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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1910
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- Deutsch
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7514 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Sprechsaal. 143, 24. Juni 191V. Taschenbuch bestimmten Papiers selbst angab. Es könnte wunder nehmen, daß bei einem »regelmäßig« erscheinenden Jahrbuch nur das »mutmaßliche« Papierquantum anzugeben war. Über diesen, schlechterdings ausfälligen Punkt klärt uns aber der Verlag in seiner Zusatzbemerkung in Nr. 135 des Börsenblatts auf, so daß hiernach jeder mit derartigen Verhältnissen Vertraute ohne weiteres zu beurteilen vermag, daß es nach Sachlage der Dinge nicht möglich war, bestimmte Angaben über den Umfang des gedruckten Werkes und somit über das hierzu erforderliche Papierquantum zu machen. Kann somit die Druckerei zunächst nicht ein Vorwurf treffen, daß ihre Schätzung nicht ganz zutreffend war, so ist das sachgemäß noch weniger der Fall in bezug auf den Verleger, der auf Grund der Angaben seines Druckers den ersten, den Hauptauftrag für das Papier selbst gab. Die Druckerei wußte aber ebensowohl wie der Verleger, daß, wie gesagt, das Papierquantum nur ungefähr nach ihrer »Schätzung« festgesetzt war, und mußte von vornherein im Auge behalten, sofort nach Beendigung des Satzes (von welchem Moment bis zum Druck zumeist, wohl auch in diesem Falle, noch genügend Zeit vorhanden ist, etwa fehlendes Papier in aller Ruhe heran zuschaffen) den Verleger zu benachrichtigen, daß das für betreffendes Werk überkommene Papier nur so und so weit reicht und weiterer Bedarf bis zu dem anzugebenden Zeitpunkte erforderlich ist. Das wäre ohne Zweifel ihrerseits das korrekteste und zugleich ein fachste gewesen, für den Verlag ebenso das vorteilhafteste insofern, als dieser dadurch über den Stand der Dinge hinlänglich orientiert und in der Lage gewesen wäre, die Papierfrage vollauf zu regeln. Wenn die Druckerei aber statt dessen, und zwar, wie wir eben falls aus der Nachtragserklärung des Verlages erfahren, »ganz gegen den bisherigen Gebrauch« das fehlende Papier während des fortschreitenden Drucks, der sich, wie wir erfahren, schon verzögert hatte — und hierauf ist wohl die Umgehung des Verlegers, zum Zweck von Zeitersparnis, zurückzuführen —, selbst beorderte, so übernimmt sie, indem sie den Verleger für diese Frage eigenmächtig ausschaltet, durchaus jegliche Verantwortung für die einwandfreie Erledigung dieser Angelegenheit. Abgesehen davon, daß es der Druckerei natürlich ausdrücklich bekannt war, daß für das im Druck befindliche Werk ein anderes Papier zur Verwendung kam als bisher, bestätigt sich diese Kenntnis aus der Form ihrer Papiernachbestellung, indem sie, wie es sich auch ge. hörte, genau das am angegebenen früheren Termin gelieferte Papier zur Lieferung aufgab. Wie jeder, jedenfalls jeder korrekt arbeitende Verleger bei Papierlieferungen genau prüft, ob das gelieferte Papier seinem Aufträge in jeder Beziehung, nicht allein im Format, entspricht, war, besonders im vorliegenden Falle, auch der Drucker unbedingt verpflichtet, diese Prüfung vorzunehmen. Der Verleger konnte ohne weiteres erwarten, daß der Drucker, zumal dieser das Papier selbst beordert hat und noch beim Auftrag die richtige Lieferung betonte, sich beim Eintreffen der Sendung, spätestens aber beim Einheben der zu druckenden Bogen in die Maschine davon überzeugte, daß das nachbeorderte Papier in der Tat das mit der früheren Lieferung überein stimmende war. Wurde das an der bezüglichen verant wortlichen Stelle in der Druckerei bereits übersehen, so mußte in letzter Instanz der betreffende Maschinenmeister, durch dessen Presse das Werk lief, den auffallenden Unterschied im Papier merken und an zuständiger Stelle in der Druckerei sogleich darauf aufmerksam machen. Auf jeden Fall ist die Druckerei im vollen Umfange dafür verantwortlich, daß das Werk seinerseits in jeder Beziehung so zur Ablieferung kommt, wie es vom Verleger be stimmt wurde. Es wäre, wie oben bemerkt, ihrerseits das rich tige gewesen, von vornherein die Papierbesorgung gänzlich in den Händen des Verlegers zu lassen und sich dadurch von jeglicher diesbezüglicher Verantwortung frei zu halten. Auf alle Fälle hätte sie dafür Sorge tragen sollen, daß der Verleger von dem nachgelieferten Papier Ausfallmuster erhielt, und dadurch zuletzt noch die Verantwortung von sich schütteln; da sie dem Ver legerabereigenmächtig die Arbeit der Papierbeschaffung abnimmt und diesen in dem Glauben läßt, daß