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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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7702 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhanbel. Nichtamtlicher Teil. 147, 29. Juni 1910. sagen, als die Verleger uns dafür Dank zu sagen haben, daß wir uns sür ihre Erzeugnisse verwenden; das sage ich, ohne irgend eine Schärfe hineinlegen zu wollen. Herr Alexander Ganz: Es ist eine irrtümliche Auffassung des Herrn Kollegen Prager, daß die Verleger uns in nichts entgegen gekommen seien. Vorsitzender: Das habe ich nicht gesagt. Herr Alexander Ganz: Bei den Verhandlungen im Vereins, ausschusse habe ich das Bewußtsein gewonnen, daß die Verleger sich uns in manchen Punkten entgegenkommend erwiesen haben, und ich würde es für Unrecht halten, das nicht zum Ausdrucke zu bringen. Vorsitzender: Darin stimme ich mit Herrn Ganz vollständig überein. — Die Diskussion ist hiermit erschöpft. Wir kommen zur Abstimmung. Der § 33 Absatz o wird in der von Herrn Kommerzienrat Siegismund vorgeschlagenen Fassung mit großer Majorität an- genommen, doch werden die Worte: »Nach den Grund- sätzen von Treu und Glauben im buchhändlerischen Verkehr« mit 38 Stimmen gestrichen. § 33, Absatz ck wird ohne Diskussion angenommen. Herr Paul Ritschmannsliesl): 8 33, Absatz e. 8 33, Absatz s. e> Verlangt der Verleger ausnahmsweise im Lause des Jahres Konditionsgut, also auch vorgetragene Disponenden zurück, so ist der Sortimenter verpflichtet, es dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung im Börsenblatt zuzustelten, wenn ein solcher Termin von drei Monaten in der betreffenden Anzeige ausdrücklich bestimmt wurde. Zu späterer Rücknahme von im Laufe des Jahres st oonckition ge- lieferten Wecken ist der Verleger nur dann verpflichtet, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen veränderten Auslage nicht begonnen hat, oder der Sortimenter die Einwilligung des Ver legers sür eine spätere Rücksendung eingeholt hat. Verlangt der Verleger in besonders dringenden Fällen aus direkter Karte Kon ditionsgut direkt mit der Post oder Bahn aus seine Kosten zurück, so soll der Sortimenter dieser Aufforderung unverzüglich Nachkom men, soweit er dazu imstande ist, mindestens aber dem Verleger direkte Nachricht zukommen lassen, daß er im Augenblick nicht über das Buch verfügen könne. Herr Max Krctschmann: Ich möchte bitten, daß hier »nach der ersten Aufforderung im Börsenblatt« eingeschoben werde: »und besonderer Aufforderung des Verlegers durch Zettel.« Es ist einem großen Teile des Sortiments im letzten Teile des Jahres gar nicht möglich, dem nachznkommen, was von den aus der grünen Liste zurückverlangten Büchern a conckition gekommen ist, was nicht. Da ist die Zeit so in Anspruch genommen, daß man unter Um ständen eine Sache lieber ans sich beruhen läßt und bei der Oster messe bezahlt. Für den Verleger ist es viel leichter, nach der Novi tätenliste herauszuschreiben, was zurückgehen soll. Ich möchte bitten, daß diese billige Forderung des Sortiments berücksichtigt werde. Herr Otto Meißner: Es war mir sehr angenehm, soeben von dem Verband Sachsen-Thüringen zu erfahren, daß die Herren auf demselben Standpunkte stehen, wie der Kreis Norden. Wir sind auch der Ansicht, daß es wünschenswert ist, bei der alten Gepflo genheit, die früher im Buchhandel herrschte, zu bleiben. Wir haben § 29 angenommen, in dem es heißt: »Eine Anzeige im Börsenblatt über Meßremittenden ersetzt nicht die Einsendung einer Remittendenfaklur. Für z 33 schlage ich vor, in Absatz e hinter den Worten »eingeholt hat« zu sagen: »Die Anzeige im Börsenblatte entbindet den Verleger nicht von der Verpflichtung, dem Sortimenter eine besondere Aufforderung über Leipzig oder direkt zugehen zu lassen.