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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1910
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- Deutsch
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145, 27. Juni 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7611 Vorsitzender: Nach meiner Auffassung ist es so, daß eigent- lich nur die Herren stimmberechtigt sind für die außerordentliche Versammlung, die dazu angemeldet sind, es sind aber schon bei früheren Gelegenheiten auch die sonstigen Delegierten der Vereine als stimmberechtigt angesehen worden. Herr Otto Meißner (Hamburg): Der frühere Verbandsvor stand hat diesen Paragraphen so gefaßt für den Fall, daß wir im Laufe des Jahres eine außerordentliche Versammlung haben würden, zu denen die Vereine nur einzelne Delegierte entsenden. Bei der vorjährigen außerordentlichen Abgeordnetenversammlung Kantate 1909 erhielten, ebenso wie bei der heutigen Versammlung, je ein resp. zwei Delegierte statt der Fahrlosten 15 M. Tagegeld. Wir haben aber stillschweigend den übrigen Delegierten, die zur ordentlichen Abgeordnetenversammlung angemeldet waren, auch das Recht gegeben, bei der außerordentlichen Versammlung mit zusprechen und zu stimmen. Es ist doch von Interesse, möglichst viel Stimmen zu hören; der Sache wird nur gedient, wenn recht viel Delegierte ihre Meinung äußern. Ich möchte Vorschlägen, nicht so ängstlich zu sein und bei dieser außerordentlichen Versamm lung, die eigentlich ein Teil der morgigen Delegiertenversamm lung ist, auch die übrigen Delegierten zuzulassen. Vorsitzender: Dazu möchte ich bemerken, wir haben keinem Herrn das Recht der Aussprache beschränkt; auch die Gäste hören wir sehr gern; jeder unserer Gäste kann sprechen. Es handelt sich nur um die Abstimmung. So wichtig ist die Sache wohl nicht; aber ich meine, an sich sind nur diejenigen stimmberechtigt, die zu dieser Versammlung als Delegierte angemeldet sind. Herr Oscar Schmort: Wenn erklärt wird, daß nur die stimm berechtigt sind, so haben wir bisher richtig abgestimmt; wenn aber erklärt wird, daß alle stimmberechtigt sind , so haben von unseren vier Stimmen bisher nur zwei gestimmt. Vorsitzender: Ich habe mich an die Satzungen gehalten. Kollege Siegismund hat vier angemeldet, während Berlin sonst — (Zuruf 16) — hätte. Ich glaube, wir lassen es dabei, weil sonst die ganze Abstimmung ungültig wäre. Herr Bernhard Hartmann: Wenn über die Berkehrsordnung morgen nicht mehr abgestimmt werden kann, so würden ja die großen Vereine ausgeschlossen; dann wären wir ja mundtot ge macht. Vorsitzender: Sie nicht! (Heiterkeit.) Herr Otto Paetsch: Wir müssen heute mit abstimmen, wenn morgen nicht mehr über die einzelnen Paragraphen abgestimmt wird. Ich habe unsere heutige Versammlung nur für eine vorbe reitende gehalten, vorhin wurde aber gesagt, daß morgen nicht mehr abgestimmt wird. Vorsitzender: Sie haben die Einladung bekommen. Auf der einen steht als Gegenstand der Tagesordnung die Verkehrsordnung, und aus der anderen steht davon nichts. Wir haben diese Versamm lung einberufen, um die Delegiertenversammlung nicht so sehr zu belasten. Wollen Sie morgen noch einmal über alle diese Dinge beraten? Ich glaube, wir kommen am raschesten über diese Frage hin weg, wenn die Versammlung sich darüber äußert, ob sämtliche Delegierte, die als solche für morgen delegiert sind, auch heute mit abstimmen dürfen. Diejenigen, die das wünschen, bitte ich die Hand zu erheben. — Das ist die große Majorität, die Herren haben also das Recht, von jetzt ab auch mit abzustimmen. (Es wird in der Beratung der Verkehrsordnung sortgefahren.) §5. Abänderungen der Bezugsbedingungen Wird ohne Diskussion angenommen. §6. Einstellung