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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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144, 25, Juni 1S10, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 7549 Das hat aber hiermit nichts zu tun, Herr vr, Walter de Grnytcr (Berlin): Meine Herren! Der Berlegerverein hatte Ihnen vorgeschlagen, am Schlüsse dieses Paragraphen zu sagen: »Ein Lieferungszwang der Buch händler untereinander besteht nicht«. Die Quelle dieses Zusatzes kennen Sie alle; Sie kennen alle den Prozeß, der durch mehrere Instanzen gegangen ist und im vorigen Herbste dazu geführt hat, daß das Oberlandesgericht Dresden erklärte, jeder Verleger, der dem Börsenverein angehört, sei gehalten, jedem Mitgliede des Börsenvereins seinen Verlag zu liefern; und Sie wissen auch, wie dieses Urteil in dem ganzen buchhändlerischen Lager bei Ver legern und Sortimentern Befremden ausgelöst hat. Darüber war denn auch bei Sortimentern und Verlegern keine Meinungsver schiedenheit, daß diese bisher bestehende Unklarheit aus der Welt geschafft werden müsse, und wir glaubten, daß das dadurch am besten geschehe, daß man die Dinge klipp und klar beim Namen nennt, indem man einfach sagt: »Ein Lieserungszwang der Buch- Händler untereinander besteht nicht«. Nun wird uns entgegengehalten, daß damit die Gefahr ver bunden sei, das Oberlandesgericht Dresden wie die Judikatur möchten eine solche Bestimmung als eine gewisse Herausforderung ansehen, die nur im Hinblick aus diesen besonderen Fall und darum gewählt sei, um derartige Urteile in Zukunst unmöglich zu machen. Meine Herren! Das soll diese Bestimmung allerdings, aber darin kann meines Erachtens nichts Unerlaubtes oder Unbilliges gesehen werden. Das Oberlandesgericht hat nämlich, indem es sich Klarheit über das Wesen des Börsenvereins zu verschaffen suchte, aus seiner ganzen Struktur damals geschlossen (— ob zu Recht oder Unrecht, steht dahin; nach unserer Ansicht zu Unrecht —), es bestehe eine solche Lieferungspflicht der Buchhändler untereinander. Meine Herren! Wäre damals eine dies ausschließende Be stimmung in den Satzungen oder in der Berkehrsordnung vorhan den gewesen, so hätte das Oberlandesgericht Dresden niemals zu jenem schiefen Urteil kommen können, das in der Tat mit unser Aller Auffassung über das Wesen des Börfenvereins kontrastiert. Um in Zukunft also die Wiederholung eines solchen Urteils unmög lich zu machen, haben wir vorgeschlagen, zu sagen »Eine Lieferungs- pslicht der Buchhändler untereinander besteht nicht«. Wir sind aller dings der Ansicht, daß das nicht nur hier stehen muß, sondern auch in den Satzungen, Sie wissen alle, daß auf der diesmaligen Tagung des Börsenvereins uns auch eine Satzungsänderung be schästigen wird, die sich mit diesem Punkte befassen soll. Es ist die Absicht, eine derartige Bestimmung in dieser oder jener Form in die Satzungen aufzunehmen. Damit nun auch in den Satzungen über das, was gemeint ist, kein Zweifel mehr bestehen kann, hielten wir es im Interesse des gesamten Buchhandels — denn hier kom men absolut keine einseitigen Wünsche des Verlags zum Ausdruck — für ersorderlich, daß man nicht um die Sache herumgehe, sondern daß man klipp und klar sage, ein Lieferungszwang besteht nicht. Die jetzt vorgeschlagene Fassung: »Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind für alle Buchhändler <§ 1) verbindlich, ohne jedoch die Freiheit des Einzelnen zu beschränken, geschäftliche Beziehungen mit anderen Buchhändlern anznknüpsen oder aufzuheben, unbeschadet der Bestimmungen der §§ K und 28 der Verkehrsordnung«, so wendet man uns ein, besage das gleiche. Ist es aber dann nicht besser, wir verkünden dies deutlich und sagen einfach: »Ein Liefe rungszwang der Buchhändler untereinander besteht nicht«? Ein sachlicher Unterschied, das möchte ich nachdrücklich noch einmal betonen, besteht zwischen uns in dieser Beziehung nicht. Es soll nur nicht aus diesen Worten etwas anderes herausgelesen werden können, als was wir alle miteinander meinen. Deshalb möchten wir unsere Fassung empfehlen, Herr Otto Pactsch (Königsberg): Meine Herren! In der Begründung für die Abänderungen