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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100625
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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7552 Dörlcnbl°ll I. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtanitlicher Teil. 144, 25. Juni ISIS. Herr Karl Sicgismund, Erster Schriftführer des Börsenver eins (Berlin): Ich bitte, dies der Redaktion zu überlasse». Herr Or. Georg Partei: Ich bin nicht damit einverstanden, daß über den ganzen Artikel zusammen abgestimmt wird. Ich möchte den Ausdruck »Verlagsartikel« nicht geändert wissen. Wir haben im allgemeinen den Grundsatz befolgt, nur dann zu ändern, wenn es dringend notwendig war. Wenn wir jetzt mit solchen Änderungen ansangen, die an und für sich ganz nebensächlich sind, so müßten wir säst jedes Wort in der Verkehrsordnung ändern. Ich habe schon heute morgen ausgeführt, daß die Verkehrsordnung in vielen Fällen sich eines nicht sehr einwandfreien Sprachge brauches befleißigt; wir wollen aber so wenig wie möglich ändern und ich möchte dringend bitten, solche nebensächliche Änderungen fallen zu lassen. Herr Eduard Faust: Ich ziehe meinen Antrag zurück, sehe allerdings dann nicht ein, weshalb in § 1 dieser allgemeine Ver merk gemacht worden ist. Vorsitzender: Das steht, wo es steht; wo es nicht steht, ist es eben nicht vorhanden. (Heiterkeit.) Herr Earl Oppermann (Königsberg): Ich meine, wir lassen es bei dem einfachen Ladenpreise. Wir wissen doch genau, was unter Ladenpreis zu verstehen ist. Daß der Verleger seine Verlags artikel an das Publikum verkaufen darf, das versteht sich doch von selbst. Vorsitzender: Die ganze Verkehrsordnung versteht sich von selber. Es wäre schlimm, wenn es sich nicht von selbst verstände. Wir wollen ja nichts festlegen, was nicht schon Geltung hat. Wir kommen zur Abstimmung über den 1. Absatz von 8 4 in der Fassung, wie er verlesen worden ist. (Der Absatz wird einstimmig augenomme n.) Herr Paul Nitschmann (liest): b> Der Ladenpreis gilt als ausgehoben: 1. sobald der Verleger die Aushebung im Börsenblatt be kannt gemacht hat; 2. wenn der Verleger die Restauslage eines Werkes zum antiquarischen Vertrieb verlaust; 3. wenn der Verleger sonstige Veranstaltungen trisst, die einer Aushebung des Ladenpreises gleichkomme», z. B. wenn der Verleger das Werk als Zeitungsprämie ab gibt, oder größere Partien zum Wiederverkaus ver äußert, ohne die Abnehmer zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises zu verpflichten. In den Fällen 2 und 3 hat der Verleger gleichsalls die Aus hebung des Ladenpreises im Börsenblatt anzuzeigen. Unterläßt er es, so kann der Vorstand des Börsenvereins ihn sogleich dazu an- halten und, falls der Verleger dieser Aufforderung nicht nach kommt, erklären, daß der Ladenpreis durch den Börsenvercin nicht mehr geschützt werde. o> Läßt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Er scheinen eines Schriftwerkes eine Aushebung des Ladenpreises eintreten oder ergreift er Maßregeln, die einer Aushebung des Ladenpreises gleichstehen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die aus dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Ver leger fest oder bar bezogenen Exemplare zu entschädigen. Der Ver leger hat dabei die Wahl, Entschädigung durch Vergütung des Unterschiedes der Nettopreise oder durch Zurücknahme der Exem plare zu gewähren. <I) Der Anspruch des Sortimenters muß für Schriftwerke, deren Ladenpreis ausgehoben ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Verlegers im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden. o) Bei Verkauf von Schriftwerken als Zeitungsprämien er lischt der Entschädigungsanspruch des Sortimenters erst mit Ablaus der ersten zwei Jahre nach Erscheinen des Schriftwerkes. k> Als der Tag des Erscheinens gilt das Datum der Nummer des Börsenblattes, in der das Schriftwerk in einem der amtliche» Verzeichnisse der Neuigkeiten des deutschen Buch-, Kunst- oder Musikalienhandels ausgenommen ist. * 8> Jeder Buchhändler ist verpflichtet, solche» Buchhändlern und Wiederverkäusern, die laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen Bestimmungen der Verkaussordnung geslissent- lich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit be schränktem Rabatt zu liefern und fremden gegen den Willen des Verlegers nicht zu vermitteln. (Siehe Satzungen des Börsenvereins § 3 Ziffer 4.) Herr Hermann Lang (Landau): Ich bin von, Pfälzer Ver bande beauftragt, den Antrag einzubringen, unter Zisser 3 die Worte, »wenn der Verleger das Werk als Zeitungsprämie abgibt«, zu streichen und am Ende von Zisser 3 zu setzen: »Es ist dem Verleger nicht gestattet, seine antiquarischen Bestände, unbeschadet seiner sonstigen Absatzmöglichkeiten, an Zeitungen zu Zwecken des Zeitungsprämienhandels, direkt oder durch Mittelsmann anzubieten. Zuwiderhandelnde können mit der Sperre der Börsenvereinseinrichtunqen belegt werden.» Begründung: Der Zeitungsbuchhandel und sein Prä mienunwesen schädigt in gleichem Maße sowohl Sortiment als Verlag. Wo in lebhafter Geschäftszeit derartige Zeitungsprämien angeboten werden, leidet der Absatz der gangbaren ähnlichen Ver lagsartikel ganz enorm, und die Leidtragenden sind gerade die Berlagssirmen, die auf den Absatz von Geschenkwerken und aus den besriedigenden Verkehr mit dem Sortiment besonders ange wiesen sind. Mit Annahme obigen Zusatzes kann gehofft werden, diesem Unwesen die Zufuhr wenigstens sehr wirksam zu beschneiden. Daß damit logischerweise überhaupt die Erwähnung der Möglich- keit dieses Absatzgebietes in der Verkehrsordnung wegfallen muß, ist selbstverständlich. Und es ist ebenso logisch, daß man den Verleger, der sich mit dieser Handlungsweise in offenen Gegensatz zu den Interessen der anderen Verleger und des gesamten Sortiments stellt, mit der einzig wirksamen Strafe belegt. Herr Or. Walter de Gruhter: Meine Herren! Ich kann im Rainen des Vorstandes des Berlegervereins nur erklären, daß dieser Antrag für den Verlegerverein unannehmbar ist. Außer dem möchte ich bemerken, daß der Antrag seinem Inhalte nach nicht an diese Stelle passen würde. Aber davon abgesehen, wir würden gar nicht die Macht haben, darauf hinzuwirken, daß eine solche Be stimmung eingehalten wird. Herr Hermann Lang (Landau): Ich begreife nicht, warum sich der Verlag dagegen stemmt. Es liegt doch in seinem eigenen Interesse. Abstimmung: Der Antrag Lang wird mit allen gegen drei Stimmen abgelehnt. Der Absatz b) wird nach der Vorlage mit großer Majorität angenommen. Zu Absatz o) (Läßt der Verleger — bis .... — Exemplare zu gewähren) beantragt Herr Adolf Nicolai (Karlsruhe): Es möchte hinzugesügt werden hinter den Worten »Maßregeln, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichstehen«: »sowie bei Herabsetzung des Ladenpreises.« Vorsitzender: Das ist ja eine Aushebung. Die Herabsetzung des Ladenpreises ist entweder eine Aufhebung des Ladenpreises oder die Setzung eines neuen Ladenpreises. Herr Adolf Nicolai zieht seinen Antrag zurück.
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