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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1910
- Strukturtyp
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- 1910-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1910
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- Deutsch
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145. 27. Juni 1SI». Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7613 Feste Bestellungen derjenigen Firmen, denen der Ver leger offene Rechnung gewährt, gegen bar auszuführen, ist der Verleger nicht berechtigt, falls er nicht ebenfalls mindestens 5 Prozent Mehrrabatt gewährt. Es geschieht oft, daß man eine große Kommissionssendung mit 25 Prozent bekommt;manbeziehtdanneinzelne Exemplare nach,und die werden dann auch nur mit 25 Prozent, aber gegen bar geliefert. Darin liegt eine gewisse Ungerechtigkeit. Wenn ich etwas in Kom mission mit 25 Prozent haben kann und es bar auch nur mit 25 Pro zent bekomme, so habe ich 3 Prozent Nachteil und die Spesen von und nach Leipzig zu tragen. Nach meiner Ansicht ist die Fassung, die ich Vorschläge, besser. In den Beratungen, die wir zu dem Ent würfe der Verkehrsordnung gehabt haben, isti mmer wieder ver langt worden, eine solche Bestimmung aufzunehmen, die es klar verbietet, daß der Verleger fest Verlangtes gegen bar liefert, wenn er nicht mindestens 5 Prozent Mehrrabatt gewährt. Herr Emil Opitz (Güstrow): Dem Recht des Ver legers bei dem vorhandenen Vermerk »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt« feste Bestellungen als Bar bestellungen behandeln zu dürsen, wenn die gewährte Rabatt erhöhung mindestens 5 Prozent vom Ladenpreis beträgt — möchte ich im Interesse des Sortimenters die Pflicht des Verle gers hinzugcsügt haben: »Denjenigen Firmen, die offenes Konto bei ihm haben, festbestellte Nachbezüge, von 25 Prozent L condition Artikeln in Rechnung liefern zu müssen oder bei Barlieferung mindestens 5 Prozent Mehrrabatt gewähren zu müssen.« Motivierung: Es ist bei manchen Verlegern, ja bei vielen, übel angebrachte Gewohnheit geworden, seste Nachbezüge von xro uovitate oder ä condition vorhandenen Büchern mit nur 25 Prozent gegen bar zu liefern. Dadurch entsteht die paradoxe Tatsache, daß der Sortimenter vorteilhafter a condition wie bar bezieht; hat er doch bei der Barlieferung je 1 Prozent pro et contra für das Leipziger Barkonto zu zahlen und verliert außerdem 1 Pro zent Meßagio, ganz abgesehen von dem Zinsverlust für sein Geld. Das ist doch ein Unding und eine völlig unlogische Geschäftsdis position. — Es entspricht also durchaus dem gesunden Menschen verstand und den Grundsätzen von Recht und Billigkeit, wenn mein Antrag akzeptiert und zum Gesetz erhoben wird. Es kommt mir durchaus nicht darauf an, daß die Form und äußere Gestalt meines Antrages angenommen wird, auf seinen Inhalt und seinen Tenor aber kommt mir viel an, und ich bitte Sie, meinem Vorschläge zuzu- stimmen. Herr Bernhard Hartmann: In diesem Falle möchte ich als Sortimenter dem Anträge des Herrn Opitz widersprechen. Alles, was Herr Opitz wünscht, ist schon in der vorgeschlagenen Fassung enthalten. Es zeigt sich nur, daß die deutsche Sprache so reich ist, daß man denselben Gedanken auf verschiedene Weise ausdrücken kann; aber ich sehe nicht ein, daß man diese Bestimmung, die seit 20 Jahren in der Verkehrsordnung steht und immer gut gewirkt hat, nun aus einmal abändern soll. Ich habe die vorhandene Be stimmung immer so verstanden, wie sie Herr Opitz durch seine andere Fassung verstanden wissen will. Herr Otto Meißner: Es ist allerdings bei manchen Verlegern jetzt Sitte geworden, trotzdem Rechnungsverkehr vorhanden ist, feste Bestellungen einfach gegen bar ohne höheren Rabatt auszu- führen. Als Sortimenter und als Verleger kann ich dieses Ver fahren nur als sehr unkulant bezeichnen. Der Hamburg-Altonaer Buchhändlerverein hat diesen Antrag gestellt und der Kreis Norden hat in seiner Eingabe an den Vereinsausschuß denselben Gedanken ausgesührt: der Verleger ist nicht berechtigt, feste