der Lieferung von Fort setz u n ge n. Vorsitzender: Es ist dieselbe Fassung wie srüher. Nur die Worte »von Fortsetzungen» in der Überschrift sind zugefügt. Herr Otto Paetsch: Ich möchte an die Herren vom Verlage die Anfrage richten, ob Sie ein erhebliches Interesse daran haben, die Lieserung von Fortsetzungen auch gegen bar zu verweigern. Ich bitte zu berücksichtigen, daß es sich nicht immer um Zahlungs- Unfähigkeit handelt; es können auch Differenzen vorliegen; es kommt eine Sortimentsfirma mit einem Berlage in Differenzen, sie hat Ausstellungen an einer Sendung zu machen und erklärt: Ich zahle nicht srüher, als bis du meine berechtigte Reklamation berücksichtigst. Da sagt der Verleger: Behaust du aus deinem Stand punkte, so halte ich die Fortsetzung ein. Das wäre ein unberechtigter Zwang, der dem Sortiment die Möglichkeit erschwert, seine Rechte zu wahren. Weiter kann es sich um die Zahlungsunfähigkeit einer Firma handeln; sie ist im Augenblick nicht in der Lage, ihre eingegangenen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen. Sie wartet vielleicht aus eine Fortsetzung im Betrage von 4 50 B,; der Mann befindet sich in einer momentan schwierigen Lage, hat sich vielleicht die 4 50 L, am Munde abgespart, um die Fortsetzung einlösen zu können und sich den Kunden zu erhalten. Wenn nun der Verleger erklärt: Ich liefere dir nicht, selbst wenn du die 4 A 50 L, aus den Tisch des Hauses niederlegst, so nimmt er ihm damit einen festen Kunden und schädigt ihn und sich selbst. Jeder Paragraph, den wir hier machen, soll doch irgendeinen Nutzen bringen; dieser aber bringt niemandem Nutzen. Die Bestimmung zielt vielmehr daraus ab, einem Gewerbe treibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den Erzeugnissen, die er für seinen Betrieb notwendig braucht, gänzlich zu verschließen; das kann eine sehr schwere Vermögensschädigung bedeuten. Eine solche Maßregel verletzt das Recht aus Achtung der Person und das Ansehen des Geschäftsbetriebes, das Vertrauen zur Fähigkeit, den Anforderungen der Kunden zu genügen, wird dadurch er schüttert. Das kann nicht im Sinne des Berlages liegen. Solche Fälle aber, daß ein Verlag sich an den Wortlaut des Paragraphen hält, kommen öfter vor. Ich bitte deshalb, sehen Sie davon ab, die Fortsetzung auch gegen bar zu sperren. Herr Or. Georg Paetcl: Ich möchte bitten, die Worte »gegen bar« hier stehen zu lassen. Streichen wir sie heraus, so stellen wir uns auf einen Standpunkt, der gegen jedes Gesetz geht. Jeder Kaufmann ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn ihm gegenüber bestehende Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Uber das Gesetz hinaus können wir in der Berkehrsordnung keine Beschlüsse fassen. Im Anschlüsse daran habe ich aber jetzt aus den Verhandlungen doch den Eindruck gewonnen, daß viele der Herren sich vorher nicht klar gemacht haben, auf welchen Grundsätzen die Arbeit des Vereinsausschusses bisher beruht hat. Wir haben aus drücklich in der Begründung gesagt, daß wir die Verkehrsordnung als bewährt, soweit es möglich, in allen Teilen bestehen lassen, nur wirklich sestgestellte Usancen aufnehmen und einschneidende Ände rungen nur dann vornehmen wollten, wenn offenbar bestehende Mißstände dadurch abgestellt werden. Hier werden aber teils Kleinigkeiten vorgebracht, teils Dinge, die absolut neu sind, und wenn das so weiter geht, kommen wir nicht zu Ende und bringen die Verkehrsordnung nicht zustande. Ich möchte Sie dringend bitten, derartige Anträge sich reiflich erst dahin zu überlegen, ob sie wirklich aus dem von mir geschilderten und vom Bürsenvereins- vorstande gebilligten Standpunkte stehen. 986»
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