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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1910
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- Deutsch
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144, 25, Juni 1910, Nichtamtlicher Teil, Vorsitzender; Der Satz ist genau so formuliert wie die frühere Fassung, nur der Ordinärpreis ist gefallen, Herr Alexander Francke (Bern): Ich habe heute morgen in der Sitzung des Verlegervereins daraus aufnierksam gemacht, daß hier eine Änderung stattgefunden zu haben scheint, die nicht ohne Bedenken ist. An Stelle des Satzes: »Ebenso bestimmt er die Bezugsbe dingungen sür den Sortimenter« ist der Satz getreten: »sowie die Bezugsbedingungen für seine Abnehmer«, Ich stelle mir vor, daß diese Änderung stattgesunden hat, weil nach der Verkaufsordnung §§ 11 und 12 der Verleger in gewissen Fällen auch direkt mit dem Publikum in Verbindung treten kann, in denjenigen Fällen, wo er unter Mitwirkung von Vereinen und Behörden ein Werk hsrausgibt, und auch mit Bezug darauf, daß §3, Ziffer Sb der Satzungen in die Verkaussordnung ausgenommen worden ist. Ich halte es aber für bedenklich, zu sagen: »Der Verleger bestimmt den Ladenpreis sowie die Bezugsbedingungen sür seine Abnehmer«; unter Umständen könnte das auch den Verkehr mit dem Publikum betreffen. Der Verleger ist bekanntlich nicht souverän mit Bezug aus die Bedingungen, die gegenüber dem Publikum statt- sinden sollen; da gibt es ganz bestimmte Vorschriften, in der Ver kaussordnung ist es ganz Präzise auseinandergesetzt, in welchen Fällen der Verleger eine Ausnahme machen darf. Ich würde es deshalb sür bedenklich halten, hier ganz allgemein von Abneh mern zu sprechen, worunter man unter Umständen auch das Publikum verstehen könnte. Wenn Sie überhaupt zugeben, daß diese Einfügung gemacht werden kann, so gehört sie jedenfalls nicht in die Verkehrsordnung, weil diese nur den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler unter einander ordnet; da gehört nicht eine Bestimmung hinein, die auch aus den Verkehr mit dem Publikum bezogen werden kann. Ich möchte daher Vorschlägen, es hier bei dem alten Ausdrucke zu be lassen, Herr Alexander biauz (Köln): Herr Francke hat diese» Passus mißverstanden. Wenn er berücksichtigt, daß die Verkehrsordnung nur den Verkehr zwischen Buchhändlern regeln soll, so ist der aus nahmsweise erfolgende Verkehr des Verlegers mit dem Publikum dadurch schon ausgeschlossen. Wir haben in der Verkehrsordnung die Änderung nur deshalb vorgeschlagen, weil wir neben dem Sortimenter auch den Wiederverkäufer tresfen wollen. Das Publi kum kann hiermit nicht getroffen werden, weil die Verkehrsordnung für das Publikum nicht maßgebend ist; sür den Verkehr mit dem Publikum ist die Verkaufsordnung geschaffen worden. Die Bedenken des Herrn Francke dürfen wir also ruhig sallen lassen, und ich bitte Sie, den Vorschlag des Vereinsausschusses, so wie er vorliegt, an- zunehmen, Herr vr, Georg Paetcl: Ich habe schon heute morgen im Verlegervereine Gelegenheit gehabt, zu erklären, daß der Vereins ausschuß die Fassung »sür seine Abnehmer« hineingesetzt hat, weil der Begriff »sür den Sortimenter« zu eng gefaßt erschien. Die Ausführungen des Herrn Francke haben uns aber doch gezeigt, daß Mißverständnisse Vorkommen können, und da wir, wenn wir schon ändern, die Änderung doch so vornehmen wollen, daß allen Mißverständnissen vorgebeugt wird, so möchte ich Vorschlägen, die Worte »sür seine Abnehmer« zu streichen und dafür zu sagen: »sowie die buchhändlerischen Bezugsbedingungen«, Herr Johannes Viirmcisicr (Stettin): Ich würde mich dem anschließen, möchte aber Vorschlägen, den Ausdruck noch weiter