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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1910
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- Deutsch
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^ 145, 27. Juni 1910. Nichtamtlicher Teil. vvrskNbiatt s. d- Dlschn. Buchhandel. 7615 Begründung: Die bisherige Fassung, wonach unver langte Sendungen als angenommen gelten und der Sortimenter für sämtliche Konsequenzen verantwortlich ist, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Erhalt ausdrücklich meldet, daß er die betreffende Sendung nicht annehme und nicht verlangte, ist unhaltbar und praktisch nicht durchzufllhren! Der Schutz gegen unverlangte Sen dungen muß in unzweideutiger Form erfolgen. Es ist geradezu ein Ding der Unmöglichkeit, dieser Vorschrift nachzukommen und in lebhafter Geschäftszeit wöchentlich 20 bis 30 Meldezettel über Nichtannahme auszusüllen und zurückzusenden, ganz abgesehen von dem in der kaufmännischen Welt wohl einzig dastehenden Gedanken, aus der Unterlassung einer Reklamation des unfreiwilligen Empfän gers eine Verpflichtung für diesen zu konstruieren, die soweit geht, daß er selbst bei späterer Frankorücksendung via Leipzig für die dort ohne sein Verschulden verloren gegangenen Pakete mit hastet, sowie gewärtig sein muß, bei Neuauflagen, Verlags- Wechsel und ähnlichem die Ostermeßremittenden auch noch zurückgewiesen zu erhalten! Die vorgeschlagene Neufassung will beiden Teilen gerecht werden: Das Sortiment wird verpflichtet, bis zum nächsten Termine ordnungsgemäß abzunehmen, ohne weitergehende Folgen anzuerkennen. Es wird praktisch damit erreicht werden, daß manches unverlangte Gut, das sonst als lästiger Ankömmling sofort mit Spesen wieder remittiert wurde, auf Lager bleibt und eventuell doch verkauft wird, daß der Verlag wie bisher schon sein Recht auf ordentliche Abrechnung unverkürzt beibehält, andererseits das Sortiment den nötigsten Schutz gegen die unverschuldeten unangenehmen Folgen hat. Wie nötig dieser ist, geht daraus hervor, daß es gar nicht so selten vorkommt, unver langte Sendungen mit Vorbehalten, betreffend früheren Ab rechnungstermin und ähnliches, zu erhalten, die mit Annahme der Sendung und Unterlassung einer Rückmeldung dann gesetzmäßig werden und die sattsam bekannten Folgen nach sich ziehen. Ich bitte Sie daher, diesem Anträge des Badisch-Pfälzischen Verbandes zuzustimmen. Vorsitzender: Ich möchte dem Herrn Redner bemerken, daß es nicht Sitte ist, Begründungen von Anträgen zu verlesen. Ich bitte, künftighin frei zu sprechen. Herr Herma»» Lang: Ich habe nicht meine Begründung, sondern die Begründung des Pfälzischen Vereins vorgelesen. Man kann den Delegierten nicht zumuten, daß sie Anträge und Begrün dungen, die sie aus den Weg bekommen, auswendig lernen. Herr Heinrich Boysen (Hamburg): Ich habe einige Zusätze zu beantragen. Zu dem Absätze es: Zusendung von Verlagswerken, die nicht mehr Neuigkeiten sind, sogenannte Lagerartikel, darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Sortimenters erfolgen. Hierzu wünschten wir folgenden Zusatz: »Werden solche Lagerartikel neu angezeigt, so sind sie deutlich als solche zu kennzeichnen.« Bereits im vorigen Jahre ist darüber gesprochen worden, und wir haben für diesen Wunsch Zustimmung gefunden, er ist aber zurückgestellt worden. Ich glaube, es erübrigt sich, bei der Über produktion, die augenblicklich im Verlage herrscht, darüber ein Wort zu verlieren. Es ist für den Sortimenter unmöglich, zu wissen, ob vor drei Jahren ein Werk erschienen ist über eine Frage, die jetzt zufällig wieder aktuell geworden ist. Deshalb soll der Ver leger das bekannt machen. In Frankreich ist es üblich, in solchen Fällen das Wort »rapxel« hinzuzufügen. Dann habe ich einen Absatz i) zu beantragen, der allerdings schon im Börsenblatte Angriffe erfahren hat und hier wohl nicht ohne weiteres durchgehen wird: »Der Verleger soll gehalten sein, Neuigkeiten