sagt der Bereinsausschuß zu Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77, Jahrgang. den §§ 1 und 2: »Es war von vielen Seiten der Wunsch ausge sprochen worden, einen Absatz aufzunehmen, der für die Ausnahme in das buchhändlerische Adreßbuch die Anerkennung der Verkehrs ordnung oder sogar der Verkaussordnung zur Bedingung mache«. Zu denen, die diesen Wunsch ausgesprochen hatten, gehörte auch der Kreisverein Ost- und Westprcußcn, Mit dem gewerbsmäßigen Vertriebe von Gegenständen des Buchhandels, wie es in ß 1 heißt, befassen sich in Ost-und Westpreußen wenigstens 23libis 240Firmen, vielleicht noch mehr. Nur SO von diesen Firmen gehören unserer Organisation an. Die übrigen 200 nehmen aber dennoch teil an den Vereinsanstalten und den Einrichtungen des Börsenvereins, Das ist meinem Empfinden nach ein schreiendes Mißverhältnis, Wo sonst in der Welt gibt es einen derartigen Zustand, daß jemand Rechte und Vergünstigungen beanspruchen darf, ohne entsprechende Verpflichtungen zu übernehmen? Ich bitte deshalb, diesem Para graphen einen Satz einzusügen, der von vielen Seiten gewünscht wird: »Nichtmitglieder des Börsenvereins, die die Verkehrs ordnung nicht anerkennen, sind von der Aufnahme in das Buchhändleradreßbuch und der Benutzung der Einrichtungen des Börsenvereins und der Bereinsanstalten ausgeschlossen«. Die Begründung des Vereinsausschusses erkennt ja an, daß der in diesem Anträge enthaltene Wunsch von vielen Seiten ausgesprochen worden ist. Wenn der Bereinsausschuß dann aber sagt, er habe diesen Wünschen nicht willfahren können, weil sonst die Satzungen des Börsenvereins geändert werden müßten, so kann das nach meinem Empfinden kein Grund sein, denn wir sind ja eben dabei, diese Satzungen verschiedentlich zu ändern! Führten den Vereinsausschuß nicht andere Gründe zu seiner ablehnenden Haltung, der angeführte ist keinesfalls stichhaltig. Zu dem Satze: »Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Be stimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufge hoben, gehen ihnen vielmehr vor«, hätte ich anzusügen: »falls ihnen eine beiderseitige schriftliche Bestätigung zugrunde liegt«. Auch diese Einschränkung ist eine Notwendigkeit, Zunächst bin ich der Meinung, daß die Verkehrsordnung doch die Grundlage sein soll, aus der sich der Verkehr der Buchhandlungen ausbaut. Es soll doch nicht so sein, daß lauter Sonderbestimmungen maßgebend sind und erst mangels solcher die Vcrkehrsordnung Platz greift. Ich meine, wenn eine Firma am Kopfe ihrer Faktur ihre Lieferungs bedingungen ausdruckt und später, wenn auch aus noch so triftigen Gründen, diese Bedingungen abändert, so müßte sie den befreun deten Firmen einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen. Von der großen Mehrzahl der Firmen wird das auch geübt, aber in vielen Fällen geschieht es nicht, und unzählige Streitigkeiten entstehen daraus, die sich vermeiden ließen. Nach heute geltendem Recht erkennt das Sortiment durch Annahme einer Sendung die am Kopf der Faktur ausgedruckten Sonderbestimmungen des Ver lages an, von deren Vorhandensein es nur zu oft erst nach statt- gefundener Übertretung überzeugt wird, da die jedesmalige Prü fung der Fakturenköpse unmöglich ist, Herr vr, Georg Partei (Berlin): Meine Herren! Herr Or, de Gruyter hat Ihnen schon ausgeführt, daß zwischen Sorti- ment und Verlag volle Übereinstimmung herrscht darüber, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach ein Lieferungszwang bestehe, mit der bisherigen Anschauung des Buchhandels nicht im Einklänge steht. In der Sache sind wir also vollständig einig, und der Bereinsausschuß hatte deshalb auch ursprünglich den Satz des Verlegervereins übernommen: »Ein Lieferungszwang besteht nicht«. Nach Verhandlungen mit dem Vorstande des Börsenvereins und nach eigenen Beratungen haben wir es aber doch für richtig erachtet, diese Wahrheit in eine andere Form zu kleiden. Wenn wir sagen: »Ein Lieserungszwang besteht nicht«, so drücken wir sür jeden Juristen verständlich den Satz aus: »Wir wollen das Gegenteil von dem haben, was ihr beschlossen habt; euer Urteil war falsch«, und «79
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