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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 167. 22. Juli 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8481 1908, dessen alphabetischer Teil bereits bis »Str« in acht Lieferun gen erschienen ist. wird es bereits führen. Der XIII. Band wird Anfang 1911 vollständig vorliegen. Die Hofmeisterschen Nachschlagewerke verzeichnen nicht nur die im Deutschen Reiche und in den Ländern deutschen Sprach gebietes veröffentlichten Musikalien, sondern auch die für den Vertrieb in Deutschen Reiche wichtigen, im Auslande erschienenen Musikalien, musikalischen Schriften, Abbildungen und plastischen Darstellungen. * Deutscher Buchdruck-Preistarif. — Die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker, Steindrucker und verwandte Gewerbe«, herausgegeben vom Deutschen Buchdruckerverein, bringt in ihrer Nr. 57 vom 19. Juli 1910 die folgende Bekanntmachung, betreffend die Revision des Deutschen Buchdruck.Preistarifs. Die diesjährige Hauptversammlung des Deutschen Buch- drucker-Vereins hat auf Antrag des Berechnungsamtes und des Hauptvorstandes beschlossen, daß auf Grund des Ergebnisses der Umfrage des Berechnungsamtes vom 16. März d. I. und des von dem letzteren schon vorher gesammelten Materials eine Revision des Buchdruck.Preistarifs vorgenommen werden soll. Sie hat zu diesem Zwecke eine Kommission gewählt, in der alle Kreise entsprechend vertreten sind. Diese Kommission wird im September d. I. in Leipzig zusammentreten, um gemeinsam mit dem Berechnungsamt die Revision des Preistarifs vorzunehmen. Zur endgültigen Beschlußfassung über die vorzunehmenden Ab änderungen des Tarifs wird im Herbst d. I. eine größere Ver sammlung von Vertretern aller Kreise stattfinden, die den revidierten Tarif endgültig und verbindlich beschließen wird Um bei dieser Revision die Erfahrungen und Wünsche der Mitglieder tunlichst berücksichtigen zu können und den Tarif so zu gestalten, daß er den bei Berechnung von Buchdruckarbeiten hervortretenden Verschiedenheiten soviel als möglich Rechnung trägt, ersuchen wir alle Buchdruckereibesitzer, insbesondere die jenigen, die die Umfrage des Berechnungsamtes vom 16. März d. I. noch nicht beantwortet haben, noch vor dem Beginn der Be ratungen der Kommission alle Anträge auf Abänderungen ein- zelner Positionen und Bestimmungen des Tarifs, sowie Wünsche allgemeiner Art an das Berechnungsamt des Deutschen Buch- drucker-Vereins in Leipzig einzusenden. Wir erachten es als eine Pflicht aller Buchdruckereibesitzer, an diesem Werke in irgendeiner Form mitzuwirken, damit der revidierte Preistarif den Bedürf nissen und Verhältnissen unseres Gewerbes entspricht und als Ausdruck des Gesamtwillens der Buchdruckereibesitzer bezeichnet werden kann. Besondere Fragebogen werden nicht mehr ausgegeben, viel mehr bleibt es jedem überlassen, seine Anschauungen und Ab- änderungsanträge in der ihm geeignet erscheinenden Form dem Leipzig, 16. Juli 1910. Berechnungsamt des Deutschen Buchdrucker-Vereins. (gez.) Wilhelm Bär, Vorsitzender. Hauptvorstand des Deutschen Buchdrucker-Vereins. (gez.) vr. Petersmann, Vorsitzender. (gez.) Franz Köhler, Generalsekretär. * Sonderrabatt. Ein Urteil des K. Oberlandesgerichts in Dresden. — Die Frage, ob die heute nicht selten vorkommende Einräumung eines Sonderrabattes als »unfair« zu bezeichnen sei, hat kürzlich das Oberlandesgericht Dresden (Seusf. Arch. 1910, S. 228) v erneint. Das Gericht hat ausgesprochen, daß eine solche Rabattgewährung nicht als unfair und nicht als eine Über vorteilung der sonstigen Kunden zutreffend kritisiert werden dürfe. Wenn es auch solche Rabattgewährung für einen nicht zu billigen den Auswuchs anzusehen geneigt wäre, ließe sich seiner Meinung nach doch nicht sagen, daß ein angesehener, vornehm denkender Kaufmann sie notwendig als unfair vermeiden werde. An sich habe jeder Gewerbetreibende das Recht, auf eine Vermehrung seines Kundenkreises dadurch hinzuwirken, daß er unter gewissen Bedingungen Preisnachlässe gewähre, so z. B. für den Fall, daß der Preis der Einkäufe einen gewissen Betrag erreiche. Wenn er die zahlreichen Mitglieder