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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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7616 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 14L, 27. Juni lvlü. die Herr Boysen befürwortet hat, sehr bedenklich. Das sind doch Dinge, die in die Selbstbestimmung des Verlegers stark eingreifen. Der Verleger wird in den meisten Fällen in seinem eigenen Inter esse so verfahren; es können aber doch Situationen sich zeigen, wo er ein Interesse daran hat, es anders zu machen. Was haben Sie dann für ein Mittel an der Hand, ihn aus den — nach Ihrer An sicht — rechten Weg zu verweisen? Wir könnten dann unsererseits vielleicht zu der Forderung kommen, daß der Sortimenter durch die Verkehrsordnung anzuhalten sei, jedes ihm zugehende neue Buch innerhalb 48 Stunden in seinem Schaufenster auszulegen. Ich halte dafür, diese Dinge gehören nicht in dem Maße zu den unmittelbaren Verpflichtungen zwischen Sortimenter und Ver leger, daß sie in der Verkehrsordnung ihre Stelle hätten. Das liegt außerhalb des Rahmens, den die Verkehrsordnung umspannt. Herr vr. Erich Ehlermann: Ich kann nur bedauern, daß solche Anträge, wie der hier von Herrn Lang gestellte, in so später Stunde kommen und man sich innerhalb weniger Minuten über eine Entscheidung schlüssig machen soll, deren Tragweite so schnell gar nicht zu übersehen ist. Ich möchte doch auch davor warnen, Be- stimmungen so »aus dem Handgelenk« hineinzubringen, die nicht notwendigerweise einen Platz in der Verkehrsordnung haben müssen. Soweit gewisse Dinge allgemein gesetzlich schon geregelt sind und durch den buchhändlerischen Gebrauch nicht abweichend geregelt werden, gehören sie in die Verkehrsordnung nicht hinein. So die Bestimmung über die ordentliche Aufbewahrung; das ist in jedem Falle selbstverständlich, daß man die Sendungen ordentlich aufzubewahren hat. Anders mag es stehen bezüglich der Frist. Durch die wohl ungeheure Zahl unverlangter Sendungen wird ja dem Sorti menter in der Tat eine große Last auserlegt, und der Verleger läuft das Risiko, wenn er einem Sortimenter unverlangte Sendungen macht, die dem Zeichen im Adreßbuche nicht entsprechen, daß er unter Umständen von dem Sortimenter keine Anzeige erhält und nach Jahren erfährt, daß der Sortimenter das Buch remittiert habe. Ich möchte aber doch an die Herren Antragsteller die Frage richten, ob Sie nicht bereit sind, ihre Wünsche zurllckzustellen, bis man die Möglichkeit gehabt hat, deren Tragweite zu prüfen und im engeren Kreise eingehend zu erörtern. Sie wissen, daß Änderungen der Verkehrsordnung keinen großen Schwierigkeiten unterworfen sind; was in diesem Jahre nicht beschlossen wird, kann im nächsten be schlossen werden. Aber ich rate davon ab, Bestimmungen hinein zunehmen, die vielleicht im nächsten Jahre wieder herausgeworsen werden müssen. Ich möchte daran erinnern, daß wir daraus halten müssen, daß für den Richter und für andere nichtbuchhändlerische Kreise die Verkehrsordnung sich als ein feststehendes buchhändleri sches Gebrauchsrecht darstellt. Wir wollen uns hüten, jetzt plötz lich Bestimmungen hineinzunehmen, die auf den ersten Augenblick praktisch und angenehm erscheinen und es tatsächlich vielleicht doch nicht sind. Herr Advls Nicolai (Karlsruhe): Herrn vr. Ehlermann möchte ich nur erwidern, daß wir diesen Antrag in etwas kürzerer Fassung bereits im Jahre 1808 als ersten Abänderungsvorschlag eingesandt und begründet haben. Wir legen nicht Wert darauf, daß der Antrag in der Form, in der er jetzt vorliegt, angenommen werde; wir bitten nur, daß die Worte von »vorausgesetzt« an ge strichen werden. Der Schutz gegen diese unverlangten Sendungen muß entschieden heute einmal ausgesprochen werden, und ich bitte die Herren Delegierten, die ja zum großen Teile Sortimenter