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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7614 Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. /tz 145, 27. Juni 1910. dergegeben ist.) Die wiederholte Abstimmung ergibt 43 Stimmen für den Abänderungsantrag, 20 Stimmen für die vorliegende Fassung. Der Antrag Lang, die Remissionsfrist auf sechs Monate fest, zusetzen, wird abgelehnt. Der ganze § 8 wird den vorausgegangenen Abänderungen entsprechend einstimmig angenommen. § 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. Zu den Absätzen a), b), v>, ä), die der jetzt geltenden Verkehrs ordnung entsprechen, wird nichts bemerkt, sie werden einstimmig angenommen. Der neu vorgeschlagene Absatz o> wird ebenfalls ohne Dis kussion einstimmig angenommen. §10. Fortsetzungen und Zeitschriften. Vorsitzender: Hier sind zwei Änderungen vorgeschlagen; in Absatz a): Ist der Absatz an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, »weil dieser verstorben, zahlungsunfähig geworden oder in entfernte Gegenden verzogen ist.« In Absatz t>) ist die Frist binnen vier Wochen abgeändert in sechs Wochen. Ich möchte zu diesem § 10 noch ein Wort hinzusügen. In der letzten Zeit ist ein Fall im Börsenblatte behandelt worden, wonach ein Verleger von einem Sortimenter ein zur Fortsetzung fest be stelltes Werk nicht zurllckgenommen hat. Es hat sich nun für mich gesragt, ob man diesen Paragraphen ändern must. Wenn der Ver- leger im Rechte ist, so muß man ihn ändern, im Interesse des Ver lages nämlich, denn, wenn man das nicht tut, so muß der Sorti- menter selbstverständlich mit seinen Bestellungen äußerst vorsichtig sein, und ein großer Teil der Fortsetzungen könnte nicht abgesetzt werden, wie alle diejenigen Herren, die auch Sortiment haben, bestätigen werden. Es wird ja nur soviel von den Fortsetzungen behalten, weil die Fortsetzungen unverlangt an die Abnehmer der früheren Bände oder Jahrgänge gesandt werden. Nun sind hier ursprünglich unverlangte Fortsetzungen genieint gewesen; es hat sich aber nach und nach die Usance festgesetzt, daß auch solche Fortsetzungen, die man bestellt hat, wenn man eine Aufforderung vom Verleger bekommt, darunter fallen; juristisch fallen sie darunter. Meiner Ansicht nach fallen unter diesen Paragraphen auch sämt- liche bestellte Zeitschriften. Ich habe mich mit dem Syndikus der Korporation Berliner Buchhändler in Verbindung gesetzt, der ineine Aussassung bestätigt und aus seiner Erfahrung gesagt hat, daß jedes Gericht den Verleger zur Rücknahme verurteilen würde. Ich glaube, wir können es bei diesem Paragraphen lassen. Ist aber die Aussassung des Verlages eine andere, so würden wir ihm dank bar sein, wenn er das hier aussprechen wollte, wir würden dann der Sicherheit wegen einen Zusatz zu diesem Paragraphen bean tragen. Es meldet sich niemand zum Wort; § 10 wird nach der Vorlage einstimmig angenommen. IV. K o n d i t i o n s g u t. § 11. Allgemeines. Herr Paul Nitschmami (liest): § II. Allgemeines. ») Das Konditionsgut (Disponenden, sowie ä ooockition (be dingt) gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für den Verlust und die Beschädi gung des Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich. k> Der Sortimenter hat über das Konditionsgut, das er im Lause des Jahres <8 24a) erhalten hat, das Verfügungsrecht bis zu der dem Lieferungsjahre folgenden Buchhändlermesse; ausge nommen hiervon sind die Fälle in 8 28b und in 8 33o und ck. Kon ditionsgut, das der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurllckverlangen. Disponenden, die der Verleger binnen sechs Wochen nach Sonntag Kantate nicht gestrichen hat, gelten als genehmigt, sofern sie fristgemäß nach 8 30 der Berlehrsordnung gestellt sind. Für später zurückverlangte und inzwischen verkaufte Disponenden kann der Verleger Zahlung erst in der nächsten Ostermesse beanspruchen. Eine Ausnahme hiervon macht der Fall des 8 28 b. o) Wird Konditionsgut beim Sortimenter konfisziert, so fällt der Schaden dem Verleger zur Last. Der Absatz a) und b>, letzterer, soweit er mit dem srüheren Absätze t>) übereinstimmt, werden ohne Diskussion einstimmig a n - genommen. Der neu zugefllgte Satz: Disponenden, die der Verleger... bis ... § 28 b> wird ebenfalls ohne Diskussion ein stimmig angenommen, desgleichen Absatz a). Herr Heinrich Boyfen: Ich hätte zu §11 noch folgenden Zusatz zu beantragen: Hat der Verleger den ersten Teil eines Werkes oder einer Zeitschrift in Kommission unter Vorausberechnung des ganzen Werkes oder Jahrganges oder eines Teiles davon versandt, so ist er nur berechtigt, sofern der Sortimenter aus irgend einem Grunde diesen Teil nicht zurllckgebcn kann, den Preis für das Gelieferte zu fordern. Es werden viele erste Nummern in Kommission pro komplett berechnet versandt; es kommt vor, daß sie nicht zurllckgeschickt wer- den können. Dann ist es doch recht, daß der Sortimenter nur den Teil bezahlt, den er bekommen hat. Es kann sich immer nur um einzelne Exemplare handeln. Es ist der Wunsch geäußert worden, das, was schon Praxis ist, nun auch zu kodifizieren, und dem würde es entsprechen daß dann nur die eine Nummer, das eine Heft bezahlt wird, nicht das ganze Werk pro komplett. Herr Otto Meißner: Ich kann dem vollständig zustimmen. Es ist sehr leicht möglich, daß das erste Heft eines Werkes bei An sichtsendungen verloren geht, und mancher Sortimenter wird es erlebt haben, daß er dann gezwungen war, dem Verleger das ganze Werk zu bezahlen. Die Vorausberechnung eines ganzen Werkes bei ä oonäibion Lieferung des ersten Teiles ist für den Sortimenter eine große Härte, zumal sich diese sehr gut vermeiden läßt, indem man von der ersten Lieferung einige Exemplare mehr druckt. Ich bitte diesen Antrag anzunehmen. Herr Arthur Sellier: Ich stehe nicht an, zu erklären, daß ich ein solches Verfahren für einen großen Unfug halte; ich werde dafür stimmen und meine Herren Kollegen vom Verlag wahr scheinlich auch, daß der Zusatz, den Herr Boysen beantragt hat, in die Verkehrsordnung ausgenommen wird. Abstimmung: Der Zusatzantrag Boysen wird angenommen. §12. Neuigkeiten und Lagerartikel. Herr Hermann Lang (Landau): Ich habe hierzu eine Ab änderung zu Absatz e) zu beantragen: Absatz e) von Zeile 7 an zu streichen und dafür zu setzen: Unverlangte Sendungen an Firmen, die sich solche laut Adreßbuchvermerk verbeten haben, genießen aber zum min- besten den Schutz der ordentlichen Aufbewahrung bis zur nächsten Ostermesse, an welcher der Sortimenter zur Ab rechnung hierüber verpslichtet ist; jedoch können dem Empfän ger keine weiteren Verpflichtungen auferlegt werden, so namentlich-in bezug auf Anzeige der Nichtannahme. Eben sowenig können aus solchen Sendungen bis zur nächsten Oster messe Remittenden als unberechtigt zurückgewiesen weiden.
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