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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7550 Börsenblatt t- d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 144, 25. Juni 1910. das wollten wir doch vermeiden. Im übrigen ist unsere Verkehrs- ordnung die Grundlage für die gerichtlichen Entscheidungen und wird es hoffentlich bleiben, deshalb wollten wir die Wahrheit, die in dem Satze liegt, in eine andere Form kleiden, aber doch so, daß der Satz für jeden Juristen als unumstößliche Wahrheit gelten muß. Wir wollten, daß aus den allgemeinen Bestimmungen hervor gehen solle, daß ein Lieferungszwang nicht besteht. In der Sache ist es vollkommen das gleiche. II. Vorsteher des Börsenvereins Herr vr. Erich Ehlerman» (Dresden): Ich kann dem, was Herr Or. Paetel eben ausgeführt hat, nur durchweg zustimmen. Wir sind vom Vorstande aus dem Vorschläge des Vereinsausschusses vollständig beigetreten und sind auch der Überzeugung, daß der Zweck, der angestrebt wird und über den wir ja alle einig sind, in sichererer Weise erreicht würde durch den hier vorgeschlagenen Wortlaut des § 2, als wenn hier ein Satz eingestellt wird, der dem Gerichtsurteil lediglich kontradiktorisch widerspricht. Wir haben uns aber überzeugen müssen, daß der überwiegende Teil des Verlagsbuchhandels — und der kommt doch hier vorzugsweise in Betracht — aus dem Standpunkte steht, es für richtiger zu halten, daß wir ausdrücklich sagen: »Ein Lieserungs- zwang besteht nicht«. Angesichts dieser Stellungnahme entfällt, wie wir glauben, sür uns ein hinreichender Grund, aus der zuerst vorgeschlagenen Fassung bestehen zu bleiben. Wir würden es also meines Erachtens ganz wohl akzeptieren können, wenn der § 2 in der heute von dem Verlegervereine beschlossenen und von Herrn Or. de Gruyter soeben beantragten Fassung angenommen wird. Herr Robert Voigtliindcr (Leipzig): Ich möchte nur kurz sagen, daß mir diese schonende Rücksichtnahme auf die Meinung des Oberlandesgerichts zu weit zu gehen scheint. (Sehr richtig!) Ich erinnere mich noch deutlich der Begründung des Urteils; der Richter hat sich offenbar mit liebevoller Sorgfalt bemüht, aus dem Inhalt der Satzungen und aus den anderen Ordnungen des Bör senvereins heraus den Willen des Börsenvereins hinsichtlich der Lieserungspslicht zu ermitteln; ich habe den Eindruck gehabt, der Richter, der die Begründung verfaßt hat, wäre sehr sroh gewesen, wenn er irgendwo einen klaren Satz gefunden hätte, der diese Frage entscheidet. Das Urteil können wir ja ganz ruhig als einen Irrtum des Richters bezeichnen, und ich bin überzeugt, wenn wir klipp und klar aussprechen: »Eine Lieserungspslicht des Verlegers besteht nicht«, so wird derselbe Richter, der dieses Urteil erlassen hat, im nächsten Falle zu einem gegenteiligen Urteile kommen, einfach weil er die Handhabe, die er bis dahin vermißte, nunmehr in einer unserer Ordnungen findet. Vorsitzender: Ich möchte Herrn Voigtländer bemerken, daß das Urteil des Oberlandesgerichts aus einer Direktive des Reichs gerichts beruht. Das Reichsgericht hat das Urteil des Oberlandes gerichts zurückgewiesen und den genossenschaftlichen Charakter des Börsenvereins hervorgehoben. Der Richter am Oberlandesgerichte kam dadurch in eine Lage, die ihm wahrscheinlich selber nicht sehr angenehm war, indem er nun aus dieser Hindeutung etwas machen sollte, was eben nicht zu machen ist. Herr Robert Boigtliinder: Dann wird es also das Reichs gericht sein, bei dem über den Beschluß, den ihm der Verleger verein vorschlägt, Freude herrschen wird. (Heiterkeit.) Herr Ilr. Georg Paetel: Nachdem der Börsenvereinsvor stand erklärt hat, daß er mit dem Vorschläge des Deutschen Verleger vereins einverstanden ist, glaube ich auch