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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1910
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- 1910-06-24
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- 24.06.1910
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7512 Börsenblatt f. d. Drschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 143, 24. Juni 1910, loses Bild und es zeigt sich, daß der Käufer oder Empfänger in gewissem Sinne geprellt ist. Das Landgericht hat aber die Karte mit Streifen als ein Ganzes angesehen und für unzüchtig erklärt. Nicht die bildliche Darstellung allein ist maßgebend, so heißt es in der Begründung, sondern es kommt auf den Eindruck an, den die Karten auf das Publikum machen, was sie als Sinn der Abbildung erkennen lassen. Erwecken schon die roten Streifen den Eindruck, daß unter ihnen der un- verhüllte Geschlechtsteil zu sehen ist, so wird dieser Eindruck noch erhöht durch den Hinweis »Nur für Damen!«, »Nur für Herren!« und die (oben erwähnte) Aufschrift. Mit Rücksicht darauf ist das Gesamtbild als unzüchtig anzusehen. Hieran wird dadurch nichts geändert, daß es sich nur um Scherzkarten handelt; es genügt, daß sie vorübergehend die Eigenschaft haben, einen Geschlechtsreiz auszuüben. — Die Revision des Angeklagten rügte Verkennung des Begriffes der Unzüchtigkeit, da auf einen normalen Menschen derartige Karten keinen ge- schlechtlichen Reiz ausüben könnten. Wenn es bei einzelnen be sonders veranlagten Menschen anders sei, so könne es darauf nicht ankommen. Das Urteil sage ja selbst: »wenn der Beschauer lüstern veranlagt ist«. Das Bild sei objektiv nicht unzüchtig, der rote Streifen mit dem Aufdruck auch nicht; also liege keine un züchtige Abbildung vor, sondern nur ein derber Scherz. — Das Reichsgericht verwarf jedoch am 20. d. M. die Revision als unbegründet. Gerade aus der Verbindung des Bildes mit der Umhüllung ergibt sich der unzüchtige Charakter. Für die Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls kommt es nicht bloß auf Form und Inhalt des einzelnen Bildes an; sondern es ist der erkennbare Zweck zu gründe zu legen, der durch beide erreicht werden soll. Es kommt lediglich auf die Verwendungsart und die Wirkung an. Die Sache liegt hier ähnlich wie bei den Serienbildern, die im einzelnen unbedenklich erscheinen, aber in ihrer Aufeinanderfolge doch einen unzüchtigen Charakter erkennen lassen. * Die alten Fünfzigpscnnigstücke. — Mit dem 30. September 1910 läuft die Frist ab, innerhalb der die außer Kurs gesetzten Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägefvrmen mit der Wert angabe »60 Pfennig« durch die Reichs- und Landeskassen noch einzulösen sind. * Einziehung von Neichskassenscheinen. — Folgende Be kanntmachung sei hier in Erinnerung gebracht: Bekanntmachung, betreffend die Einziehung von Reichskassenscheinen. Vom 28. April 1910. Der Bundesrat hat auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Neichskassen scheinen, vom 5. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt S. 730) folgende Bestimmung getroffen: Die mit dem Datum vom 10. Januar 1882 ausgefertigten Reichskassenscheine zu 50, zu 20 und zu 5 .k sowie die mit dem Datum vom 5. Januar 1899 ausgefertigten Reichskassenscheine zu 60 werden vom 1. Januar 1911 ab nur noch bei der Königlich Preußischen Kontrolle der Staatspapiere eingelöst. Berlin, den 28. April 1910. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Wermuth. Universität Leipzig. — Der Besuch der Universität Leipzig im Sommersemester 1910 ist gegen die letzten Semester etwas zurückgegangen. Die Zahl der Studierenden übersteigt zwar die des Sommersemesters 1909 um 11, aber die Zahl der nicht immatrikulierten Hörer ist geringer. Die Gesamt- frequenz beträgt im gegenwärtigen Semester 6376 (4592 Stu dierende, 784 Hörer) gegen 5630 (4761 Studierende, 869 Hörer) im Wintersemester 1909/10 und 5402 (4581 Studierende, 821 Hörer) im Sommersemester 1909 (Jubiläumssemester). Auf die vier Fakultäten verteilt sich der Bestand wie folgt: theologische Fakultät 324, juristische Fakultät 792, medizinische Fakultät 618 Studierende der Medizin und 114 Studierende der Zahn heilkunde, philosophische Fakultät 