sind, uns zuzustimmen. Tann wollte ich noch sagen: Wenn es gar nicht anders gehen sollte, so könnten wir vielleicht auf den Weg zurückgreisen, daß wir die neue Verkehrsordnung so annehmen, wie wir es im vorigen Jahre mit der Berkaufsordnung machten, daß wir nämlich diesen Abschnitt noch herausnehmen und erst nächstes Jahr in Kraft treten lassen. (Widerspruch.) Herr Otto Meißner (Hamburg): Wir haben im Kreise Nor den beantragt: »vorausgesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nichtannahme anzeigt« wegzulassen. Damit ist den Wünschen der Herren vr. Ehlermann und Nicolai genügt. Wir haben den langen Satz nicht nötig. Herr vr. Erich Ehlermann: Ich gehe noch einen Schritt weiter als Herr Meißner. Ich würde meinen, daß der ganze Schluß des Paragraphen gestrichen werden kann. Auch der Schlußsatz: »Dasselbe gilt für die nicht verlangte Zusendung von sogenannten Lagerartikeln«. (Zustimmung.) Herr David Rost (Leipzig): Die Hälfte von dem, was die Herren wünschen, ist schon in § 33 t) berücksichtigt. Dort heißt es: Für unverlangte Sendungen an Handlungen, die laut der neuesten Auslage des Offiziellen Buchhändleradreßbuches ihren Bedarf wählen, haben die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Gel tung. Das wäre dahin zu ergänzen, daß unverlangt gemachte Sen dungen noch zur nächsten Ostermesse zurückgeschickt werden können. Herr Otto Meißner: Ich weiß nicht, ob wir auch den Schluß satz des § 12, Absatz e): »Dasselbe gilt für die nicht verlangte Zu sendung von sogenannten Lagerartikeln», weglassen dürfen. Herr vr. Ehlermann schlug vor, den ganzen Schluß des Absatzes e> von dem Worte »vorausgesetzt« an zu streichen. Im ersten Satze ist aber nur von Neuigkeiten gesprochen, im letzten wird das auch auf Lagerartikel ausgedehnt. Wollen wir den letzten Satz nicht besser stehen lassen? (Zustimmung.) Herr vr. Erich Ehlermann: Das ist richtig; aber dem wird einfach dadurch entsprochen, daß hinter »Neuigkeiten« in der ersten Zeile hinzugesetzt wird »und Lagerartikel«. (Zustimmung.) Vorsitzender: Der Antrag Lang zu §12 würde sich wohl erledigen durch den Antrag, den Herr vr. Ehlermann gestellt hat. (Zustimmung.) Herr Lang zieht seinen Antrag zurück. A b st i m m u n g. Der Antrag vr. Ehlermann wird einstimmig angenommen. Zum Anträge Boysen bemerkt noch Herr vr. Erich Ehler- inann: Ich würde dem Anträge Boysen gern zustimmen, wenn nicht eine Schwierigkeit entstünde über die Frage, von welchem Zeitpunkte an eine Neuigkeit nicht mehr als eine Neuigkeit gilt. Das ist furchtbar schwer. In manchen Fällen wird sich der Verleger sehr ungern entschließen, seinen eigenen Anzeigen die Hälfte des Wertes zu entziehen, indem er die Sachen als nicht mehr neu bezeichnet. Herr Heinrich Boysen (Hamburg): Ich möchte Herrn vr. Ehlermann erwidern, daß ich diese Schwierigkeit vollständig anerkenne; ich sage mir aber: Wenn diese Sache in Frankreich geht, warum soll es bei uns nicht gehen? Der Börsenverein erkennt ja die Berechtigung unseres Wunsches bisher schon an; denn er setzt bei solchen Sachen, die schon einmal angezeigt sind, das »2« in besonderer Form, so daß der Sortimenter weiß: Hier ist schon ein mal ein Zettel gelaufen. Wenn ein Artikel nach vier oder fünf Jahren wieder angezeigt wird, so möchte der Sortimenter das doch wissen, um sein Gedächtnis zu unterstützen. Herr vr. Erich Ehler»,an»: Ich möchte nochmals daraus Hin weisen, daß hier doch irgendwelcher tatsächlich eingesllhrte allge meine Gebrauch im Buchhandel nicht besteht. Wenn Sie das heute dekretieren, so ist es ein vollständiges Novum. Ich möchte nicht wünschen, daß solche Dinge hineinkommen; wir können es sonst erleben, daß nachher ein findiger Rechtsanwalt darauf hinweist, die ganze Verkehrsordnung hat nicht mehr die Geltung, die sie früher
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