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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1910
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- 1910-07-26
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1910
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8592 Börsenblatt z. d. Dtschn. Buchhanver. Nichtamtlicher Teil. 170, 26. Juli 1910. schwebt das Konkursverfahren zurzeit noch. Der Gemeinschuldner will jetzt mit dem Vorschläge eines Zwangsvergleichs an die Konkursgläubiger herantreten, wonach diese 20 Prozent erhalten sollen. In der Masse liegen vielleicht 12 bis 15 Prozent. Das ganze Geschäft (Buchdruckerei und Buchhandlung) wird auf Rechnung von Anton Witzler, Vaters des Gemeinschuldners und Vorbesitzers des Geschäfts, weitergeführt. Kaufmannsgcricht, Gewerbegericht oder Landgericht? Urteil des Reichsgerichts vom 14. Juni 1910, bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Infolge der verschiedenartigen Gerichte, die wir heute haben, ist es oft schwer, für eine Klage das richtige, also das zuständige Gericht zu finden. Die Aus wahl des Gerichts ist selbst dem Juristen oft nicht ganz leicht, wie viel weniger aber dem Laien. Und doch ist es gerade für diesen sehr wichtig, dies zu entscheiden. Es dürfte daher er wünscht sein, die beachtlichen Ausführungen des Reichsgerichts über diese Frage der Zuständigkeit zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. In dem Rechtsstreite der Firma D. in E. (Damenkonfektions- geschäst) gegen die Direktrice Emma D. in E. hat sich der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts folgendermaßen ausgesprochen: »Die Einrede der Beklagten, das nicht das angerufene Ge richt, sondern das Kaufmannsgericht in E. zuständig sei, ist vom Berufungsgericht (OLG. Düsseldorf) mit Recht verworfen worden. Das Urteil geht davon aus, daß, wenn ein Angestellter zugleich kaufmännische und gewerbliche Tätigkeit leiste, für seine Eigenschaft als Handlungs- oder Gewerbegehilfe die über wiegende Tätigkeit maßgebend sei; es stellt sodann fest, daß die überwiegende Tätigkeit der Beklagten die gewerbliche gewesen ist; die Beklagte habe als Direktrice das Schneiden der Stoffe zu Damenroben, das Anprobieren und die Beaufsichtigung der Fertig stellung durch Arbeiterinnen zu besorgen gehabt; ihre Behauptung, daß ihre Tätigkeit eine vorwiegend kaufmännische gewesen sei, würde, wenn die von ihr unter Beweis gestellten Tatsachen von den Zeugen bestätigt würden, nicht dargetan sein, vielmehr würde sich höchstens ergeben, daß sie neben ihrer gewerblichen Tätigkeit und im Zusammenhänge mit dieser einzelne kaufmännische Dienste geleistet habe. Die Beklagte sei hiernach Gewerbe gehilfin gewesen, die Zuständigkeit des Gewerbegerichts komme aber nicht in Frage, weil es sich um eine Streitigkeit über eine Vertragsstrafe handle, und weil die Beklagte ein Gehalt von über 2000 bezogen habe. (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 des Gewerbe gerichtsgesetzes.) »Die Revision macht geltend, es komme, da die Beklagte neben ihrer gewerblichen Tätigkeit auch kaufmännische Dienste geleistet habe, auf den v ornehmeren Teil der Tätigkeit, auf den höheren gehilfin den Vorzug. Dem kann nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 24. April 1906 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 63 S. 202, 203) ausgesprochen, daß eine gesetzliche Vorschrift, wonach die Eigenschaft eines Handlungsgehilfen der gleichzeitigen Eigenschaft eines Gewerbegehilfen vorgeht, nicht bestehe, und demnach als maßgebend nur erachtet werden könne, welche Eigenschaft nach den Anschauungen des Lebens die Haupteigenschast ist. »In der fchriftlichen Nevisionsbegründung war ausgeführt worden, daß zwar diejenige Eigenschaft entscheiden müsse, die die vorwiegende ist; seien aber die Vorschriften über Gewerbegehilfen aus besonderen Gründen nicht anwendbar, und handle es sich um die Frage, ob nun die Vorschriften über Handlungsgehilfen oder die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzu wenden seien, so müsse für die Anwendung der Gesetze über Handlungsgehilfen entscheiden, daß die Beklagte, wenn auch über wiegend Gewerbegehilfin, doch immerhin daneben auch Hand- lungsgehilsiu gewesen sei. Wollte man dieser Ausführung bei- treten, so würde jener Grundsatz, wonachesauf die überwiegende, hauptsächliche Tätigkeit ankommt, ausgegeben und der andere an die Stelle gesetzt werden, daß in einem Falle der vorliegenden Art — wenn ein Arbeitgeber neben seinem Gewerbebetrieb kauf