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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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145. 27. Juni 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7617 gehabt hat; bis 1910 enthielt sie nur das, was der Buchhandel als tatsächlichen Gebrauch anerkannte, von 1910 an sind aber eine Reihe von Bestimmungen hineingearbeitet worden, die nicht dem be stehenden Gebrauche entsprechen. Herr Heinrich Bohsen: Ich bin bereit, meinen Antrag zurück zuziehen, wenn der Vorstand anderweit überlegen will, ob das nicht in die Bestimmungen für das Börsenblatt hineinkommen könnte. Vorsitzender: Ziehen Sie vielleicht auch gleich den anderen Antrag zurück; es tut dann nur einmal weh. (Heiterkeit.) Herr Heinrich Voyscn: Nein, so ohne weiteres nicht. Vorsitzender: Dann frage ich, ob zu diesem Anträge noch jemand das Wort nimmt: »Der Verleger soll gehalten sein usw. ... bis ... unterrichtet ist.« Herr Heinrich Voyscn: Herr vr. de Gruyter hat mir gesagt, er möchte nicht, daß Bestimmungen hineinkämen, die eigentlich nicht hineingehören, vor allen Dingen nicht, weil das, was gewünscht wird, eigentlich im Interesse der Verleger selbst läge. Da möchte ich aber Herrn vr. de Gruyter erwidern, daß viele Verleger nicht einsehen, daß das in ihrem Interesse liegt. Gerade bei Schulbüchern passiert es allerersten Firmen, daß Sachen erst nachträglich in die Bibliographie ausgenommen werden. Ich will aber trotzdem mei nen Antrag zurückziehen, hoffe aber, daß der Verlegerverein seine Mitglieder dahin aufklären wird, daß es für das Sortiment von allergrößter Wichtigkeit ist, rechtzeitig über erschienene Werke unterrichtet zu sein. Vorsitzender: Also ich konstatiere, daß der Verlegerverein seine Mitglieder aufklären wird. (Heiterkeit.) Ich bringe jetzt den § 12 mit den Veränderungen, die wir ange nommen haben, zur Abstimmun g. Der § 12 wird mit den beschlossenen Änderungen einstimmig angenommen. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. * Das neue österreichische Prehgesetz. — Uber den Stand der Beratungen im Preßausschuß des Parlaments betreffend den vorliegenden Entwurf eines neuen österreichischen Preßgesetzes berichtet die »Neue Freie Presse«: Der Referent des Preßausschusses des Abgeordnetenhauses, Hofrat Skedl, hat nunmehr nach den Beschlüssen des Ausschusses auch die Vorschläge über die Schöffengerichtsbarkeit in Preßsachen formuliert. Die Bestimmungen sind in einem fünften Abschnitt des vom Ausschüsse ausgearbeiteten Preßgesetz- entwurfs zusammengefaßt. Das Schöffengericht soll danach aus drei Richtern und drei Schöffen bestehen. Den Vorsitz führt ein Richter. Die Verhandlungen vor dem Schöffengericht sollen sich in der Regel an die Schwurgerichtsverhandlungen anschließen, doch sind, wenn rechtskräftige Anklagen vorliegen, auch zwischen zwei Schwurgerichtsperioden Verhandlungen vor dem Schöffen gericht durchzuführen. Als Schöffen fungieren die für die Schwur gerichtsperiode bestellten Geschworenen. Die Namen der zum Schöffengericht berufenen Richter und die Schöffenliste müssen dem Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit spätestens drei Tage vor der Hauptverhandlung durch den Gerichtshof mitgeteilt werden. Die Aus losung der Schöffen findet unmittelbar vor der Hauptverhandlung in Gegenwart der Parteien statt. Die Schöffen können von den Parteien ebenso wie die Geschworenen abgelehnt werden. Die Ablehnung ist in bezug auf jene Anzahl von Schöffen zulässig, die drei übersteigt. Die Verhandlung vor dem Schöffengericht ist nach den Grundsätzen des Verfahrens vor dem Erkenntnisgericht durchgeführt. Bei der Abstimmung geben zuerst die Schöffen in Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. der alphabetischen Reihe ihrer Namen, sodann die Richter und zuletzt der