2744 Studierende. Unter den 4592 Studierenden befinden sich 51 Frauen, unter den 784 Hörern 70 Frauen. (Vossische Ztg.) Die Geschichte der deutschen Stadtbücher. — Wenn heute von Stadtbüchern die Rede ist, so versteht man darunter gewöhnlich nur die »Goldenen Bücher«, die sich manche Groß städte für die Verzeichnung besonders denkwürdiger Ereignisse an gelegt haben. In der Geschichte hat der Begriff eine wesentlich andere und wichtigere Bedeutung, über die Or. Konrad Beyerle in den Deutschen Geschichtsblättern eine gründliche Abhandlung veröffentlicht. Die deutschen Stadtbücher bestehen danach seit den Zeiten des Mittelalters und stellen gewissermaßen eine Akten- führung in einem Kompendium dar. Der Inhalt kann infolge dessen sehr mannigfaltig sein. Später ist der Begriff der Stadt bücher mehr auf die Angelegenheiten der Verwaltung beschränkt worden, während die Gesetze nach der Erfindung des Buchdrucks im Druck herausgegeben und dadurch sowohl festgehalten wie verbreitet wurden. Immerhin hängt der Begriff des Stadtbuchs nach der Auffassung von Beyerle mit dem rechtlichen Moment zusammen, während er die Niederschrift einer Stadtchronik nicht als ein Stadtbuch bezeichnen will. Die Geschichtsforschung hat vorzugsweise und frühzeitig zwei Gruppen von Stadtbüchern be rücksichtigt, einmal die Grund- und Pfandbücher und zweitens die sogenannten Statutenbücher, die zum Teil noch bis in die jüngste Zeit hinein Geltung gehabt haben. Vielfach sind diese Stadtbücher auch eine Fundgrube für die Entwicklungsgeschichte des deutschen Nechtswesens. Diese beiden Gruppen sind nicht die einzigen, es gibt noch viele andere Arten von Stadtbüchern, deren Studium bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts hinein fast ganz vernachlässigt worden war. Erst vor fünfzig Jahren ver suchte Homeyer, der Erforscher des Sachsenspiegels, in einer der Berliner Akademie eingereichten Schrift die Gesamtheit der deutschen Stadtbücher nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen. Er unterschied drei Arten, zunächst jene Statutenbücher, dann Bücher zu Aufzeichnungen mannigfaltiger Art, dann Stadt bücher, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit dienten. Früher meinte man. daß der Umkreis des Magdeburgisch-Lübischen Rechts für die Entwicklung der Stadtbücher im allgemeinen das Hauptgebiet gewesen sei, während jetzt die Forschung diese Grenze wesentlich erweitert hat. Dies ist namentlich ein Verdienst der rechts geschichtlichen Forschungen gewesen. Aber auch diejenige Gruppe von Stadtbüchern, die Homeyer noch als ein buntes Gemisch betrachtete, in das er alles unterbrachte, was zu den andern Gruppen nicht gerechnet werden konnte, ist seitdem sorgfältiger untersucht worden. Dazu gehören Ratsbücher sehr verschiedenen Inhalts, Amterlisten und Bürgerbücher, Bußregister, Baubücher, Steuerlisten und vieles andere. Namentlich Stadtbücher, die zur Zeit und am Ort von Reichstagen angelegt und geführt wurden, haben sich als wichtige Urkunden erwiesen. Welchen Ursprung die Städtebücher überhaupt gehabt haben, ist noch nicht ganz sicher bekannt; doch läßt sich viel für die Vermutung sagen, daß die sogenannten Traditionsbücher der Klöster zu ihren Vorläufern zu rechnen sein dürften. (Leipziger Ztg.) * Postscheckkonto. (Vgl. Nr. 50, 62, 54, 55, 56, 58, 59, 61, 68, 73, 81, 88, 90, 91, 92, 139 d. Bl.) — Weiter gemeldetes Postscheck- Firma: Postscheckamt: Konto-Nr. Albert Ahn, Verlagsbuchhandlung, Bonn. Köln. 8278 * Rabattvergütung bei Postbezug von Zeitschriften. (Vgl. Nr. 137, 140, 141, 142 d. Bl.) — Nachträge: Freiheit, Evangelische. (I. C. B. Mohr (Paul Siebeck). Tübingen.) Vierteljährlich 25 Rundschau, Theologische. (I. C. B. Mohr fPaul Siebeck), Tübingen.) Vierteljährlich 25 Rabatterhöh ung: Chronik der Christlichen Welt. (I. C. B. Mohr (Paul Sie beck), Tübingen.) Vierteljährlich 35 A * Denkmal. — Ein Denkmal für den Präsidenten Bödiker, das in der entsprechend umgebauten Vorhalle des Dienstgebäudes des Reichsversicherungsamts in der Königin Augustastraße in Berlin errichtet wird, soll am 30. September enthüllt werden. An diesem sowie am nächsten Tage wird gleichzeitig das fünf-
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