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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1910
- Strukturtyp
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- 1910-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1910
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8704 Börsenblatt i. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 173, 29. Juli 1910. keineswegs die Berechtigung für die Kritik von Jugend schriften erworben —, so kann ihm auf dem Gebiete der Kunst diese Berechtigung noch viel weniger zuerkannt werden. Mit der Behauptung, daß wohl 90 Prozent der Volksschul lehrer zur Kunstkritik nicht befähigt sind, ist wohl nicht zu viel gesagt. Ein Tadel soll damit nicht ausgesprochen werden, denn ein fertiges Kunsturteil kann und darf von einem Volksschullehrer auch nicht verlangt werden. Deshalb begebe er sich aber auch nicht auf dieses schwierige Gebiet, auf dem selbst die zünftigen Gelehrten zu widersprechenden Urteilen gelangen. Es ist wirklich höchste Zeit, daß sich der Buchhandel zusammenschließt, um dem Vorgehen der Prüfungsausschüsse ein energisches »Halt!« zuzurufen. Daß der Lehrer in der Zusammenstellung der Jugend- schriflen-Verzeichnisse Mitwirken kann, wäre nur zu begrüßen. Aber den unwürdigen Zuständen, daß der urteilsfähige Buchhändler und Käufer auf Gnade und Ungnade den Prüfungsausschüssen ausgeliefert worden ist, muß dadurch ein Ende bereitet werden, daß der solide Buchhandel darauf bedacht ist, daß er der eigentliche Berater der Bücherkäuser sein muß, und daß er das jetzt leider zur Herrschaft gelangte System als einen unberechtigten Eingriff in seine Rechte mit allen erlaubten Mitteln zu bekämpfen hat. Eine Unterstützung zur Herausgabe von Verzeichnissen durch Jnsertionsaufträge usw. sollte unbedingt unterbleiben, solange sie nur einseitige Bearbeitung durch die Lehrer erfahren. Dagegen sollte ein Verzeichnis geschaffen werden, das an neutraler Stelle vom Buchhandel, Verlag und Sortiment, unter Mitwirkung pädagogischer Berater heraus gegeben wird. München, 27. Juli 1910. Georg W. Dietrich. Kleine Mitteilungen. Zweifelhafte Gründungen und die Biertelszahlung bei Aktiengesellschaften. Urteil des Reichsgerichts. Bearbeitet von Rechtsanwalt Ur. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck ver boten.) — Aufsehen erregte seinerzeit der Bankrott des Berliner Bankiers Fr. Er und sein Geschäftsführer V. waren, wie bekannt ist, vom Landgericht Berlin am 1. Mai 1909 nach mehr wöchigem Prozesse verurteilt worden, und zwar Fr. wegen einfachen Bankrotts zu zwei Jahren Gefängnis; wegen Ver gehens gegen tz 10 des Depotgesetzes und § 313 des Handels gesetzbuches war er aber freigesprochen worden. Sowohl er als auch die Staatsanwaltschast hatten Revision eingelegt. Die jenige des Fr. wurde am 7. Januar verworfen, während die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte, soweit es sich um Freisprechung von dem Vergehen des § 313 des Handelsgesetzbuches (wissentlich falsche Angaben über Einzahlung des Grundkapitals) handelte. Jetzt liegt nun der Wortlaut in der offiziellen Sammlung der Entscheidungen (43. Band, Seite 182 ff., Verlag Veit L Comp., Leipzig) vor. Die Ausführungen des 2. Strafsenats des Reichsgerichts sind von prinzipiellster Bedeutung und verdienen größte Beachtung nicht nur in Bank- und Finanzkreisen, sondern auch in der Industrie allgemein, denn wenn sie auch die zweifelhaften Gründungen nicht aus der Welt schaffen werden, so werden sie dem Übel doch etwas steuern. Wir geben das Wesentlichste der reichsgerichtlichen Be gründung im nachstehenden wieder: Der Angeklagte Fr. hat als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Automobil-Zentrale und der B.er Verlags-Buchdruckerei bei den ihm nach § 195 des Handelsgesetzbuchs obliegenden An meldungen dieser Aktiengesellschaften zur Eintragung ins Handels register die Versicherung abgegeben, auf jede Aktie sei ein Viertel des Nennbetrags eingefordert; dieser Betrag sei auch bar ein gezahlt und sei im Besitze des Vorstandes. Erwiesen ist, daß die Gründer der Gesellschaften, von einer Ausnahme abgesehen, nur Strohmänner waren und das Aktien kapital für Rechnung des Angeklagten Fr. gezeichnet haben. Fr. sollte der Bankier der Gesellschaften werden. Er hat die zur Einzahlung auf das Grundkapital benötigten Geldsummen, 76000 und 150 000^L, aus seinem Vermögen hergegeben, »um sie bei dem Gründungsakte vorlegen zu können«. Nach erfolgter Vorlegung an den Notar sind sie vom Mitangeklagten B., einem Vorstands