männische Geschäfte betreibt, und sein Angestellter in beiden Be trieben tätig ist — die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nur dann begründet wäre, wenn, gleichviel, welchen Umfang die eine oder andere Tätigkeit hat, weder die Zuständigkeit des Ge werbegerichts, noch diejenige des Kaufmannsgerichts Platz greift. Ein solcher Rechtssatz läßt sich aber aus dem Inhalt des Ge werbegerichtsgesetzes und des Kaufmannsgerichtsgesetzes nicht be gründen, und auch aus der Entstehungsgeschichte ist ein Anhalt dafür nicht zu entnehmen. Solange nur das Gewerbegerichts gesetz bestand, bedurfte es lediglich einer Abgrenzung der Zu ständigkeit gegenüber den ordentlichen Gerichten, und diese war von selbst gegeben, da, soweit die Zuständigkeit des Sonder gerichts nicht reichte, die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts eintrat. Nachdem aber Kaufmannsgerichte geschaffen waren, und zwar als selbständige Gerichte mit besonderer Organisation, wenn auch in Angliederung an die Gewerbegerichte, war eine Ab grenzung der Zuständigkeit der Gewerbegerichte gegenüber den Kaufmannsgerichten erforderlich. Die Gegenstände der Zuständigkeit sind in beiden Gesetzen gleichartig geregelt. Ist nun ein Angestellter gleichzeitig Gewerbegehilfe und Handlungs gehilfe, so fragt es sich, ob über den Streitpunkt, z. B. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-, resp. Dienstverhältnisses das Gewerbegericht oder das Kauf mannsgericht entscheiden soll. Da das Gesetz hierüber keine Bestimmung enthält, so nimmt Theorie und Rechtsprechung mit Recht an, daß die Haupttätigkeit, die Haupteigenschaft entscheidet Es handelt sich aber bei dieser Regelung der Zuständigkeit um eine allgemeine Regel, welche in allen Fällen durchgreifen muß, und um eine Vorfrage, welche in erster Linie zu stellen ist. Wird dem gemäß in einem Kollisionsfall entschieden, daß der Angestellte der Hauptsache nach Gewerbegehilfe ist, so scheidet die Eigenschaft als Handelsgehilfe und damit die Zuständigkeit des Kaufmanns gerichts aus. Ergibt sich dann weiter, daß das Gewerbegericht nach dem Inhalte des Gewerbegerichtsgesetzes nicht zuständig ist, dann tritt nicht die Tätigkeit des — ausgeschalteten — Kauf mannsgerichts, sondern die Zuständigkeit des ordentlichen Ge richts in Kraft.« (Aktz.: Ill 354/09. Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 2700—3400 ^l.) * Weltausstellung in Brüssel 1910. — Die Internationale Jury der Weltausstellung in Brüssel wird am 2. August unter dem Vorsitz des belgischen Handelsministers Hubert zu sammentreten. Zum Vorsitzenden der deutschen Jury ist (wie hier schon mitgeteilt) vom deutschen Kaiser der Unterstaatssekretär im Reichsamt des Innern Wirklicher Geheimer Rat Dr. Richter ernannt worden, der von seiner Tätigkeit als Neichskommissar bei der Weltausstellung in Paris im Jahre 1900 reiche Erfahrungen auf dem Gebiete des Ausstellungswesens besitzt. Wie bei den früheren Weltausstellungen gliedert sich auch die Jury für Brüssel in drei Instanzen: die Klassenjury, deren Arbeiten vom 3. bis 10. oder 11. August dauern, die Gruppenjury, die vom 15. bis 25. August tätig sein wird, und die oberste Jury, die in den ersten Tagen des September ihre Arbeiten beginnen wird. * Verzeichnis der Einkäufer aus den Leipziger Messen. — Das offizielle »Verzeichnis der auf den Leipziger Messen verkehrenden Einkäufer« für die Michaelismesse 1910 und die Oster-Vormesse 1911, das der Meß-Ausschuß der Handelskammer Leipzig jährlich herausgibt und den ihm be kannten Meß-Ausstellern unentgeltlich zusendet, ist zur bevor stehenden Michaelismesse (Beginn: Sonntag, den 28. August) in 17. Auflage erschienen. Die in neuerer Zeit geschaffene Einrichtung, wonach bei den ausländischen Einkäufer-Firmen, sowie bei den Exporteuren, Exportagenten usw. für die Länder, für die sie einkaufen, zur Erleichterung für die am Meß-Exportgeschäft beteiligten Aus steller jeweils rechts am Ende der Firmen-Aufführung in Kursiv- Fettdruck nochmals abgekürzt wiederholt werden, scheint sich be währt zu haben und ist beibehalten worden. Diese Ergänzung soll den Vorteil einer Übersicht der Firmen nach Ländern bieten, wie sie von manchen Seiten angeregt wurde, ohne die Aufführung in alphabetischer Reihenfolge preiszugeben, auf deren Beibehaltung allerseits Wert gelegt wird. Sie dürfte sich beim Ausschreiben der Meß-Einladungen sicher als zweckmäßig und nützlich erweisen. Die Zahl der Firmen (keramische, Glas-, Metall-, Kurz-,
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