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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7362 Börsenblatt o. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 140. 21. Juni 1910 Ein in nur zwei Farben ausgeführtes Plakat für das »Atelier für zeitgemäße Photographie« dieser Firma, eine vom Lichte be schienene Frauengestalt mit landschaftlichem Hintergründe dar stellend, ist in seiner Einfachheit recht wirkungsvoll. Daneben die Firma M. Du Mont Schauberg, Köln a. Rh., mit illu strierten Geschäftsempfehlungen, Festprogrammeil und indu striellen Preisverzeichnissen, Gelegenheitsdrucken, darunter die dekorativ sehr gelungenen Probeseiten aus dem Werbebuch einer Versicherungsanstalt. Die letzte Wand wird eingenommen von der Ersten Mannheimer Holztypenfabrik SachsL- Co. mit einer Auslage von Holz- und Eketronickeltypen für den Plakat druck (Truckproben an der Wand); der Firma Günther, Kirstein L Wendler in Leipzig, die mit einigen sehr guten Mustern von Akzidenzdruck und einigen Büchern mit schön geschnittenen, modernen Typen vorzügliche Proben ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Schriftmaterials gibt; der im Buchhandel wohlbekannten Buchdruckerei von F. A. Lattmann in Goslar mit Büchern, Formularen, Akzidenz druckproben, Spielkarten (von letzteren französische, dänische, spanische, althannoversche, sächsische, schlesische Ausgaben in den verschiedensten Herstellungsarten, wie Dreifarbendruck, sechsfarbigem Buchdruck, Steindruck, Handkolorit). Die druck ästhetischen Bestrebungen und die nationale Gesinnung des Ver legers gehen am besten aus einer originellen, zweiseitigen Ein ladungskarte zur Tausfeierlichkeit für seine Tochter hervor, deren Text mit »Sendbote des Ehepaares Lattmann von der Bismarck straße 7 zu Goslar am Harz ...« beginnt und »Mit Gruß und Handschlag« endet. An derselben Wand schließlich noch Druck proben und ein wirkungsvolles Maskenballplakat der vr. H. Haas schen Buch- und Steindruckerei, G. m. b. H. in Mannheim. Beim Durchgehen in den nächsten Saal bemerken wir zuerst zwei wunderbar ausgeführte farbige Reproduktionen in »Kombi nationsdruck« von Thaulows »Novembertag« und Raffaels »Ma donna del Granduca« aus der Kunstanstalt von Trowitzsch LSoh n in Frankfurt a. O., sowie als Pendant dazu zwei farbige Reproduktionen der Firma E. G. May Söhne in Frankfurt a. M. und wenden uns dann den Druckproben deutscher Schrift gießereien zu, die uns die Firmen Schriftgießerei D. Stempel A.-G., Frankfurt a. M., I. G. Schelter L Giesecke und C. F. Rühl in Leipzig, die Gebrüder Klingsporin Offenbach a. M. und die B a u e r sche G i e ß e - r e i in Frankfurt a. M. vorlegen. Die zahlreichen Schriftproben der beiden zuletzt genannten Firmen sind für jeden Freund des Buches in höchstem Grade interessant, so die folgenden Typen der Firma Klingspor, aus deren Gießerei, wie bereits erwähnt, die Typen für den deutschen Ausstellungskatalog genommen wurden: Tiemann-Mediaeval, Eckmann-Schrift, Hupp-Unziale (Antiquaschrist mit deutschem Einschlag), Breitkopffraktur, Walthari- schrift, vor allem aber die Behrens-Antiqua (und -Fraktur), die meines Erachtens das harmonischste, klarste, kräftigste Druckbild liefert, während mir vor den von der Bauerschen Schriftgießerei hergestellten Typen (Barlösiusschrift, Elzevir, Haiduck-Antiqua, Weißsraktur, Bauersche Fraktur (Velhagen L Klasings Almanach), Reklame-Kursivschrift, Enge Münchener und Bauersche Fraktur (für Reklamesatz sehr geeignet) deren Kleukens-Antiqua den Vorrang verdient, die für einen großen Teil der Erzeugnisse der Ernst-Ludwig-Presse verwandt wird. An der Wand zwei treffende Textproben von Carl Mathies: »Die Schrift ist die treueste Dienerin der Kultur ...«, und Morris: »Lassen Sie uns die alte Kunst mit Klugheit erforschen...