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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1910
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- 1910-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1910
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- Deutsch
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8684 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 179. 5. August 1910. Kleine Mitteilungen. «egen Schmutz- und Schundliteratur. — Das Königlich sächsische Ministerium des Innern hat unter dem 12. Juli folgende Verordnung erlassen: Die Verbreitung der sogenannten Schmutz- und Schund literatur namentlich unter der Jugend hat schon wiederholt zu ernsten Bedenken Anlaß gegeben und den Wunsch nach einer energischen Abwehr der Übelstände an allen Orten und ins besondere auch im letzten Landtage wachgerufen. Wenn nun auch das Vorgehen der Behörden gegen die Urheber und Verbreiter dieser Literatur durch die Reichsgesetzgebung bestimmt und be schränkt wird, welche diese Materie in der Hauptsache erschöpfend ergriffen und der Landesgesetzgebung wie den Verwaltungs behörden zu einer eigene-n Betätigung nur wenig Raum ge lassen hat, so finden sich doch auch noch andere Mittel und Wege, um dem Übel wenigstens einigermaßen entgegen zutreten. Unter anderem hat eine Amtshauptmannschaft durch die Ortsbehörde auf diejenigen stehenden Geschäfte einzuwirken gesucht, die ihr als Verbreiter von Schundliteratur bezeichnet waren; diese Einwirkung ist denn auch nicht ohne Erfolg ge blieben. Ein größerer Wert wird aber in dem Kampfe gegen die Schundliteratur der umfassendsten Förderung der guten Volksliteratur namentlich durch Schul- und Volksbibliotheken beizumessen sein. Hierauf wird also ganz besonders hinzuwirken und dabei namentlich auch darauf Be dacht zu nehmen sein, daß die Benutzung dieser Bibliotheken z. B. durch Errichtung von Lesestuben u. dgl. auf jede Weise erleichtert und gefördert wird. Nicht minder aber wird die Auf merksamkeit der Behörden auch dem Kolportagebuchhandel zu widmen und insbesondere auf eine strenge Durchführung der einschlagenden Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 42a, § 43 Abs. 1, § 56 Abs. 3 Ziffer 12) Bedacht zu nehmen sein, wie denn auch eine verständigende Einwirkung auf die Kolporteure zur Verhinderung des Vertriebs schlechter Bücher sich empfehlen wird. Von einer Amtshauptmannschaft ist andererseits unter Mithilfe des Dürerbundes ein Verzeichnis von Volksschriften aufgestellt worden, die sich zum Vertriebe auf Jahrmärkten, Volks festen usw. eignen. Das Ministerium des Innern will nicht verfehlen, die Ver waltungsbehörden auf Vorstehendes aufmerksam zu machen und möchte ihnen nahe legen, mit allen Kräften innerhalb der ihnen zustehenden Befugnisse gegen den Vertrieb der Schundliteratur vorzugehen. Hinsichtlich der schulpflichtigen Kinder ist noch auf die von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts an die Bezirksschulinspektionen erlassene Generalverordnung vom 14. Oktober 1909 hinzuweisen, zu deren genauer Durchführung die Verwaltungsbehörden mit den Schulbehörden tunlichst Hand in Hand gehen wollen. Jubiläumsfeier. (Vgl. Nr. 175 d. Bl.) — Am I. August feierte die Kommissions-Buchhandlung Carl Cnobloch in Leipzig, das hundertjährige Bestehen ihrer geachteten Firma. Im Konferenzzimmer der Firma F. Volckmar, mit der die Firma Cnobloch vereinigt ist, hatten sich mit den Chefs die Prokuristen, die Jubilare und Ressort-Chefs der vereinigten Firmen und das gesamte Personal der Jubelfirma eingefunden. Der Prokurist der letzteren überreichte den Chefs im Namen des gesamten Personals eine künstlerisch hergestellte Adresse und einen herrlichen Blumen korb. Die Inhaber der Firma Carl Cnobloch, Herren Johannes und Otto Cyriacus, stifteten für ihr Personal und damit zu sammenhängend für die Angestellten der mit ihnen vereinigten Firmen 30 000 ^ zugunsten des Pensionsfonds der Geschäfts hilfskasse. — Möge es dem angesehenen alten Geschäfte vergönnt sein, noch auf recht lange Zeiten hinaus weiter zu blühen! 