im Namen meiner übrigen Kollegen vom Vereinsausschusse erklären zu können, daß der Ver- einsausschuß nichts dagegen hat, daß diese Fassung angenommen wird. Wir können das um so mehr tun, als ohnehin eine Satzungs änderung notwendig sein wird, und da wir nicht wissen, wie der Ausschuß sür die Satzungsänderung den einschlagenden Paragra phen der Satzungen sassen wird, so kann es uns im Augenblicke verhältnismäßig gleichgültig sein, welche Art der Fassung jetzt ange nommen wird. Ich glaube also, im Namen meiner Kollegen vorn Vereins- ausschusse erklären zu können, daß wir mit der jetzt vorgeschlagenen Fassung einverstanden sind. Abstimmung: Der Antrag de Gruyter, wonach die Worte, »ohne jedoch die Freiheit des Einzelnen zu beschränken, geschäftliche Beziehungen mit anderen Buchhändlern anzuknüpfen oder aus zuheben, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 28 der Ver kehrsordnung« gestrichen werden und am Schlüsse des Satzes ein- gesügt wird, »ein Lieserungszwang besteht nicht«, wird gegen wenige Stimmen angenommen. Zu dem Anträge Paetsch, hinter den Worten, »gehen ihnen vielmehr vor« hinzuzufügen, »salls ihnen eine beiderseitige schrift liche Bestätigung zugrunde liegt« bemerkt noch: Herr vr. Georg Paetel: Es zeigt sich hier wieder, daß noch eine Unklarheit besteht, trotz unserer Begründung und trotzdem in § 15 die Sache ausführlich geregelt ist. Eine Vereinbarung ist etwas anderes als ein Vorbehalt; eine Vereinbarung ist, wie schon mehr fach ausgeführt wurde, nur dann vorhanden, wenn beide Parteien zustimmen. Ob diese Vereinbarung mündlich, schriftlich, telepho nisch geschieht, ist gleich. Wenn aber eine Firma einseitig etwas aus ihre Rechnung schreibt und damit die Ware dem anderen ins Haus schickt, so ist das nur ein Vorbehalt. Wenn hier verlangt wird, daß Vereinbarungen nur dann gelten sollen, wenn sie schriftlich gemacht werden, so muß ich dagegen aufs stärkste protestieren in einer Zeit wie der heutigen, wo soviele wichtige Vereinbarungen nur münd- lich oder telephonisch abgemacht werden. Herr Otto Paetsch: Ich ziehe den Antrag zurück. Zu dem weiteren Anträge Paetsch, am Schlüsse des Paragraphen zu setzen: »Nichtmitglieder des Börsenvereins, die die Verkehrsordnung nicht anerkennen, sind von der Ausnahme in das Buchhändler- adreßbuch und der Benutzung der Einrichtungen und An stalten des Börsenvereins ausgeschlossen« bemerkt: Herr vr. Georg Paetel: Meine Herren! Wir haben das Novum in die Verkehrsordnung hineingebracht, daß die Bestim mungen der Verkehrsordnung sür alle Buchhändler verbindlich sind. Wenn wir jetzt in § 2 die Ausnahme ins Adreßbuch noch von der ausdrücklichen Anerkennung der Verkehrsordnung abhängig machen, so vernichten wir ja wieder, was wir erreichen wollen. (Sehr richtig!) Vorsitzender: Außerdem sind wir jetzt bei der Reinigung des Adreßbuches. Wenn Sie die schriftliche Anerkennung haben wollen, die bis jetzt gar nicht notwendig ist, so würde die Reinigung zu rein lich werden, und das Adreßbuch würde nicht mehr gekauft werden. Herr Otto Paetsch zieht den Antrag zurück. In der daraussolgenden G e s a m t a b st i m m u n g wird der tz 2 nach Maßgabe der vorausgegangenen Einzelabstimmungen mit großer Mehrheit angenommen. z 3. Anzeigen. Wird ohne Debatte angenom m e n. Herr Paul Ritschmann (liest): §4. Ladenpreis. Nettopreis. a> Der Verleger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Ver- lagsartilel an das Publikum zu verlausen sind (Satzungen des Börsenvcreins § 3 Ziffer 4 und S>; sowie die Bezugsbedingungen für seine Abnehmer. Für Partiebezügc eingcräumte Vergünstigungen gelten ini Zweiselssalle nur, wenn die Partien aus einmal bestellt sind.
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