zu kürzen und einfach zu sagen, «sowie die Bezugsbedingungen«, Das genügt dann; nach § 1 ist ja die Verkehrsordnung maßgebend nur sür den Verkehr der Buchhändler untereinander, Herr Heinrich Bohscn (Hamburg): Ich hätte nur den Wunsch, daß außer dem hier namhaft gemachten § 3, Ziffer 4 und b der Satzungen des Börsenvereins auch der z 7 der Verkaufsordnung angeführt wird; es ist das die Bestimmung, die es dem Sortimenter gestattet, unter besonderen Umständen den Preis zu erhöhen, Herr Dr, Erich Ehlermann: Meine Herren! Ich möchte bitten, den Vorschlag des Herrn vr, Paetel, der mir sehr praktisch erscheint, anzunehmen. Wenn wir schon Anstoß an der Fassung »sür seine Abnehmer« nehmen, aus deni Grunde, weil sie mißverstanden werden könnte, so würde es auch wieder ein Mißverständnis Her vorrufen können, wenn es nur ganz allgemein hieße, »sowie die Be zugsbedingungen«, Da könnte wieder an die Bezugsbedingungen sür das Publikum gedacht werden. Es ist ja richtig, daß davon zunächst nicht die Rede sein kann, da die Verkehrsordnung nur den Verkehr der Buchhändler untereinander regelt; aber ändern wir einmal, so sagen wir besser »sowie die b u ch h ä n d l e r i s ch e n Bezugsbedingungen», Es wird notwendig sein, aber wohl erst in der Hauptversamm lung beschlossen werden können, daß Sie dem Vorstande des Börsen vereins oder deni Vereinsausschusse das Recht einräumen, an der Verkehrsordnung, wie sie beschlossen werden wird, diejenigen Ab änderungen vorzunehmen, die rein redaktioneller Natur sind, und ferner diejenigen Abänderungen, die sich aus den Beschlüssen der Hauptversammlung mit Notwendigkeit ergeben. Wir haben z, B, gegenwärtig die Satzungen § 3, Ziffer 4 und 5 in Kraft, können also keine andere Relation in die jetzige Fassung einsetzen; wenn wir aber in der Hauptversammlung die Satzungen ändern, so fällt der § 3, Ziffer 4 und b fort und es ist dann nötig, auf andere Be stimmungen Bezug zu nehmen. Das kann jetzt nicht gemacht wer den, es muß deshalb eine andere Instanz das Recht haben, der artige Änderungen ohne weiteres vorzunehmen, Vorsitzender: Der Vorstand wird bei der Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag stellen; das ist bei Gesetzesvorschlägen immer so üblich. Wünscht noch jemand das Wort? Das ist nicht der Fall, Was hatte Herr Faust beantragt? Herr Eduard Faust: Zu § 4 Absatz a möchte ich beantragen, daß an Stelle des Wortes »Verlagsartikel« gesetzt werde: »Bücher oder Werke«, Sie haben in § 1 ausdrücklich sestgelegt, daß unter diesem Begriff alle Gegenstände des Buchhandels zu verstehen sind. Weshalb soll nun noch ein anderes Wort hinzukommen? Es ist doch nur durchaus folgerichtig, wenn wir den einmal festgesetzten Ausdruck nun auch anwenden, Vorsitzender: Das scheint nicht unberechtigt. Ich möchte die Anträge zusammenfassen; der Artikel würde demnach lauten: K! »Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Werke — oder Bücher — an das Publikum zu verlausen sind (Satzungen des Börsenvereins z 3, Ziffer 4 und 5, Verkauss ordnung § 7) sowie die Bezugsbedingungen,« (Zuruf »buchhändlerische«!) Die Bedingungen sind natürlich buchhändlerische; was sollten sie sonst sein? Herr Dr, Ernst Bollert, I, Vorsteher des Börsenvereins: Es handelt sich hier nicht nur um Bücher; es kommen z, B, auch Globen in Betracht, Ich glaube doch, wir müssen an dem Worte »Verlagsartikel« sesthalten, Vorsitzender: In § 1, Absatz 3 heißt es: »Wird in dieser Ver kehrsordnung der Ausdruck »Bücher« oder »Werke« gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels zu verstehen,« Wir wären also wohl berechtigt, hier Bücher oder Werke zu sagen. «79»
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