Vorsitzende die Stimme ab. Der Entwurf wird im Preßausschuß einer dritten Lesung unterzogen werden. Dem Entwurf ist eine Reihe von Reso lutionen angeschlossen. Diese verlangen einen Gesetzentwurf über Aufhebung des Konzessionszwanges für das Preß- und Buchhandelsgewerbe, die Regelung der gewerbe- und steuer rechtlichen Stellung der Kolporteure, die Einführung des fakultativen Postabonnements auch für inländische Zeitungen, die Einführung des Hellertarifs für Zeitungen, die Verbilligung der Telegraphen- und Telephongebühren für Zeitungen, Er leichterung der geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Bahn frachtbriefe und rationelle Feststellung der Beilagegebühren, endlich die portofreie Reklamation und den portofreien Bezug der Pflichtexemplare durch Behörden und Bibliotheken. Außer dem wird die Regierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf aus zuarbeiten, durch welchen zum Geschwornenamt weitere Be völkerungsschichten herangezogen werden. österreichisches Handlungsgehilfengesetz. (Vgl. Nr. 123 d. Bl., auch Nr. 138, 141.) — Die Oesterreichisch-Ungarische Buch- Händler-Correspondenz veröffentlicht folgende Bekanntmachung. Am 1. Juli d. I. tritt das neue Handlungsgehilfengesetz in Kraft. Die wichtigste Bestimmung desselben, die auf das be stehende Verhältnis zwischen Prinzipal und Gehilfen von ein schneidender Bedeutung ist, betrifft die Kündigungsfrist. Mangels an Vereinbarungen kann das Dienstverhältnis von jedem Teil nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorhergegangener sechswöchentlicher Kündigung gelöst werden, doch kann die Kündigungsfrist durch Vereinbarung auch anders festgesetzt, jedoch nicht unter einen Monat herabgesetzt werden. Sie muß stets am 15. oder am letzten Tage eines Kalender monats enden. Die Bestimmungen der Statuten der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, wonach alle jene Gehilfen, die auf Grund der Korporationsstatuten engagiert worden sind, sechswöchentlich gekündigt werden können, werden durch dieses Gesetz nur insofern geändert, als die Kündigung nicht mehr jederzeit ausgesprochen werden kann, sondern nur so, daß das Dienstverhältnis stets am 15. oder am letzten Tage eines Kalendermonats endet. Es empfiehlt sich daher, allen jenen Gehilfen, die unter Bezugnahme auf das Korporationsstatut mit einer sechswöchent lichen Kündigung engagiert sind, noch vor dem 1. Juli bekannt zu geben, daß das Kündigungsverhältnis auch weiter ein sechs wöchentliches sein wird, aber im Sinne des neuen Gesetzes nur für den 16., respektive Letzten eines jeden Monats ausgesprochen werden kann. Im übrigen haben die Dienstnehmer vom 1. Juli das Recht, vom Dienstgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesent lichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstzettel) zu verlangen. Das Übergeben eines derartigen Dienstzettels liegt im beiderseitigen Interesse und wird die Unterzeichnete Korpo ration das Formular eines solchen Dienstzettels in der nächsten Nummer der »Österreichisch-ungarischen Buchhändler-Correspon- denz« veröffentlichen. Wien, am 18. Juni 1910. Die Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler: Der Vorsteher (gez-) Franz Deuticke. Westpreutzischer Verlag, Aktien-«esellschaft für Verlag und Druckerei in Danzig. — Handelsregister-Eintrag: Bekanntmachung. In unser Handelsregister Abteilung 6 ist heute bei Nr. 156, betreffend die Gesellschaft in Firma »Westpreutzischer Verlag, Aktien-Gesellschaft für Verlag und Druckerei« mit dem Sitze in Danzig eingetragen: Gemäß dem Beschlüsse der Generalversammlung vom 11. November 1909 soll das Grundkapital um höchstens 178000 ^ erhöht werden durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Aktien zum Nennbetrag von je 200 Die Erhöhung ist um 988
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