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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-10
- Erscheinungsdatum
- 10.08.1910
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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9082 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 183, 10. August 1910. und Journalisten sehen den Bestimmungen des Gesetzes über die verwickelten Fragen betreffend Nachdruck, Kompilationen, Vor lesungen, Zeitungsmeldungen und Briefe mit großer Spannung entgegen. Die bedeutendste Änderung, die das Gesetz vorschlägt, ist ein große Ausdehnung des Zeitraumes, für den das literarische Urheberrecht gilt. Das gegenwärtig geltendeRecht begrenzt dasRecht des Urhebers auf 42 Jahre nach der Veröffentlichung oder auf sieben Jahre nach dem Tode des Verfassers, wobei im Einzelfalle die längere Zeitdauer rechtsgültig ist. Die Bücher eines Autors unterliegen also nicht mehr den Bestimmungen des Urheber rechts zu ganz verschiedenen Zeitpunkten. Einige der Gedichte Tennysons sind zurzeit öffentliches Eigentum, andere nicht. Einige seiner Werke können in der ersten Niederschrift ohne jede Abgabe wieder veröffentlicht werden, nicht aber die später von ihm besorgten Verbesserungen der ersten Ausgabe. Das neue Gesetz schlägt vor, daß die sämtlichen Werke eines Autors gleichzeitig öffentliches Eigentum werden; es läßt das Datum der ersten Veröffentlichung vollständig außer Betracht und setzt fest, daß das Urheberrecht des Verfassers andauert »während seines Lebens und 50 Jahre nachher«. Dies war der Termin, auf den sich die Berliner Konferenz geeinigt hatte. Das Prinzip ist ganz dasselbe, das in Serjeant Talfourds Bill vom Jahre 1841 festgelegt war, nur daß hier 60 statt 50 Jahre angenommen wurden; diesem Gesetz entwurf hat sich Macaulay in einer seiner bedeutendsten Reden widersetzt und hat ihn auch schließlich zu Fall gebracht. Die Frage, für welchen Zeitraum einem Autor ein gesetzlicher Schutz seiner Werke gewährt werden soll, ist schon vielfach erörtert worden. Man ist in den verschiedensten Staaten zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Autor unbedingt ein Eigentumsrecht auf sein Geisteserzeugnis zusteht und daß dieses auch gesetzlich gewährleistet werden müßte, aber immer nur für eine bestimmte Dauer und nicht für ewige Zeiten. Die erstere Bestimmung beruht auf dem Recht des einzelnen, von seinen literarischen Arbeiten Nutzen zu ziehen; die letztere will der Allgemeinheit das Recht geben, in den Genuß der betreffenden Arbeiten zu treten. Der neue Gesetzentwurf vermehrt das Recht des einzelnen auf Kosten der Allgemeinheit. Er enthält aber auch noch eine besondere Bestimmung, die sich mit dem Fall befaßt, daß von dem Urheberrecht nach dem Tode des Verfassers des be treffenden Werkes kein Gebrauch mehr gemacht wird; in diesem Falle soll, den Bedürfnissen der Allgemeinheit entsprechend, eine Erlaubnis zur Wiederveröffentlichung oder zur Aufführung der Werke des betreffenden Autors gegeben werden. Der Grundsatz des Gesetzes ist, daß einem Autor der volle Besitz seiner Geistes erzeugnisse gewährt werden soll, daß aber seine Erben keine Schätze daraus sammeln sollen. (Neue Preußische (Kreuzt Zeitung.) * Deutscher Philatelistentag. — Die deutschen Brief markenhändler und -Sammler werden sich vom 12. bis 16. d. M. in Kiel zum 22. Deutschen Philatelistentage vereinigen. Hierzu wird in der »Leipziger Zeitung« folgendes mitgeteilt: An zwei Tagen (Freitag und Sonnabend) werden die führenden Händler fast aller Länder der Welt ihre Marken, deren Einzelwert ost bis in die Tausende von Mark geht, als Schau stellung darbieten. Mit der Briefmarkenbörse ist zugleich eine Ausstellung phllatelistischer Hilfsmittel, Alben usw. verbunden. Der Sonnabend dient auch den Beratungen des Bundes Deutscher und Österreichischer Philatelisten-Vereine, der 7000 Mit- glieder in 130 Vereinen umfaßt. Der Sonntag ist der eigent- liche Festtag des zweiundzwanzigsten Deutschen Philate- listen-Tages. Um 9 Uhr morgens beginnen die Be ratungen im Hotel Bellevue. Der Bundesvorstände Architekt Ernst Vicenz-Hamburg wird über die Kunst im Bilde der Briefmarken, — Professor