wirtschaftlicher Vereinigungen da durch als Kunden zu gewinnen suche, daß er sich den Ver- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. einigungen gegenüber verpflichte, jedem Mitgliede einen beson deren Preisnachlaß zu gewähren, den er seinen sonstigen Kunden nicht bewillige, so sei dies zunächst eine erlaubte Maßnahme seines Geschäftsbetriebs. Möge es auch wünschenswert sein, daß die Gesamtheit der Gewerbetreibenden auf Vermeidung derartiger Mittel zur Herbeiziehung von Kunden hinwirke und daß die Auf fassung immer mehr Boden gewinne, die Anwendung des Sonderrabatts als eines solchen Mittels entspreche der Würde eines Gewerbetreibenden nicht, so sei doch bisher eine derartige Beurteilung keinesfalls so in die Geschäftskreise eingedrungen, daß ein Vorstoß gegen sie als unfair, unfein, nicht recht anständig, sei es von der Allgemeinheit der Gewerbetreibenden, sei es von der des kaufenden Publikums empfunden werde. Wenn man darauf hinzuwirken versucht habe, daß die Gewährung des Sonderrabatts an Mitglieder von Wirtschaftsvereinigungen den sonstigen Kunden möglichst wenig bekannt werde, so erkläre sich das, ohne daß das Vorhandensein eines Gefühls von Verwerflich keit des Sonderrabatts daraus hervorginge, zur Genüge aus der Besorgnis, es möchten das andere Kunden übel vermerken. Auch ein Übervorteilen der sonstigen Kundschaft sei aus der Gewäh rung von Sonderrabatt nicht zu folgern. Es könnten sehr wohl die Preise trotz des Sonderrabatts genau so bemessen sein, wie sie es ohne solchen sein würden, derart, daß die Verkäufe an die ein zelnen Mitglieder der begünstigten Wirtschaftsvereinigungen nur einen geringeren Prozentsatz Gewinn ergäben als die sonstigen Verkäufe, womit sich aber der Geschäftsherr gern zufrieden zeigen werde, weil die Verringerung des Gewinns beim Einzelverkauf durch die Menge der Verkäufe wettgemacht werde, die das Ge winnen der Kundschaft der Wirtschaftsvereinigungen mit sich bringe. Das bilde nach der Meinung des Gerichts sogar die Regel. Gestohlene Briefmarkensammlung. — Eine kostbare Brief markensammlung wurde in Bremen gestohlen. Die Sammlung hat einen Wert von 6000 Sie besteht aus zwei großen und einem kleinen Album. Außerdem wurden einige Briefumschläge und blaue Schreibhefte gestohlen. Die beiden großen Alben ent hielten Marken aller europäischen Staaten in Serien der ein zelnen Marken und eine ungebrauchte braunschweigische Drei groschenmarke in rosa, die einen Wert von 250 ^ hat. In dem kleinen Album befanden sich alte Helgoländer, Braunschweiger und hannoversche Marken, sowie Marken der deutschen Kolonien. In den Heften waren hauptsächlich Marken vom Kap der guten Hoffnung, den englischen Kolonien, alte Bahamas- und Mauritius marken. (»B. Z. am Mittag «) Konkurs. — Die Buchhandlung Ningner L Enewalds bvkhandel in Göteborg, Schweden, wurde (laut Mitteilung an Stockholms Käufmannsverein) in Konkurs erklärt. L. * Verbot in Elsaß-Lothringen. — Die Regierung der Neichslande hat die Verbreitung der Pariser Zeitung »Gil Blas« in Elsaß-Lothringen vom 8. August an verboten. * Wohltätige Spende. — Aus Anlaß seines fünfzigjährigen Berufsjubiläums (am 3. d. M.) hat Herr vr. Theodor Toeche- Mittler, in Firma E. S. Mittler L Sohn, Königliche Hofbuch handlung und Hofbuchdruckerei in Berlin, dem Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen-Verbande die reiche Gabe von 3000 ^ zur Förderung seiner gemeinnützigen Wirksam keit zugewendet. * Berliner Berlagsbuchdrulkerei Aktien-Gesellschast in Berlin. — Eine außerordentliche Generalversammlung der Aktionäre ist auf den 10. August d. I., nachmittags 5 Uhr, in die Räume der Gesellschaft einberufen. Hinterlegung der Aktien oder Hinterlegungsscheine bis 6. August beim Vorstande der Gesellschaft, Berlin, Bellealliancestraße 92. Kommissions-Buchhandel in Dänemark. — Die Firma Vilhelm Prior's Hofboghandel in Kopenhagen hat am I.Juli ihr Kommissionsgeschäft niedergelegt. Gemäß den neuen Satzungen des dänischen Buchhändlervereins § 18 und 28 (vgl. Börsenblatt Nr. 82 vom 12. April 1910) darf kein Buchhändler Kom- 1104
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