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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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139, 20, Juni 1910, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. 7305 Nichtamtlicher Teil Satzungen des Neuen Schwedischen Buchverlegervereins, angenommen am 27, April 1887, mit den Änderungen vom 4, Oktober 1889, 3. April 1890 und 5. April 1893. Zweck des Vereins, 8 >: Der Zweck des Vereins ist, die Einheitlichkeit bei dem Verkaufe von Schriften an das Publikum zu fördern und im übrigen für das Wohl und die Entwicklung des schwedischen Buchhandels zu wirken. Unter »Schriften« werden in diesen Satzungen ge druckte Schriften verstanden, ferner musikalische Werke, naturwissenschaftliche Zeichnungen, Land- und See- Karten, Bauzeichnungen oder andere ähnliche Ab bildungen, dis nicht als Kunstwerke anzusehen sind, ferner Bildwerke im gewöhnlichen Sinne. Die Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten, 8 2: Der Verein besteht aus den Gründern und den Mitgliedern, Z 3: Um als Mitglied des Vereins ausgenommen zu werden, ist es erforderlich: 1, im Buchhandel verkäufliche Schriften in einem Ge samtwerte von mindestens 50 Kronen, nach dem Buchhändlerpreise je eines Exemplars berechnet, verlegt zu haben. Wenn ein Werk eine große Bedeutung für die heimatliche Literatur oder eine besonders große Verbreitung hat, so kann der Verein ein solches Werk mit einem Höheren Werte als dem Buchhändlerpreise anrechnen; 2, nicht neben der eigenen Verlagstätigkeit Handel mit Werken anderer Verleger zu treiben. Bei der Berechnung des obengenannten Wertes gelten die Bestimmungen des 8 27, in dem die Grundsätze für die Stimmenanzahl festgelegt sind, 8 4: Wenn jemand als Mitglied des Vereins ausgenommen werden will, so hat er ein Gesuch bei dem Verein ein zureichen. Diesem Gesuche muß ein Verzeichnis seiner im Handel befindlichen Verlagsartikel beigefügl sein, und zwar sind die Buchhändlerpreise für jeden Artikel anzugeben. Eine Aktiengesellschaft und derjenige, der seine Wirksamkeit unter einer angenommenen Firma treibt, muß auch angeben, wer süc die Gesell schaft oder Firma zu sprechen und zu stimmen hat, sowie auch, ob er in besonderen Fällen einen Stell vertreter beauftragen wird, 8 5: Wenn dem Verein ein Aufnahmegesuch vorliegt, so hat jedes Mitglied seine Stimme abzugeben, ohne daß ihm gestaltet wird, seine Meinung zu äußern, weder mündlich, noch in dem Protokoll. Wird ein Gesuch abgelehnt, so darf die Frage der Aufnahme des Gesuchstellers erst nach einem Jahre neu behandelt werden. 8 K-. Ein Mitglied darf nicht neben dem Verlage Sortiments buchhandel treiben, wie auch im 8 2 gesagt ist. 8 7: Wenn ein Mitglied aus dem Verein austreten will, so hat es dies schriftlich zu melden, und diese Meldung wird dann dem Verein bei der nächsten Versammlung oorgelegt. Der Austritt wird von dem Tage an gerechnet, an dem die betreffende Versammlung statt- gesunden hat. Der Austretende bleibt jedoch in Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrelang. seinen früheren Rechten in betreff der Abrechnung für die Artikel, die er vor dem Austritte ausgeliefert hat. 8 8: Ein Mitglied, das seinen Verlag an eine andere Person verkauft, wird als aus dem Vereine ausge treten angesehen, von der Verstimmung ab, in der die rechtskräftige Übertragung des Geschäfts gemeldet wird, 8 9: Wenn ein Mitglied des Vereins stirbt oder falliert, so ist der Verwalter der Hinterlassenschaft oder der Kon kursmasse berechtigt, betreffs solcher Artikel, über die die Wiederverkäufe! vor dem Todesfälle oder Konkurse nicht abgerechnet haben, in dem Verein zu sprechen und zu stimmen und zwar mit demselben Rechte, das der Inhaber vor dem Todesfälle oder Konkurse gehabt hat. An anderen Fragen als ebengenannten darf der Verwalter aber nicht teilnehmen. Das in Konkurs geratene Mitglied wird aus der Mitglieder liste gestrichen von dem Tage an, an dem der Konkurs gemeldet worden ist, 8 10: Hat ein Mitglied entweder selbst eine Schrift ver trieben oder sie durch jemand anders unter dem Publikum verbreiten lassen, die entweder nach Ge richtsbeschluß sür strafbar befunden, oder öffentlich als gegen Zucht und Sittlichkeit verstoßend bezeichnet wird, so soll dieses Mitglied in dem ersten Falle auf Antrag zweier Mitglieder unbedingt aus der Mit gliederliste gestrichen werden; in dem letzten Falle wird durch Abstimmung beschlossen, ob es tm Verein bleiben darf. 8 11: Tue Mitglieder des Vereins sind unbedingt ver pflichtet, sich nach diesen Satzungen und den satzungs gemäß gefaßten Beschlüssen zu richten. Ein Mit glied, das den Satzungen zuwiderhandelt, kann auf Antrag eines andern Mitglieds durch Abstimmung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 8 12: Der Verein kann als Ehrenmitglieder schwedische Männer und Frauen aufnehmen, die, ohne Verlags tätigkeit anszuüben, sich um den schwedischen Buch handel große Verdienste oder sich sonst die Dankbar keit des Vereins erworben haben. Die Wiederverkäufer des Vereins, ihre Rechte und Pflichten. 8 13. Als Wiederoerkäufer nimmt der Verein eine geeignete Anzahl Personen in Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland an. Diesen Wiederverkäufern wird zugesichert, daß sie allein die Verlagsartikel der Mitglieder in Kommission mit der sestgestellten Provision erhalten. Einem Wiederverkäuser kann jedoch Kommissions-Lieferung in folgenden Fällen versagt werden: 1. Bei Verlagsartikeln, die nach Mitteilung an die Wiederverkäuser rt cond. überhaupt nicht geliefert werden; 2. bei gebundenen Schriften, die der Wiederverkäufe! in broschierten oder kartonierten Ausgaben er halten kann; 3. bei Verlangen einer größeren Anzahl, als der Verleger für notwendig findet. Der Verleger kann auch auf andere Weise als durch Wiederverkäuser solgende Artikel verbreiten: 1. Lieserungswerke, jedoch erst einen Monat nach Erscheinen der ersten Lieferung; 2. Schriften, die das Mitglied auf Grund besonderen Vertrags mit öffentlichen Behörden, wissenschaft lichen oder anderen Vereinen herausgibt; 94«
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