vr. Apstein-Kiel über Ma schinenstempel, — Kaufmann Casp art-Jnnsbruck über Jubiläums- marken sprechen. Oberlehrer Norden-Hamburg, Herausgeber des Vertraulichen Korrespondenz-Blattes, berichtet über Fäl- schungen und Unredlichkeiten im Briefmarken-Kauf- und Tausch verkehr. Ein eigenes Feldpostamt wird die nach fünf künstlerischen Entwürfen des Marinemalers Fritz Stoltenberg-Kiel geschaffe nen, mit eingedrucktem Wertstempel zu 3, 6, bzw. 10 H versehenen Feldpostkarten mit einem besonderen Tagesstempel versehen und befördern. Fritz Stoltenberg, selbst Philatelist, wird seine nach künstlerischen Gesichtspunkten geordnete Markensammlung aus stellen. — Ausführliche Programme versenden auch an Nicht vereinsmitglieder, denen die Teilnahme ebenfalls freisteht, 0r. weck. A. Künkler in Kiel, Exerzierplatz 4, und vl-. weck. L. König in Kiel, Schwanenweg 27. Berlagsgesellschaft für Literatur und Kunst m. b. H. in Berlin. — Handelsregister-Eintrag: Handels-Register des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte (Abteilung 6). Am 4. August 1910 ist eingetragen: Nr. 8137. Verlagsgesellschaft für Literatur und Kunst mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Verlag und Vertrieb von Werken der Lite ratur und Kunst. Das Stammkapital beträgt 20 000 Geschäfts führer: Der Kaufmann Georg Straßburger in Friedenau. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Geselljchaftsvertrag ist am 16. Juli 1910 festgestellt. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen, wenn aber mehrere Geschäftsführer bestellt sind, entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Ge schäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger. Berlin, den 4. August 1910. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung 122. (Vossische Zeitung Nr. 367 vom 7. August 1910.) * Verhaftung eines Antiquitätenhändlers. — Ein nach Budapest gekommener Pariser Antiquitätenhändler bot dem dortigen National-Museum ein Email aus dem 12. Jahrhundert, die Anbetung Christi darstellend, an. Da sich herausstellte, daß das Kunstwerk zu den aus dem Cluny-Museum in Paris ent wendeten Schätzen gehöre, wurde der Händler von der Budapester Polizei in Gewahrsam genommen, bis die Pariser Polizei über ihn Verfügung getroffen haben wird. * Verurteilung wegen Nachdrucks in England. — Das Londoner Kriminalgericht verurteilte kürzlich vier von sechs Angeklagten wegen Vergehens gegen das Recht am literarischen Eigentum zu empfindlichen Strafen. Sie hatten Oskar Wildes »Oe ?rotunckis« nachgedruckt und zu Schleuderpreisen verkauft. Einer der Angeklagten wurde zu sechs, ein anderer zu zwei Monaten und ein dritter zu einem Monat Gefängnis verurteilt, ein vierter soll 30 E Geldstrafe zahlen; die beiden anderen kamen ohne Strafe davon. Oskar Wilde schrieb »1)s t'rotunckis« bekanntlich im Gefängnis. Er übergab das Manuskript einem seiner Freunde, der es nach dem Tode des Verfassers drucken ließ. Aus dem Ertrage dieses Werkes wurden nicht nur Wildes Schulden bezahlt, sondern es blieb noch eine * Beilage zum Börsenblatt. — Der heutigen Nummer 183 des Börsenblatts liegt Nr. 7, Juli 1910, der neugeschaffenen Bei lage: Vorzugspreise, Subskriptionspreise, Serien- und Partiepreise bei. Personalnachrichten. » Gestorben: am 7. August nach kurzem Leiden der Buchhändler Herr Arthur Graun, langjähriger Inhaber der geachteten Firma Emil Oliva's Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung in Zittau. Der verstorbene Kollege war aus Gera gebürtig. Seine buch händlerische Lehre empfing er bei Albin Schirmer in Naumburg, die weitere Ausbildung bei Schroedel L Simon in Halle und I. Bittkau in Neu-Ruppin. Am 1. Oktober 1885 übernahm er vom damaligen Inhaber Ludwig Heynicke die im Jahre 1871 von Emil Oliva gegründete Sortimentsbuchhandlung in Zittau. Beinahe 25 Jahre hat er in treuer Pflichterfüllung an deren Spitze gestanden; er hat sie zu achtungswerten Erfolgen, zu Be- deutung und Ansehen geführt und durch Pflege treuer Kollegialität sich selbst viele aufrichtige Freunde im Buchhandel erworben. Ein dauerndes Andenken in Ehren ist ihm gesichert.
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