« (Fortstzg. folgt.) Kleine Mitteilungen. Offen halten der Schaufenster an den Lonntagen in Berlin. (Vgl. Nr. 117, 136 d. Bl.) — Der Berliner Polizei präsident macht bekannt: Die Polizeiverordnung über die äußere Heüighaltung der Sonn- und Feiertage vom 17. Mai 1910, wo nach das Nichtverhängen der Schaufenster und Schaukästen fortan nur für die Zeit des Hauptgottesdienstes (in Berlin, Charlotten burg, Wilmersdorf, Rixdorf, Lichtenberg und Stralau 10—12 Uhr in Schöneberg und Boxhagen - Rummelsburg 9',—11'/, Uhr) strafbar ist, ist im Amtsblatt der königlichen Regierung zu Pots- dam vom 27. Mai d. I. veröffentlicht worden und daher gemäß Ziffer IV der Verordnung mit diesem Tage in Kraft getreten- Die Polizeiexekutivbeamten sind angewiesen worden, nach Mög lichkeit darauf zu achten, daß die fragliche, auf Wunsch der Ge werbetreibenden herbeigeführte Milderung der bisherigen Vor schriften nicht etwa dazu mißbraucht wird, durch Heranziehung von Angestellten usw. zum Auf- und Zuziehen von Vorhängen, Jalousien usw. außerhalb der im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen zugelassenen Beschäftigungszeit die Sonntagsruhe der Handelsangestellten oder diejenige der Arbeiter zu beeinträchtigen. * Fliegende Blätter gegen Fiedler. — Die Firma »Braun L Schneider« in München, Verlag der »Fliegenden Blätter«, hat gegen die Verlagsbuchhandlung Walther Fiedler in Leipzig wegen der Herausgabe des von derselben unter dem Titel »Die besten Witze aus den Münchener Fliegenden Blättern Band 1—70« veröffentlichten Buchs beim Könige lichen Landgericht Leipzig Unterlassungsklage auf Grund des Urheberrechtsgesetzes und des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb erhoben. Durch einstweilige Ver fügung vom 10. Mai 1910 hat die zwölfte Zivilkammer des Landgerichts der Firma Fiedler bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 500 für jeden Zuwiderhandlungs fall untersagt, das Buch »Die besten Witze aus den Münchener Fliegenden Blättern Band 1—70« weiter zu vertreiben, d. h. weitere Exemplare davon zu veräußern, in Kommission zu geben oder in Kommission zu belassen, wiewohl nur unter der Be dingung, daß die Klägerin in Höhe von 20 000 Sicherheit leiste. Die Firma Fiedler hat gegen diesen Beschluß Widerspruch er hoben und es fand am 6. Juni über die Streitsache vor der zwölften Zivilkammer eingehende Verhandlung statt, bei welcher für die »Fliegenden Blätter« die Rechtsanwälte v>. Mittel st aedt- Leipzig und Justizrat vr. Fuld-Mainz, für die Firma Fiedler Rechtsanwalt vi. Carl L eb re ch t-Leipzig auftraten. Das Gericht beschloß, das Urteil in der Sitzung vom 4. Juli zu verkünden. Bom Reichsgericht. Der »Goldene Ochse« von Breslau. — 8k. Leipzig, 18. Juni 1910. (Nachdruck verboten.) — Der bekannte, seit dem Jahre 1905 schwebende Zivilprozeß der Vereinigten Fleischerinnung zu Breslau wider die Alter tümerhandlung Drey <L Stern in München wegen Rückgabe des wertvollen Trinkbechers der Fleischerzunft, der den Namen »Goldener Ochse« trägt, beschäftigt gegenwärtig das Reichs gericht (7. Zivilsenat). Der silberne, schwer vergoldete Becher stammt aus dem 17. Jahrhundert und stellt einen auf den Hinterbeinen stehenden Ochsen dar. Er war eine Zierde der im Jahre 1905 in Breslau stattgehabten Ausstellung für Goldschmiedekunst und erregte dort das berechtigte Kunstinteresse des Gesellschafters Stern der offenen Handelsgesellschaft Drey L Stern in München. Dieser trat mit dem Obermeister A. Becker der Innung in Unterhandlungen und erwarb durch privatschriftlichen Kaufvertrag vom 12. Dezember 1905 den goldenen Becher zum Preise von 15 000 .k für die von ihm vertretene Handelsgesellschaft. Stern zahlte sofort 2000 an und verpflichtete sich, der Innung eine getreue Kopie des Bechers anzufertigen und bei deren Lieferung den Restbetrag von 13 000 zu bezahlen. Der Kaufvertrag war zunächst vorbehaltlich der Genehmigung der Innung geschlossen, die zwei Tage später durch einstimmigen Beschluß in außerordentlicher General versammlung der Innung erteilt wurde. Am 7. Februar 1906 erhielt Stern den goldenen Becher gegen Zahlung des Restkauf geldes und Lieferung der Kopie, über deren getreue Nachbildung der Obermeister der Innung ihm schriftlich seine »Freude« ausdrückte. Die Kunsthandlung Drey L Stern in München soll den Becher bald nach dessen Erwerbe an den Geheimen Kommerzienrat Gutmanu in Berlin weitervcrkauft haben. Eine Feststellung des Kaufpreises, der 50 000 betragen haben soll, hat sich nicht treffen lassen, da die Beklagten die Aussage hierüber verweigert haben. Wegen des ersichtlichen Mißverhältnisses zwischen dem
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