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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7548 Börsenblatt l. d. Dtlchn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 144. 25. Juni 1S10. nicht ohne Bedeutung für den Verkehr der deutschen Buchhändler. Es sind sehr viele Fremdwörter in unserer Verkehrsordnung, die sehr leicht ausgemerzt werden könnten; es sind seiner einige gram matikalische Unrichtigkeiten darin, die beseitigt werden möchten; und endlich möchte ich bitten, daß überall da, wo eine unklare oder ungenaue Fassung der Termine vorhanden ist, diese Termine nach Möglichkeit klar und bestimmt begrenzt werden möchten. Vorsitzender: Ich habe übersehen zu sagen, daß hier am Bor standstische Exemplare des ersten sowie des zweiten Entwurfs der Berkehrsordnung sür Herren, die sie noch wünschen, zur Verfü gung stehen. Wünscht noch jemand das Wort? Das ist nicht der Fall, dann schließe ich die Generaldiskussion. Ich möchte Herrn Faust bitten, daß er vielleicht bei den ein zelnen Paragraphen seine Wünsche spezialisiert. 8 U Herr Paul Ritschmann (Berlin), Schriftführer des Ver bandes (liest): 8 1. Zweck der Berkehrsordnung. Die Buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäft lichen Verkehr der deutschen, sowie der mit diesen verkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Sie stellt für die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Be deutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. Unter Buchhändlern versteht man Personen, die sich für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben mit dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Gegenständen des Buch handels als Hersteller (Verleger), Verbreiter (Sortimenter, Anti quare) oder Vermittler (Kommissionäre, Barsortimenter) beschäfti gen. Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufe! behandelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also aus Eigengewinn gerichteten buch- händlerischen Betrieb sichren, der bei der zuständigen Behörde an gemeldet ist, und nicht mit einem unzulässigen Rabatt liefern, oder den erzielten Geschäftsgewinn an ihre Mitglieder bzw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von unzulässigem Rabatt gleichkommt. (Berkaufsordnung § 3, 3.) Wird in dieser Verkehrsordnung der Ausdruck »Bücher« oder »Werke« gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels zu verstehen (vgl. Verkaufsordnung § 4). Vorsitzender: Ich möchte noch bemerken, daß im Verleger verein heute gewünscht wurde, daß der § 3, Zisser 3 der Verkauss- ordnung, der hier angezogen ist, genau so angeführt werde, wie er dort steht. Hier heißt es: »Und nicht mit einem unzulässigen Rabatt liesern oder usw...« Die Fassung in der Verkaufsordnung ist deutlicher und lautet: »Und weder mit einem unzulässigen Rabatt liesern, noch usw...« Ich glaube, der Antrag ist nur zu begrüßen. Wenn niemand zu diesem Paragraphen das Wort wünscht, so schreiten wir zur Abstimmung. Ich kann wohl annehmen, daß Sie einverstanden sind, daß diese Änderung in bezug aus die Gleich stellung mit der Verkaufsordnung gleich mit zur Abstimmung kommt. Abstimmung: K 1 wird mit großer Majorität angenommen. § 2. Herr Paul Nitschmann (liest): §2. Verbindlichkeit der Verkehrs- ordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind sür alle Buch händler (§ I) verbindlich, ohne jedoch die Freiheit des einzelnen zu beschränken, geschäftliche Beziehungen mit anderen Buchhändlern anzuknüpfen oder aufzuheben, unbeschadet der Bestimmungen der U 8 und 28 der Verkehrsordnung. Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnnng nicht berührt und nicht ausgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das gleiche gilt sür Platz gebräuche bezüglich der Firmen ein und desselben Platzes. Vorsitzender: Hier möchte ich bemerken, daß der Zusatz: »Ohne jedoch die Freiheit desEinzelnen zu beschränken, geschäftliche Beziehungen mit anderen Buchhändlern anzuknüpsen oder aus zugeben«, eingesügt worden ist infolge des Springerschen Prozesses, in dem das Oberlandesgericht Dresden eine Lieserungspflicht des Verlegers, bezw. des Börsenvereinsmitglisdes ausgesprochen hatte. Diese Entscheidung hat große Beunruhigung in den Kreisen des Buchhandels hervorgerusen, um so mehr, als das Oberlandes gericht nicht etwa diesen oder jenen Paragraphen als den Sünden bock hingestellt hat, sondern aus dem ganzen Statut und seinem genossenschaftlichen Charakter die Pflicht gefolgert hat, daß ein Genosse für den anderen eintreten und ein Genosse dem anderen seine Ware zugänglich machen müsse. Die Sache schwebt noch und kommt wiederum^vor sdas,,Reichsgericht; aber es ist ein berech tigter Wunsch dos Bsrlegervereins, daß eine entsprechende Bestimmung in die Berkehrsordnung hineinkommt, die wenigstens die Meinung des Buchhandels ausspricht, wonach der Buchhandel nicht der Ansicht ist, die das Oberlandesgericht in seinem Erkennt nisse ausgesprochen hat. Ursprünglich lautete der Satz so, daß direkt ausgesprochen wurde: »Eine Lieferungspslicht zwischen Buch händlern besteht nicht«; wir haben uns aber im Bereinsausschusse und namentlich in der gemeinsamen Sitzung mit dem Borstande dahin verständigt, daß eine solche direkte Negierung eines Urteils vielleicht nicht die richtige Form ist, und daß auch die einfache Hin- zufügung des oben angeführten Satzes Wohl die Gerichte veran lassen könne, in unserem Sinne zu entscheiden. Wir haben deshalb gesucht, eine möglichst einwandfreie Form zu finden und haben Ihnen diese Form hier vorgeschlagen. In seiner heutigen außer- ordentlichen Hauptversammlung hat aber der Verlegsrverein beschlossen, daß es einfach heißen solle: »Die Lieferungspslicht der Buchhändler untereinander ist ausgeschlossen«. Vielleicht nimmt zu der Sache einer der Herren vom Verlegerverein das Wort. Herr Eduard Faust (Heidelberg): Mir kommt der Ausdruck »Vereinbarung von Firma zu Firma« etlvas unklar gefaßt vor. Rechnen Sie zu Vereinbarungen auch den Vordruck aus einer Faktur, der einseitig vom Verleger vorgenommsn wird? Es ist das eine zweifelhafte Frage. Der Sortimenter bestellt ohne Vorbehalt, der Verleger liefert mit einer Faktur, in der Bestimmungen vorgedruckt sind, die sonst nicht üblich sind. Eine Reihe von Verlegern erklärt z. B., wenn zu der Bestellung nicht »broschiert« geschrieben wird, wird nur gebunden geliefert. Das ist ein Vorbehalt seitens des Verlegers, der nach dieser Fassung zum Recht werden würde, ein Recht, was nach meinem Gefühl aber nicht besteht. Vorsitzender: Das ist in z 15 geordnet, und außerdem ist es eine Rechtsfrage, die mit der Sache nichts zu tun hat. Hier handelt es sich um Vereinbarungen von Firma zu Firma, und was als solche Vereinbarung anzusehen ist, damit haben wir es in diesen: Paragraphen eigentlich nicht zu tun. — Selbstverständlich wollte ich Sie aber in Ihren Ausführungen nicht beschränken. Herr Eduard Faust (Heidelberg): Sollten wir nicht hinzu fügen, daß solche Bestimmungen nicht einseitig von seiten des Ver legers innerhalb der Faktur ersolgen dürfen? Vorsitzender: Ich möchte bemerken, daß eine einseitige Ver einbarung eben keine Vereinbarung ist. Übrigens kommt die Sache in § 15 zur Erledigung. Herr Eduard Faust (Heidelberg): Manche Verleger erklären: Mein Geschästsgebrauch ist sowohl durch die Faktur wie durch das Börsenblatt veröffentlicht worden. Vorsitzender: Das ist etwas anderes. Hier handelt es sich um wirkliche Vereinbarungen, nicht um einseitige Erklärungen, die erst dadurch, daß der Sortimenter keinen Widerspruch erhebt, zu Ver einbarungen werden.
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