und neue Auslagen, die er dem Publikum durch Versenden von Rezen- sions- oder Freiexemplaren bekannt gibt, im Börsenblatt gleich zeitig anzuzeigen, damit das Sortiment rechtzeitig durch die Bibliographie über das bevorstehende Erscheinen unterrichtet ist.» Meine Herren! Es handelt sich hier um eine alte Klage des Sortiments. Das Publikum kommt in den Laden, will irgendein Buch besorgt haben, es ist angezeigt und besprochen, es steht kein Verlag dabei, es ist in der Bibliographie nicht zu finden, der Sorti menter weiß nicht, wo er es Hernehmen soll. Am schlimmsten ist es in dieser Beziehung mit Schulbüchern. Im Schulbücherver- zeichuis stehen Bücher, die in keiner Bibliographie angezeigt sind, die Freiexemplare sind aber verschickt. Ich denke z. B. an ein jetzt sehr stark eingeführtes Lesebuch. Es stand im vorigen Jahre erst im Mai, nachdem Ostern lange vorbei war, in der Bibliographie; die Freiexemplare hatten aber die Interessenten schon. Ich glaube, es ist nur gerecht, wenn der Verleger in solchen Fällen an das Börsenblatt eine kurze Anzeige schickt: In meinem Verlage ist das und das erschienen. Dann kann der Sortimenter sein Publikum bedienen. Herr Gustav Knorr» (Waldenburgs: Die unverlangten Sen dungen erregen beim Sortiment wie beim Verleger großes Ärger nis, wenn nach Absatz es wirklich verfahren wird und die Rück sendung unter Nachnahme der Kosten erfolgt. Wir stehen dem Anträge, wie er hier gestellt ist, nicht unsympathisch gegenüber, fürchten aber, dis Zwistigkeiten werden noch größer werden; und es ist doch die Absicht der Verkehrsordnung, die Reibereien zu besei tigen. Wenn der Sortimenter, der unverlangte Sendungen be kommt, sie bis zur nächsten Ostermesse auf Lager behalten kann und nicht gehalten ist, aus das Rückverlangen des Verlegers zu reagieren, so fürchte ich, daß das zu großen Weiterungen führen wird. Es ist Verkehrssitte, daß sogenannte Passierzettel den a eouckiriou-Bestellungen beigegeben und ausgekleht werden, so daß der Kommissionär des Sortimenters nur die Pakete durchgehen läßt, die diesen Passierzettel haben, die anderen weist er zurück. Eine Berücksichtigung dieser zur Verkehrssitte gewordenen Usance vermissen wir in dem Entwürfe der Verkehrsordnung. Nun haben ferner verschiedene Sortimenter, damit nicht auch verlangte Sen dungen einmal zurückgehen, folgendes Verfahren eingesührt. Sie haben ein Abkommen mit dem Kommissionär getroffen, daß von allen den Sendungen, die ohne Passierzettel eingehen, die Faktur abgenommen und ihnen im Zettelpaket zugeschickt wird; der Sor timenter sieht sich die Fakturen an, es werden dann keine bestellten Sendungen irrtümlicherweise zurückgehen, und wenn eine unver langte Sendung eines Verlegers eingegangen ist, auf den der Sor timenter glaubt Rücksicht nehmen zu müssen, so kann auch diese angenommen werden. Wir hatten zunächst nicht die Absicht, einen Antrag zu stellen; da es doch hierher gehört, will ich den Antrag mitteilen. Wir bean tragen als Zusatz bei Absatz e): »Als Anzeige der Nichtannahme gilt die Zurückweisung der unverlangten Sendung durch den Kommissionär des Sor timenters«. Herr Hermann Lang (Landau): Das Sortiment muß heute Schutz gegen unverlangte Zusendungen haben, die ihm nichts als Unkosten, Verdruß und Spesen machen. Das ist in der Form, die wir wollen, ausgesprochen. Eine Frist von vier Wochen als Bedingung zu stellen, woran keine weiteren Folgen geknüpft wer den, das erscheint doch nicht mehr zeitgemäß. Wir wollen doch einen Fortschritt in der Bildung unserer Gebräuche, und das wäre ein gesunder Fortschritt. Herr Or. Walter de Gruhter: Unverbindlich möchte ich in diesem Augenblicke sagen, daß man dem Antrag, die Frist von vier Wochen zu streichen und den Termin bis zur nächsten Oster messe zu erstrecken, wohl stattgeben könnte; unverbindlich, sage ich. Dagegen erscheint mir die Erfüllung der beiden anderen Anträge, »L7-
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