Bestellungen ohne Rabatterhöhungen gegen bar auszuführen, wenn ein Rech nungsverhältnis besteht. Den Herren Rednern vom Verlage möchte ich entgegnen, daß eine ganze Reihe von Vereinen, welche ebenso fleißig gearbeitet haben wie der Vereinsausschuß, ihre Anträge rechtzeitig einge- Börsciiblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. bracht haben. Diese sind aber leider nicht alle berücksichtigt worden. Ich mache damit niemandem einen Vorwurf, es ist aber nicht angenehm, wenn wir heute noch über manche, für das Sorti- ment wichtige Fragen und wahlberechtigte Wünsche lange ver handeln müssen, aus die der Verlag ohne Bedenken eingehen kann. Ich schließe mich dem Anträge Opitz an. Vorsitzender: Ich möchte empfehlen, hinter dem Worte »beträgt« einfach zu sagen: «andererseits ist bei offener Rechnung der Verleger verpflichtet, in Rechnung zu liefern.« Es wird imnier mehr Gewohnheit mancher Verleger, wenn man in Rechnung fest nachbezieht, daß sie einsach mit 25 Prozent gegen bar liesern. Das ist für den Verleger selbst ein Schaden, denn es passiert nur einmal, zweimal nicht; dann bestellt man gar nicht mehr. Herr vr. Georg Partei: Es ist vorhin mehrfach betont worden, man sollte hier nicht mit abrupten Vorschlägen kommen. Ich habe nicht als Verleger gesprochen, sondern als Mitglied des Vereinsausschusses, bin aber dabei der Zustimmung aller Kollegen sicher. Es ist soeben gesagt worden, daß einzelne Vorschläge der Kreisvereine nicht berücksichtigt worden seien. Ich muß energisch dagegen protestieren. Ich habe schon in meiner Begründung gesagt, daß wir uns mit jedem einzelnen Vorschläge jedes einzelnen Orts- oder Kreisvereins oder jedes einzelnen Buchhändlers, gleichviel ob Verleger oder Sortimenter, eingehend beschäftigt haben. Zur Sache möchte ich noch sagen, daß der jetzt in Frage stehende Paragraph zu dem eisernen Bestände der Verkehrsordnung gehört, an dem zu rütteln wir keinen Anlaß gefunden haben; es müßte uns erst nachgewiesen werden, daß dadurch so erhebliche Schädi gungen irgendeines Teiles des Buchhandels eintreten, daß eins Änderung sich rechtfertigen würde. Im übrigen möchte ich sagen, daß die vorgeschlagenen Änderungen sachlich gegen § 5a) verstoßen würden; welcher besagt, daß der Verleger zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für einzelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen verpflichtet ist. Sie würden also einen Widerspruch konstruieren, wenn Sie diesen Zusatz hier machen. Herr Otto Meißner (Hamburg): Ich habe nicht sagen wollen, daß der Vereinsausschuß, dessen fleißige Arbeit ich durchaus aner kenne, unsere Vorschläge nicht beachtet habe, er hat sie nur nicht berücksichtigt, und wenn wir einmal hier sind, so ist es doch ange bracht, daß ein Verein die Wünsche, die er nun einmal hat, hier nochmals vertritt und begründet. So bös war es also nicht gemeint, lieber Herr Doktor. (Zuruf des Herrn vr. Paetel: Ich freue mich, daß ich mich geirrt habe.) Vorsitzender: Es hat niemand mehr das Wort verlangt. Es liegt ein Antrag Opitz vor: »Feste Bestellung derjenigen Firmen, denen der Ver leger offene Rechnung gewährt, gegen bar auszuführen, ist der Verleger nicht berechtigt, falls er nicht ebenfalls minde stens 5 Prozent Mehrrabatt gewährt.« Ich würde hinzusügen: anderenfalls ist der Verleger bei offener Rechnung verpflichtet, in Rechnung zu liesern. (Zuruf.) § 5a trisft meiner Ansicht nach nicht zu, der verlangt ja nur die Einhaltung der festgesetzten Bezugsbedingungen. Wenn der Verleger auf Reklamation einfach erklärt: Fest bestellte Sachen liefere ich nur gegen bar mit 25 Prozent, dann hat er seine Pflicht erfüllt. Ich bringe diesen Absatz zur Abstimmung. Diejenigen Herren, die den Opitzschen Antrag in meiner Fassung dem § 8b) einstigen wollen, bitte ich die Hand zu erheben. Der Zusatz ist mit 40 gegen 25 Stimmen angenommen. (Es entstehen Zweisel über den Sinn der Abstimmung; der Vorsitzende verliest den Worlaut nochmals, wie er vorstehend wie- 087
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