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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Jk 184, II, August ISIS. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt s. d. Dtfchn. Buchhandel. 9113 wiedergewählt, und der Unterzeichnete Vorstand ist überzeugt, daß er die Interessen des Sortimentsbuchhandels in diesem wichtigen Ausschüsse in der gleichen energischen und ge schickten Art und Weise vertreten wird, wie er es seither un zweifelhaft getan hat. Daß er dabei von dem Grundsätze aus geht, daß die Interessen vom Verlag und Sortiment stets da, wo sie einmal kollidieren, ausgeglichen werden müssen, und daß in der heutigen Zeit der Verlag nicht ohne ein lebenskräftiges Sortiment, das Sortiment aber noch viel weniger ohne einen Hand in Hand mit ihm gehenden Verlag existieren kann, so entspricht das nur den Anschauungen Ihres Unterzeichneten Vor standes. Dieser hat deswegen auch von jeher auf dem Standpunkt gestanden, daß die jetzige Organisation, wonach die Orts- und Kreisvereine in der Hauptsache Sortimenter-Interessen ver treten, und vermöge ihrer Zusammensetzung zur Vertretung derselben auch als vollständig ausreichend erachtet werden müssen, wünschenswerter erscheint als ein einseitig vor gehender Sortimenter-Verein. — Wenn der Vorstand der Orts- und Kreisvereine sich anschickt, für die Vertretung der Sortimenter-Interessen noch ein übriges zu tun, und zu diesem Zwecke eine besondere Versammlung der Orts- und Kreisvereine für den Herbst berufen hat, so können wir das nur mit Freuden begrüßen. Wenn es auch nicht bezweifelt werden kann, daß die großen Verlagshandlungen mit nicht streng einheitlicher Richtung ein leistungsfähiges Sortiment nicht entbehren können, so darf man doch andererseits nicht vergessen, daß die Verleger-Erklärung ein durchaus frei williger Schritt ist, der lediglich unternommen wurde, um das Sortiment wirksam zu schützen, und daß ein allgemeines oder auch nur ein teilweises Zurücktreten des Verlages von dieser Erklärung die sämtlichen Errungenschaften eines dreißigjährigen Kampfes im Buchhandel gegen die gewerbs mäßige Schleuderei ernstlich in Frage stellen würde. Daß es weder dem derzeitigen ersten Vorsitzenden des Börsen vereins noch dem Verbands-Vorstande am guten Willen fehlt, beweisen namentlich die beiden Zuschriften, von denen bei Beginn der diesjährigen Hauptversammlung Mitteilung gemacht wurde. Außer diesen beiden Zuschriften sind noch eine Reihe anderer eingegangen, die alle den angedeuteten Zwecken augenscheinlich dienen. Münster — Dortmund — Bonn, im Juli 1910. Der Vorstand: Heinr. Schöningh. Adolf Schultze. Peter Haustein. Sig. Theissing. Friedrich Stessen. Fritz Cohen jr. Anlage. Münster i. W., Ende Juli 1910. Geehrter Herr Kollege! Die Anforderungen, welche an den Unterstützungs- Verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs- gehülfen in den letzten Jahren herangetreten sind, waren ungewöhnlich große, so daß der Verein in mehr als einem Falle nicht helfen konnte, wo er sicherlich eingetreten wäre, wenn er über größere Mittel verfügt hätte. Wir haben deshalb — einer Aufforderung des Börsenvereins-Vorstandes folgend — bereits bei Übersendung des Berichtes über die 06. Hauptversammlung unseres Vereins allen Kollegen den Beitritt zum Vereine warm empfohlen, und wir erlauben uns heute diese Anregung zu wiederholen, indem wir Sie bitten, das umstehende Formular eventuell sofort für Ihre Beitrittserklärung zu verwenden, beziehungsweise dasselbe zu einer Zirkulation bei Ihren Mitarbeitern zu benutzen, damit die Angelegenheit nicht in Vergessenheit gerät. Einen Jahresbeitrag von ^ 2.