1.. Urheberschutz in den Bereinigten Staaten von Amerika für Werke luxemburgischer Verfasser. — Bekanntlich sind nach dem neuen Urheberrechtsgesetz der Vereinigten Staaten vom 4. März 1909 schutzberechtigt die fremden Autoren, falls die Urheber gesetze des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, die Amerikaner wesentlich gleich behandeln wie die Inländer. In dem von der Negierung der Vereinigten Staaten bekanntgegebenen Verzeichnis der Staaten, für die dies zutrifft, fehlte das Groß herzogtum Luxemburg, so daß die Werke der Autoren dieses Landes, auch wenn sie z. B. in Deutschland oder Frankreich ver öffentlicht wurden, in Nordamerika nicht geschützt waren. Auf Ver anlassung der luxemburgischen Regierung hat nunmehr die Re gierung der Vereinigten Staaten anerkannt, daß auch Luxem burg zu den Ländern gehört, die die vorgeschriebene Bedingung erfüllen. In einer vom Präsidenten Taft am 29. Juni in Washington erlassenen »Proklamation« wird bestimmt, daß auch die luxemburgischen Staatsangehörigen die Vorteile des Gesetzes vom 4. März 1909 genießen sollen. 'I'. L. Offenhalten der Schaufenster an Sonn- und Festtagen. (Vgl. Nr. 176 d. Bl.) — Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (13 Stück vom 29. Juli 1910) veröffentlicht folgende Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtags feier vom 10. September 1870 betreffend; vom 29. Juli 1910. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird hierdurch verordnet, was folgt: Die in § 3 Absatz 6 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Buß tagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (G.- u. V.-Bl. S. 314) vorgeschriebene Schließung der Schaufenster kann unter bleiben, soweit dies durch Ortsstatut — § 142 der Gewerbe ordnung — nach Gehör der Handels- und der Gewerbekammer sowie der kirchlichen Behörde für zulässig erklärt worden ist. Dresden, den 29. Juni 1910. Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts sowie des Innern. Für den Minister: (gez.) vr. Beck. (gez.) vr. Roscher. (gez.) Seifert. * Verzeichnis deutscher und deutsch sprechender Arzte und Apotbeker im Auslande. (Vgl. Nr. 121, 164 d. Bl.) — Dem ersten Verzeichnisse von deutschen und deutsch sprechenden Ärzten und Apothekern im Auslande, das bei der Handelskammer in Leipzig zur Einsicht und zu abschriftlichen Auszügen auslag, hat das Neichsamt des Innern in Berlin ein zweites Verzeichnis folgen lassen. Dieses neue Verzeichnis liegt bis 13. August in der Kanzlei der Handelskammer Leipzig (Neue Börse, Treppe 6, I. Stock) zur Durchsicht und zur Entnahme von Ab schriften und Auszügen aus. * Berliner Berlagsbuchdruckerei Akt.-«es. in Berlin. (Vgl Nr. 167 d. Bl.) — Die Berliner Verlagsbuchdruckerei Versammlung, auf deren Tagesordnung folgende Punkte stehen: Vorlegung des Halbjahresabschlusses, Verschiedenes. Dazu schreibt die Verwaltung der Gesellschaft dem Berliner Tageblatt folgendes: Die Halbjahresbilanz schließt nach Abschreibung von 5028 mit einem Verlust von 6659 .4L, so daß ein Gesamtverlust von 7l 138 ^ zu verzeichnen ist. Der Geschäftsgang war bis jetzt in diesem Jahre befriedigend, doch ist die Konkurrenz sehr stark, so daß äußerst billig gearbeitet werden muß, um Aufträge zu er halten. Um nun nicht das ganze Aktienkapital zu verlieren, schlägt der Aufsichtsrat und Vorstand den Verkauf der Druckerei vor. Es sind schon die nötigen Schritte gemacht worden, um eventuell bereits in der Generalversammlung geeignete Vorschläge zu machen. Eine Liquidation ist ausgeschlossen, da der teure Mietsvertrag noch 2'/z Jahre läuft und daher alles für Miete draufgehen würde. Da, um einen derartigen Beschluß in der Generalversammlung herbeizuführen, drei Viertel des Aktien kapitals dafür sein muß, so bittet der Aufsichtsrat die Aktionäre, möglichst zahlreich zu erscheinen. Das »Berliner Tageblatt« bemerkt dazu: »Auch wir (die Redaktion) sind der Ansicht, daß die Aktionäre recht zahlreich die Versammlung besuchen sollten, um noch zu retten, was zu retten ist Die Gesellschaft hat durch den Zusammenbruch der Bank firma Siegmund Friedberg mehr als 500 000 ^ verloren.«
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