Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bet Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Rr. 183. Leipzig. Mittwoch den 10. August 1910. 77. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand gibt hiermit bekannt, daß er die vom Bayerischen Büchhändler - Verein in dessen Hauptversammlung vom 26. Juni 1910 beschlossenen Verkausebestimmungen genehmigt hat. Die neuen Be stimmungen haben folgenden Wortlaut: 8 1. Rabattangebot. Jedes öffentliche Anbieten von Rabatt oder Skonto — also auch das Anbieten in Zirkularen, in Aus lagen, in Zeitungen, auf Ansichtsfakturen, durch Plakate u. dgl. m. — in ziffermäßiger oder unbestimmter Form ist verboten. Das Anbieten unzulässigen Rabatts wird der Gewährung gleich geachtet, einerlei, ob es öffentlich geschieht oder nicht. 8 2. Rabatt an Private, Behörden und Bibliotheken. 1. Beim Verkauf neuer Bücher*) an das Publikum sind die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, von denen keinerlei Rabatt gewährt werden darf, weder bei Barzahlung noch auf Rechnung. 2. Ein Skonto bis zu 6 Prozent darf künftig gewährt werden an Behörden, öffentliche und Anstaltsbibliotheken mit Ausnahme von Zeitschriften und Artikeln unter 3 Mark Einzelpreis. 3. Ausnahmebestimmungen: a) Bibliotheken, die einen Jahresetat von mehr als 10 000 haben — in München zurzeit die Königliche Hof- und Staatsbibliothek, die Universitätsbibliothek und die Bibliothek der Technischen Hoch schule, in Erlangen und Würzburg die Universitätsbibliothek —, darf von der Jahresrechnung auf sämtliche Bezüge ein Rabatt von 7^2 Prozent gewährt werden, mit Ausnahme der Antiquaria und der Zeit schriften, die 13mal und öfter im Jahre erscheinen, und solcher Bücher, auf die das Sortiment weniger als 25 Prozent Rabatt erhält. b) Den Anstalten der Universitäten München, Erlangen und Würzburg und der Technischen Hoch schule in München, sowie der Bayer. Landtagsbibliothek und der Magistratsbibliothe k in München darf am Schlüsse der Rechnung vom ganzen Betrage ein Rabatt von 5A gewährt werden mit Ausnahme der Antiquaria und der Zeitschriften, die 26mal im Jahre und öfter erscheinen, ferner derjenigen Bücher, auf die das Sortiment weniger als 25A Rabatt erhält. 8 3. Rabatt an Wiederverkäufer. a) Gewerbsmäßigen Wiederverkäufern darf Rabatt gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie sich zur Einhaltung der Verkaufsordnung des Börsenvereins und der Verkaufsbestimmungen des Bayerischen Buchhändlervereins unbedingt schriftlich verpflichten. b) Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufer behandelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also auf Eigengewinn gerichteten buchhändlerischen Betrieb führen, der bei der zuständigen Behörde angemeldet ist, und weder, wie z. B. Konsumvereine, Bücherämter usw., mit einem nach dieser Verkaufsordnung unzulässigen Rabatt liefern, noch den erzielten Gewinn an ihre Mitglieder bzw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von unzulässigem Rabatt gleichkommt. o) Die an den Münchener Mittelschulen eingeführten Lehrbücher dürfen an nichtbuchhändlerische Wiederverkäufer überhaupt nicht geliefert werden, ausgenommen hiervon sind die Leiter von Lehranstalten oder Lehrer von Privatanstalten, die Schulbücher in Partien beziehen; diesen darf für solche Bezüge eine Vermittlungsgebühr, deren Höhe alljährlich vor Beginn des Schuljahres in einer Vereinsversammlung der betreffenden Orts vereinigungen festgestellt wird, eingeräumt werden, wenn die Abnehmer sich verpflichten, die Bücher an ihre Schüler nur zum Ladenpreise oder unentgeltlich abzugeben. *) Siehe Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum § 4 Ziffer 1 und 2. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 1180