« Ich habe in meiner ersten Tätigkeit in: Buchhandel im Jahre 1886 bei der Firma Bandenhoeck L Ruprecht manchmal Zettel ausschreiben müssen: Erbitte zurück. Heute halten viele Verleger dies nicht sür nötig; inserieren ist bequemer, und die grüne Liste muß Jenügen! Der direkte Zettel wird aber nicht ersetzt durch die grüne Liste. Wenn Sie diese bekommen, so müssen Sie Ihre Fakturen durchsuchen lassen oder die Bücher bezeichnen, welche herauszusuchen sind, und dazu muß man ein gutes Gedächtnis haben, um sich nicht zu irren. Als Verleger habe ich stets daraus gehalten, daß im Verkehr mit meinen Geschäftsfreunden das Zurüüverlangeu durch Zettel und Inserate ersolgt. Der gesamte Verlag muß angewiesen wer- den, diese Rücksicht auch seiner zu beachten. Der Verleger hat wenig Mühe davon, und dem Sortimenter wird eine wesentliche Erleichterung geboten. Herr vr. Walter de Grnhter: Die grüne Liste ist doch ge- schassen worden, um dem Sortimenter eine Übersicht darüber zu erleichtern, welche Dinge er im Lause des Jahres wohl remittieren muß. Nun ist es sür die Verleger keine wesentliche Belastung, und es geschieht in vielen Berlagsgeschäften, daß eine direkte Mitteilung ersolgt, aber eine Belastung ist es eben doch. Wenn Sie das ein- führen, so werden Sie eine gewisse Unsicherheit dadurch in die Sache bringen, daß in vielen Fällen die Zettel nicht gelesen werden und es dann heißt: Mir ist nichts zugegangen. Wir möchten noch etwas anderes Vorschlägen. In Zeile 10 des Absatzes e> heißt es: »oder der Sortimenter die Einwilligung des Verlegers für eine spätere Rücksendung eingeholt hat«. Das wäre die einzige Stelle in der Verkehrsordnung, wo ein solcher Fall ausdrücklich noch erwähnt wird. Das könnte wohl gestrichen werden. Herr Hermann Lang: Auch wir haben uns mit der Frage beschäftigt und haben hierzu einen, sich sinngemäß so ziemlich mit dem bereits Vorgebrachten deckenden Antrag: Macht eine Firma im offiziellen Adreßbuch regelmäßig bekannt, daß sie Zurückverlangtes nur aus besonders erhaltene Mitteilung hin remittiert, so gelten ihr gegenüber die Rück- verlang-Jnserate im Börsenblatt nicht als bindend; der Verlag kann vielmehr seine Rechte nur aus Grund des ab- gesandteu Rückverlangzettels geltend machen. Von einer Begründung kann ich nach dem von den Herren Vorrednern Erwähnten absehen; ich möchte nur darauf Hinweisen, daß unser Antrag sür den Verlag eine Vereinfachung bedeuten würde; denn es würden naturgemäß immer nur eine kleinere An zahl derartiger Notizen im Adreßbuch veröffentlicht, während nach dem Antrag des Kreises Norden von sämtlichen Firmen die Re- mittenden aus besonderem Zettel zurückverlangt werden müßten. Wir sind selbstverständlich aber auch damit einverstanden. Vorsitzender: Zu dem, was Herr vr. de Gruyter gesagt hat, bemerke ich, daß das Sortiment ja stets an den Verleger eine Ansrage oder Bitte richten kann. Ich würde bitten, es bei der jetzt vorgeschlagenen Fassung zu belassen. Herr Or. Wilhelm Ruprecht: Wenn mein Freund Otto Meißner bei meinem Vater das Zettelausschreiben nicht im Jahre 1866, sondern im Jahre 1898 erlernt hätte, so würde ihn mein Vater aus die Verkehrsordnung § 3 hingewiesen und gesagt haben: Buchhändlerische Anzeigen gelten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie durch das Börsenblatt erfolgt sind. Warum? Weil man sich sonst nicht darauf berusen kann, es sei denn, der Zettel gehe »ein geschrieben«. Wenn Sie einen derartigen Passus aufnehmen, so
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