mitglieds der Gesellschaften, sofort wieder nach dem Bankgeschäfte von Fr. zurückgebracht worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich über die Nicht anwendung von § 313 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs beschwert, ist in Übereinstimmung mit dem Anträge des Ober-Neichsanwalts für begründet erachtet. Ob die bei der Errichtung einer Aktiengesellschaft Beteiligten es mit der Gründung ernst gemeint haben, ist nicht entscheidend. Das Gesetz verlangt gewisse Gewähr dafür, daß die Gesellschaft nicht ohne diejenige reale Grundlage ins Leben trete, die für ihr wirtschaftliches Bestehen unerläßlich ist. Deshalb fordert es, daß mindestens ein Viertel des Nennbetrages der Aktien bar eingezahlt und im Besitze des Vorstands sein müsse. Der Be griff der Barzahlung wird dabei im engen Sinne verstanden. Als solche gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichs kassenscheinen, sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken (§ 195 Abs. 3 a. E-). Die bloße Gutschrift bei einem Bankier genügt nicht, so wenig wie die Zahlungsleistung durch Schecks oder Wechsel, möchte selbst deren Einziehbarkeit im ein zelnen Fall an sich noch so sehr tatsächlich gewährleistet sein. Da verlangt wird, daß der Vorstand der Aktiengesellschaft sich im Besitze des eingezahlten Aktienkapitals befinde, so muß mehr vorliegen als das bloße Bestehen eines Schuldverhältnisses, das dem Vorstand ein Forderungsrecht auf Auszahlung dieses Kapitalbetrages gewährt. Sonst wäre nicht zu verstehen, warum das Gesetz sich nicht von vornherein mit der Einbringung einer solchen Forderung, der Überweisung eines Bankguthabens oder der Hergabe von Wechseln an Stelle barer Zahlung hätte genügen lassen. Der Besitz setzt ein tatsächliches Gewaltverhältnis voraus. Um eine Sache im Besitze zu haben, muß der Berechtigte in der Lage sein, tatsächlich über sie zu verfügen (§ 854 B. G.-B.'s). In einer solchen Lage befand sich der Vorstand der hier in Frage kommenden beiden Aktiengesellschaften zu der Zeit, als er ihre Anmeldung zum Handelsregister bewirkte, nicht mehr. Die auf das Grundkapital eingezahlten 75 000 und 150 000 hatten sich nur vorübergehend in seinen Händen befunden und waren sofort nach Erledigung des Zweckes, zu dem der Angeklagte sie hergeliehen hatte — Vorzeigung vor dem Notar —, in das Fr.sche Bankhaus zurückgewandert. Es mag sein, daß sie dort dem Vorstande der Gesellschaften in gewissem Sinne zur freien Ver fügung gestanden haben. Allein die Begriffe »Besitz« und »freie Verfügung« decken sich nicht. Zwar wird man bei der Auslegung des Besitzbegrisfs in § 195 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht so weit gehen dürfen, unmittelbaren Besitz" (§ 861 B. G.-B.s) zu fordern, so daß die Mitglieder des Vorstandes sich hiernach im tatsächlichen Gewahrsam des eingezahlten Geldes befinden müßten. Es liegt kein Grund vor, den mittelbaren Besitz des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszuschließen. Ein Verhältnis, das dem Vorstand mittelbaren Besitz ver schafft hätte, etwa Verwahrungsvertrag, kommt hier nicht in Frage. Nach den Feststellungen des Urteils sind die zur Vor zeigung vor dem Notare verwendeten Geldbeträge nicht etwa dann bei Fr. hinterlegt und dort für die beiden Aktiengesellschaften abgesondert verwahrt worden, sie sind einfach L conto ein gezahlt, wobei Fr. wieder unbeschränktes Eigentum daran erlangte. Damit hatten aber die Mitglieder des Vorstandes die gegen wärtige Verfügungsgewalt über die eingezahlten Beträge ver loren, und die Versicherung des Angeklagten Fr. der Register behörde gegenüber, die Gelder seien im Besitz des Vorstandes, entsprach nicht der Wahrheit. In der Zeit nach Anmeldung der Gesellschaft würde es den Vorstandsmitgliedern freigestanden haben, über die auf das Grundkapital eingezahlten Geldsummen zu verfügen, wie ihnen beliebte. Die Verfügung hätte insoweit lediglich ihrem pflichtmäßigen Ermessen unterstanden. Das Gesetz macht ihnen darüber keine Vorschriften. Bis zur Anmeldung waren dem Vorstand indes die Hände gebunden. Dem Gesetz entspricht bis dahin nur eine solche Verfügung, bei der zur Zeit der Anmeldung der Besitz des baren Geldes — Besitz im bürger lich-rechtlichen Sinne verstanden — dem Vorstande gewahrt bleibt. In diesem Punkte besteht ein sehr beachtlicher und von der Gesetzgebung beabsichtigter Unterschied zwischen der Rechtslage des Vorstandes bei der Aktiengesellschaft und der entsprechenden
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