alles in bester Ordnung ist, über- nimmt sie auch die Pflicht unbedingter Vertragserfüllung, die in der .Lieferung des zum Druck übernommenen Werkes nach Maßgabe des Verlegers liegt. Gerade der Umstand, daß früher ein anderes Papier verwandt wurde und die Lieferung eines falschen Papiers im Reiche der Möglichkeit lag — wie die Druckerei das durch die Fassung ihers Auftrages an die Papierfabrik selbst kundtut, — machte sich besondere Aufmerksamkeit zur unbedingten Pflicht. Diese hat die Druckerei verletzt und muß die Folgen selbst tragen, in diesem Falle also den kostenfreien Nachdruck der drei Bogen auf dem richtigen Papier, einerlei, ob diese noch im Satz standen oder neu zu setzen waren. Auch den Neusatz kann sie keineswegs berechnen, denn dieser ist doch lediglich durch ihre, nicht durch ihres Auftraggebers Schuld notwendig geworden, über den Einwand der Druckerei, daß ihr Faktor das Papier im Halbdunkel ausgepackt habe und deshalb den Unterschied nicht habe merken können, ist kaum zu reden, da es dem Verleger ganz gleichgültig sein muß, mit welchen eventuell unzulänglichen Mitteln sein Drucker arbeitet. Er hat ja nur das Recht, dieses aber auch in vollem Maße, auftraggemäße Lieferung zu be anspruchen, nicht, sich um Einzelheiten im Betriebe der Druckerei zu kümmern. Meines Erachtens kann also für den Verleger eine Pflicht zur Zahlung des ihm in Rechnung gestellten Betrages für drei Bogen Neusatz gar nicht in Frage kommen. Aber auch der Papierlieferant kann von dem Drucker hierzu nicht herangezogen werden. Wohl wäre der Drucker eventuell berechtigt gewesen, diesem der natürlich zur sofortigen Ersatzlieferung für das von ihm fälsch lich gelieferte Papier auf seine Kosten verpflichtet war, jegliche Kosten zu belasten, die die falsche Lieferung mit sich brachte, zumal eventuell Kosten für Überstunden, Stehen der Maschine usw. Anderseits wäre aber der Papierlieferant rechtlich nicht einmal zu zwingen gewesen, unberechneten Ersatz für das Papier selbst zu liefern, sondern nur zu spesen freiem Umtausch. Da der Drucker das Papier ohne Einspruch annahm und verarbeitete, konnte der Papierlieferant, da Rück sendung des inzwischen bedruckten Papiers nicht mehr möglich war, dessen Zahlung verlangen, und zwar vom Verleger, der seinerseits dann zu Ersatzansprüchen beim Drucker vollauf berechtigt gewesen wäre. Wenn dank dem Entgegenkommen des Papier lieferanten — das vom Standpunkt geschäftlicher Klugheit freilich geboten war — diese weitere Komplikation ausblieb, so geschieht auch das in erster Linie zugunsten des Druckers, der also wohl allen Grund zu haben scheint, von seiner unberechtigen Forde rung dem Verleger gegenüber gutwillig abzusehen. Berlin-Schöneberg. Hans Grönland. Lieferungszwang der Buchhändler untereinander. (Vgl. Nr. 127, 128, I2S (S. S8«3), Nr. 132, 137 d. Bl.) Von einem Verlagsbuchhändler aus Berlin, mit dem ich in Meinungsverschiedenheit wegen von ihm mir zugesandter, aber unverlangter Neuigkeiten geraten war, verlangte ich am 27. April 1910 ein kleines Buch gegen bar. Als ich es nicht erhielt, wieder holte ich die Bestellung am 4. Juni 1910 und dann am 13. Juni 1910. Auch jetzt noch ohne Antwort geblieben, schrieb ich eine Postkarte mit beigefügter Antwortkarte folgenden Inhalts an den Verleger: »Am 27. IV. 10 bestellte ich und wiederholte am 4. und 13. VI. 10 1 (Titel des Buches) Da Sie mir dasselbe bis- jetzt noch nicht sandten, bitte ich mir mitzuteilen, weshalb Sie mir in diesem Falle nicht liefern.« Die Karte kam zurück mit dem Bemerken: »Annahme ver weigert«. Hierauf schickte ich auf Anraten meines Bestellers, dem ich mich offenherzig unter Vorlegung der Schriftstücke an vertraut hatte, den Betrag des Ladenpreises nebst Porto an den Verleger ein. Mein Kunde, eingeweiht in unsere ab hängige Lage vom Lieferanten, war neugierig geworden und bat mich, auch diesen Versuch zu wagen. Aber derselbe fiel ebenfalls ergebnislos aus, da vom Herrn Verleger, obwohl von ihm die Postanweisung bereits unterzeichnet war, die Geldzahlung als verweigert an mich zurückkam. Der Zweck dieses Berichts, dessen Wahrheit ich durch an die Redaktion des Börsenblatts gesandte Schriftstücke bewiesen habe, soll der sein, noch einmal auf den Satz zurückzukommen: »Ge hässiger Eigenwille würde selbst unseren deutschen Buchhandel bald entwürdigen können und ihn zu einem Warenhandel ohne Ideale gestalten«. Daher Einigkeit unter den Mitgliedern des Börsenvereins zu seinem machtvollen Weiterbestehen! !l Danzig, den 21. Juni 1910 Gustav Horn-Danzig.
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