sitten erblicken. Das Reichsgericht irrt aber offenbar, wenn es diese Aus führungen nur auf ein Gebiet bezieht, das urheberrechtlich noch nicht geregelt ist, und ich erinnere mich ganz deutlich an frühere nicht bekannt —, nach denen ein Verstoß gegen die guten Sitten auch in dem ständigen Nachdruck von Nachrichten eines Kon kurrenzblattes oder einer Nachrichten-Korrespondenz erblickt wurde, die vom Urheberrechtsgesetze freigegeben sind. Es kommt aus das Motiv der vorsätzlichen Schädigung an. Man erinnere sich an jenen Fall, wo ein Redakteur, der gegen Entgelt von einem Berichterstatter die Renndepeschen bezogen hatte und später, um sich die Zahlung zu ersparen, diese Renndepeschen regelmäßig in einem Cafe abschrieb, in dem sie von dem Berichterstatter aus- auf eine vorsätzliche Schädigung jenes Berichterstatters hinaus- laufe. Es muß übrigens auch ohne weiteres einleuchten, daß die besonderen Umstände entscheidend sind, und daß es keinen Unter schied machen kann, ob es sich um ein urheberrechtlich nicht ge- regeltes Gebiet oder um urheberrechtlich noch nicht geschützte Arbeiten eines sonst geregelten Gebietes handelt — zumal doch der Begriff »Gebiet« sehr unbestimmt und sehr dehnbar ist. Ich könnte z. B. dem Reichsgericht erwidern, daß das Gebiet der Sprechmaschinen - Platten doch bereits geregelt gewesen sei, da die Urheberrechlsgesetze ganz ein- gehend die Wiedergabe von Vorträgen, von musikalischen Auf- führungen, die Anwendung mechanischer Musikapparate usw. behandele. Man könnte also sehr wohl sagen, das Gebiet sei ge regelt gewesen. Und vielleicht wäre das Reichsgericht gar nicht auf die bewußte Wendung verfallen, wenn nicht während des Schwedens dieses Prozesses auch die Verhandlungen wegen des Schutzes der Phvnvgramme geschwebt hätten. Die Sache liegt also wohl so: Die Sondergesetze schließen die Anwendung des 8 826 überhaupt nicht aus. Eine an sich er laubte Handlung kann durch besondere Umstände, die eine niedere Gesinnung offenbaren, zu einer unerlaubten im Sinne des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden, sofern die Handlung darauf hinausläuft, einem anderen vorsätzlich Schaden zuzufügen. 1'. üa. Meine Mitteilungen. Gutachten des Kaufmannsgerichts Charlottenburg über die Konturrenzklausel. — Uber tue Konlurrenzklausel ver handelte das Kaufmannsgericht in Charlottenburg in seiner Gesamtsitzung am 6. August d. I. unter Vorsitz des Magistratsassessors 1)r. Landsberger, indem es gutachtlich Stellung nahm zu dem Vorschlag des Ministers für Handel und Gewerbe vom Juni d. I. betreffend die Konkurrenzklausel. Die von den Handlungsgehilfenbeisitzern grundsätzlich gestellte Forderung auf gänzliche Abschaffung der Konkurrenzklausel fand keine Mehrheit. Das Äausmannsgericht erklärte, nur solche Veränderungen der geltenden Bestimmungen billigen zu können, die eine Verbesserung des jetzigen Rechtszustandes zugunsten der Handlungsgehilfen herbeisühren. Von diesem Grundsatz ausgehend wurde beschlossen, Vereinbarungen zwischen dem Prinzipal und dem Angestellten, wodurch dieser für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerb lichen Tätigkeit beschränkt wird, nur insoweit für verbind- lich zu erklären, als dadurch eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten ausgeschlossen wird. Nichtig soll jede Konkurrenzklausel sein, wenn der Angestellte zur Zeit des Abkommens minderjährig ist, ebenso jede Konkurrenz klausel für Lehrlinge. Die Dauer der Beschränkung soll sich nur auf ein Jahr erstrecken, und für die Dauer der Beschränkung muß die Entschädigung wenigstens die Höhe des von dem Angestellten zuletzt bezogenen Gehaltes erreichen. Eine Anrechnung dessen, was der Angestellte während des Zeitraumes, für den die Ent schädigung gezahlt wird, oder durch seine gewerbliche Tätigkeit anderweit erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, wurde nicht für erforderlich angesehen. Nicht zugestimmt wurde dem Vorschläge des Ministers, daß der Anspruch auf die Entschädigung wegfällt, wenn der Angestellte durch vertrags widriges Verhalten dem Prinzipal Grund gibt zur sofortigen Aufhebung des Dienstverhältnisses und wenn mehrere Angestellte, die bei demselben Prinzipal mit Konkurrenzklausel angestellt sind, auf Grund vorheriger Verabredung kündigen und der Angestellte nicht dartut, daß er hierzu nicht durch die Absicht bestimmt worden sei, den Prinzipal zum Verzicht auf die Konkurrenzklausel zu ver- anlassen. Der ministerielle Vorschlag, daß der Prinzipal an Stelle der erwirkten Vertragsstrafen noch die Erfüllung des Konkurrenz verbotes oder Ersatz des die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens verlangen könne, wurde ebenfalls als Verschlechterung des bis herigen Rechtszustandes zum Nachteil der Angestellten verworfen. Abweichende Vereinbarungen sollen für nichtig erklärt werden. Die Bestimmungen über die Konkurrenzklausel sollen keine An wendung finden auf Angestellte mit einem Gehalt von über 8000 Vereinbarungen über die Konkurrenzklausel müßten in einem vom Dienstoertrag getrennten Vertrag getroffen werden. (Vossische Zeitung.) * Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen. — Im amtlichen Teil der vorliegenden Nummer des Börsenblatts ist aus Münster i/W. eine lange Reihe von Beitrittserklärungen zum Unterstützungsverein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen vekaiintgegeben, das erfreuliche Ergebnis persönlicher Anregung der dortigen Vorstandsmitglieder des Kreisvereins der Rheinisch - Westfälischen Buchhändler, womit sie einer Auf forderung des Börsenvereins-Vorstandes in dankenswerter und erfolgreicher Weife entsprochen haben. Als Anlage zum vorstehenden Bericht über die 67. Hauptversammlung des Kreisvereins der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler ist eine Aufforderung von dessen Vorstande hier zum Abdruck ge kommen (Seite 9113), mit der er den Kollegen nahelegt, auch ihrerseits durch eigenen Beitritt, wo es noch nicht geschehen sein sollte, und durch Herumgabe eines Formulars bei ihren Mit arbeitern dazu helfen zu wollen, daß zum bevorstehenden Jubi läumsjahre des (1836 gegründeten) Unterstützungsvereins dessen Mitgliederzahl in erwünschtem Maße sich vergrößere und er instand gesetzt werde, den leider beständig wachsenden Anforderungen zur Linderung von Not und Elend im Buchhandel vollauf zu ent sprechen. Den Kollegen im ganzen deutschen Buchhandel sei dieser Aufruf zur aufmerksamen Kenntnisnahme bestens empfohlen. Red. * Sammlung von Bildnissen früherer und jetziger Pro fessoren der Universität Berlin. — Aus Anlaß des Berliner Universitätsjubiläums soll die bei der Universität Berlin bestehende Sammlung von Bildnissen (Photographien, Lithographien oder Stiche) der früheren und jetzigen Projessoren der Universität im Aufträge der Jubiläumskomnnssion durch den Leiter der Amtlichen Akademischen Auskunftstelle, Professor Or. Paszkowski, vervoll ständigt werden. Es ist beabsichtigt, die Sammlung während der Festtage auszustellen; leider fehlt noch eine große Anzahl von Bildnissen. Zweifellos befinden sich in den Schriften der Professoren oder in Festschriften und Gelegenheitsschriften, die lm deutschen Buchhandel erschienen sind, viele derartige Bildnisse. An den deutschen Buchhandel ergeht deshalb die ergebene Bitte, die Sammlung durch Hergabe derartiger Beigaben zu den Schriften gütig vervollständigen zu wollen. Die Zusendungen werden bis spätestens 1. September erbeten an die Amtliche Akademifche Auskunftstelle an der Universität Berlin, von der auch ein Verzeichnis der noch fehlenden Bilder kostenlos auf Wunsch zugesandt wird.
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