— bis ^ 3.— kann und wird für einen derartigen Zweck jeder gern leisten, ganz Börienblatt für dm Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. abgesehen davon, daß er damit die Mitgliedschaft des ältesten buchhändlcrischen Unterstützungs-Vereins erwirbt. Wir erlauben uns zu bemerken, daß die Zirkulation einer Liste in Münster i. W. ausgezeichnete Resultate ge habt hat, und sind überzeugt, daß auch in anderen Städten unseres Vereinsgebietes ein Versuch von ähnlichem Erfolge begleitet sein wird. Der Vorstand des Kreisvereins Rheinisch-Westfälischer Buchhändler. I. A.: Heinrich Schöningh, I. Vorsitzender. Anmeldungen wolle man an die Geschäftsstelle des Unterstützungsvereins Deutscher Buchhändler und. Bnch- handlungsgehülsen in Berlin, zu Händen des Herrn Rudolf Hofmann, Berlin 8V. 68, Zimmerstraße 8, oder an den Unterzeichneten einsenden. (Formular.) Unterzeichnete melde hiermit den Beitrag zum »Unter stützungs-Verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs- gehülfen« mit dem vor dem Namen verzeichneten Jahresbeiträge an: Mark Nachbildung als Verstoß gegen die guten Sitten. (Nachdruck verboten.) /o»-. Bisher wurde in der Presse die Anschauung zum Aus druck gebracht, daß eine durch die Urheberrechtsgesetze gestattete Nachbildung (bzw. ein urheberrechtlich erlaubter Abdruck) zum Schadenersatz nicht verpflichte. Eine in der »Deutschen Juristen- Zeitung« (Nr. 13 vom I.Juli) mitgeteilte Entscheidung des Reichs gerichts (Urt. VI. 344/09 vom 7. April 1910) zeigt uns, daß auch die von den Urheberrechtsgesetzen nicht verbotene Nachbildung unter Umständen zum Schadenersatz verpflichtet, und zwar gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zu fügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.« Das trifft natürlich nicht für jede Nachbildung und jeden Nachdruck zu; die Umstände sind entscheidend. (Die Deutsche Juristen zeitung spricht hier von mechanischer Nachahmung von Platten fremder Sprechmaschinen; gemeint ist die mechanische Nach bildung. In dem Worte »nachahmen« bringt die Sprache die Bemühung zum Ausdruck, einem Vorbilde nahe zu kommen. Nachbilden aber heißt, ein Abbild vom Vorbild entnehmen, und die Anwendung von mechanischen Vorrichtungen dient eben dem Zwecke, ein getreues Abbild zu erhalten. Die Bezeichnung »mechanische Nachahmung« trägt den Widerspruch in sich.) Es handelt sich um folgende Angelegenheit. Die Firma A., Klägerin, fertigt Platten für Sprechmaschinen und zahlt, um wertvolle Vorträge zu erhalten, hohe Honorare an Künstler, die auch am Gewinn beteiligt sind. Die Beklagten (B.und Konsorten) haben ein Verfahren zur mechanischen Nachbildung von Sprech- maschinen-Platten erfunden und erzeugten u. a. Nachbildungen der klägerischen Platten, die gleichartige Töne wie letztere Hervorrufen. Da die Phonogramme zur Zeit der Klage noch durch kein Gesetz geschützt waren — das neue Gesetz zur Aus führung der revidierten Berner Übereinkunft hat dies bekanntlich nachgeholt —, so ist an sich die Nachbildung einer Sprech maschinen - Platte nicht als Urheberrechtsverletzung anzusehen. Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung das Kopieren der Phonogramme unter Androhung einer Geldstrafe untersagt. Die Revision der Beklagten wurde vom Reichs gericht zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß die Sondergesetze die Anwendung des § 826 des Bürgerlichen Gesetz buchs nicht ausschließen, und diese Auffassung sei durch die im § 1 des neuen Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 enthaltene Generalklausel ausdrücklich als zutreffend 1187
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