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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1910
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- Deutsch
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7612 SSU-E-ll 1. ». Dlschu. Buqhimdll- Nichtanitlichcr Teil. 145, 27. Juni 1910 Herr Otto Paetsch: Ich habe mir nur die Anfrage erlaubt, ob denn der Verlag ein so erhebliches Interesse daran hat, die Fort setzung auch gegen bar zu sperren. Der Bereinsausschuß hat selbst gesagt, daß die Verkehrsord nung, die am 26. April 1881 von der Hauptversammlung ange nommen wurde, damals auch nicht mehr lediglich Usancensamm lung war, sondern selbst Recht schuf, und wir sehen heute, daß es sich hier um notwendige Abstellung von Mißständen handelt. Wir können es nicht verantworten, daß der Sortimenter durch Sperrung der Fortsetzungen selbst bei Barzahlung in seinem Lebensnerv getrossen wird. Die soziale Gesetzgebung bemüht sich, den Schwachen zu schützen und zu stärken; das Gesetz, das Sie schaffen, ist unsozial; Sie nehmen dem am Boden Liegenden die Arbeitsmöglichkeit; ich glaube nicht, daß Sie das verantworten können. Wollen Sie bitte den Monopolcharakter des Buches nicht außer acht lassen. Selbstverständlich hat jeder andere Kaufmann das Recht zu sagen: Mr paßt es nicht, dir zu liefern; dann kann der Besteller zu einem Konkurrenten gehen. Der Monopolcharakter des Buches aber schließt das aus. Herr Gerhard Kanfsmann: Ich wollte nur Hinweisen auf unseren Beschluß bei § 2, wonach ein Lieserungszwang der Buch händler untereinander nicht besteht. Herr Arthur Sellicr (München): Ich möchte namens des Verlegervereins sagen, daß die Verleger ein wesentliches Interesse daran haben, daß es bei der seitherigen Ordnung verbleibt. Herr Paetsch spricht davon, daß der wirtschaftlich Schwache am Boden liegt. Was geht uns das an? Er erfülle seine Verpflichtung, dann passiert ihm nichts. Herr vr. Paetel hat schon gesagt, daß an dem bestehenden Rechte so wenig wie möglich geändert werden solle. Seit l'/? Jah ren ist die Verkehrsordnung in Beratung. Es ist den Orts- und Kreisvereinen nahegelegt worden, ihre Wünsche zur Verkehrsord nung zu äußern. Diese Wünsche sind von verschiedenen Seiten ausgesprochen und, soweit es möglich war, von dem Ausschüsse zur Beratung der Verkehrsordnung berücksichtigt worden. Was nun hier übriggeblieben ist, ist die Quintessenz aus allen diesen Vorschlägen und Anregungen. Wenn die Herren hier so wesent liche Veränderungen im letzten Moment beantragen, so muß ich sragen, warum sie das nicht beizeiten getan haben. <Zuruf: Ist geschehen.) Ich habe den Eindruck, als ob hier viele Anregungen gegeben werden, die wir wegen der Kürze der Zeit nicht mehr beraten können. Herr Otto Paetsch: Man sagt: denen, die ihrer Zahlungs- verpslichtung nicht Nachkommen können, ist nicht zu Helsen. Man kann das auch anders ansehen: wieviele Leute trifft unvermutetes und unverschuldetes Unglück, durch das sie in Verlegenheit kommen. Ich möchte deshalb für den wirtschaftlich Schwachen hier ein gutes Wort einlegen. Ich weiß aus meiner Praxis als Schriftführer unseres Vereins, wie hart es jemandem an den Kragen gehen kann, wenn es sich um solcheDifserenzen handelt; deshalb spreche ich mit solcher Wärme und bitte Sie, beantworten Sie mir die Frage: Weshalb haben Sie das große Interesse daran? Wem nützen Sie? Wer von dem Verlage vergibt sich etwas, wenn er eine Fortsetzung gegen bar liefert, obwohl die betreffende Firma mit einer andern Zahlung in Verzug kam? Herr vr. Wilhelm Ruprecht: Ich glaube, Herr Paetsch ver wechselt Wohltätigkeit und Recht. Wir haben hier eine Rechts ordnung zu schaffen, da können wir nicht sragen, was ist im einzelnen Falle wohltätig, sondern: Was ist im Interesse der Rechtsordnung nötig? Ich kann wohl im einzelnen Falle Milde walten lassen, aber es kann niemand zur Milde verpflichtet werden. Und dann möchte ich sagen: Sie können doch niemanden zwingen, die Fortsetzung zu liefern. Sie können das hier ganz streichen, aber dadurch schassen Sie nicht aus der Welt, daß der Ver leger nicht verpflichtet ist, eine Lieferung zu machen. Sie dürfen auch nicht vergessen, daß nicht immer alle Schuld bei dem Ver leger liegt, hier und da liegt sie auch einmal beim Sortimenter. Wenn Sie mit 1000 oder gar 2000 Sortimentern zu tun haben, werden Sie öfter in Lagen kommen, wo man einen ganz kleinen Saldorest nur dadurch bekommt, daß man die Lieserung sperrt. Ich verkenne nicht die gute Absicht des Herrn Paetsch, aber ich glaube, daß seine Anregung zu nichts führt. Herr vr. Ernst Bollert: Nach den Ausführungen des Herrn vr. Ruprecht brauche ich eigentlich nichts mehr zu sagen. Ich will nur noch daraus Hinweisen, daß Herr Paetsch offenbar ganz vereinzelte Fälle aus seinen Erfahrungen im Auge hat, wo jemand durch solche Maßregeln geschädigt wurde. Ein solcher einzelner Fall beweist aber nichts. Wenn in der Verkehrsordnung steht, daß der Verleger das Recht hat, so ist ja nicht gesagt, daß er von dem Rechte Gebrauch machen muß, und so schwarz sind die Verleger nicht, wie sie hier geschildert werden. Ich spreche im Augenblick nicht als Verleger, sondern als Mitglied des Börsenvereinsvor standes, der den Wunsch hat, daß wir zu einer Verständigung kom men. Ich kann nur wiederholen, was Herr vr. Ruprecht gesagt hat. Glauben Sie mir, der Verleger macht mit den Sortimentern auch sehr eigentümliche Erfahrungen, und wenn er einmal diese ultima rativ anwenden und sagen will: Wenn du nicht zahlst, liefere ich dir die Fortsetzung nicht mehr, so muß er das Recht dazu haben. Ich glaube nicht, daß oft von diesem Rechte Gebrauch gemacht wird. Vorsitzender: Wir kommen zur Abstimmung. ? 6 wird angenommen. § 7. Rechtsgültigkeit der Bestellungen wird ohne Diskussion angenommen. III. Feste Bestellungen. ? 8. Allgemeines. Der Paragraph ist unverändert herübergenomme» bis auf den Zusatz »und § 33 o« im dritten Absatz. Herr Hermann Lang (Landau): Ich möchte zunächst erwäh nen, daß ich im Aufträge des Pfälzischen Verbandes spreche und trotz der Mahnung, die von Verlegerseite an uns gerichtet wurde, nicht soviel Abänderungsvorschläge zu bringen, verpflichtet bin, dem Aufträge meines Verbandes nachzukommen. Es kann also nicht gesagt werden, daß wir in letzter Stunde Anträge bringen, die nicht völlig durchgesprochen wären. Wir beantragen, Absatz <1), Zeile 4, wie folgt, abzuändern: »so ist er verpflichtet, das Gelieferte innerhalb 6 Monaten zurück zunehmen.« Begründung: Die Schuld und das Versehe» des Liefe ranten kann niemals eine Pflicht des Empfängers in sich schließen. Daß die Frist auf sechs Monate ausgedehnt werden solle, entspricht auch den in § 14 niedergelegten Anschauungen, wo es sich um Rücknahme defekter Exemplare handelt. Wir bitten deshalb, die Remissionsfrist um drei Monate zu verlängern, wenn cs sich um eine falsche Lieferung handelt. Vorsitzender: Ich möchte dem Herrn Redner bemerken, daß er den Paragraphen falsch verstanden hat. Es handelt sich nicht um falsche Lieferungen, sondern um Lieferungen auf Grund von Be stellungen, die der Verleger irrtümlich für fest oder bar angesehen hat; es wird aber immer ein Verschulden des Sortimenters, eine unklare Bestellung vorliegen. lZurus: Irrtum!) Es kommt daraus an, wer den Irrtum erregt hat, ob die Un aufmerksamkeit des Verlegers oder des Sortimenters schuld ist. Aber lassen wir das auf sich beruhen. Ich beantrage, in Absatz b) zu sagen:
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