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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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7206 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. H 137, 17. Juni 1910 Tuberkulose, Kinderarbeit, allgemeine Lebenshaltung. Für die (vorgeschrittenen Hörer knüpft sich daran die Arbeit im Bureau für die Untersuchung sozialer Mißstände. Die Schule, an deren Spitze der durch seine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der öffentlichen Wohlfahrtspflege bekannte vr. Lindsay steht, zählt jetzt im Winterkurs 100 Schüler, im Sommerkurs, der für Vorgeschrittene berechnet ist, etwa 70 Hörer. Die Schule hat ihr prächtiges Heim in dem »Ooiteck 6ds,iit,i68«-Gebäude. Ähnliche Schulen mit ähnlichem Lehrplan bestehen in Chicago, Boston und St. Louis. * Neue Bücher, Kataloge ust». für Buchhändler: ^rn. ^ sollen 16 öorlin 8. 8°. 156 8. in l-eiprÜS. XXI. Nr. 8/9, 1. luni 1910. 8". 8. 113— 142. Nr. 3245—4125. 15o ^aLr^Anx No. 6. 1. luni 1910. 8°. 16 8. Für Reise- und Ferientage. Sommer 1910. Bücherverzeichnis von E.S. Mittler L Sohn, Königliche Hofbuchhandlung in Berlin. 8". 20 S. Nr. 123: Nrrtd6ins.tilr, ?d^3itr, X8trono!ni6. 8". 43 8. 1123Nrn. Ueli^ioospbiloZOpbie. 8°. 107 8. 2846 Nrn. Allgemeine Militär- und Sport-Bibliographie. Monatsbericht über die Militär- und Sportliteratur des In- und Auslandes. Organ für militärische Winterarbeiten nebst literarischen Auf sätzen und Besprechungen. Verlag von Zuckschwerdt L Co. in Berlin. XIX. Jahrgang 1910, Nr. 5, Mai. 8°. S. 73—88. Sprechsaal. Lieferungs-Zwang der Buchhändler untereinander. <Siehe Börsenblatt IS10, Nr. 127, 128, I2g sS. 6843) und Nr. 132 )S. 6944.) Im Anschluß an die Begründung des Herrn Otto Brandt- Berlin (Nr. 132) weise ich auf den Artikel des Herrn R. L. Prager »Die Lieferungspflicht des Verlegers« (Börsenblatt 1910, Nr. 127, 128) hin. In.schätzenswerter Offenheit gibt Herr Prager dort (S. 6703) vier weitere Gründe an, die den Verleger außer Schleuderverdacht bewegen können, die Geschäftsverbindung mit dem Sortimenter aufzulösen, und zwar: 1. Ein geringer Absatz im Vergleich zu dem anderer Sorti- menter. 2. Schikanöses Verhalten des Sortimenters oder seine un berechtigten Ansprüche. 3. Direkte wörtliche oder tätliche Beleidigungen des Sorti menters dem Verleger gegenüber. 4. Bei einer Neuetablierung in einer Stadt, in der er bereits ausreichend vertreten wird, der Mitbewerb mit den Ab nehmern, die vordem seine Verlagswerke verkauften. Diesen Ausführungen gegenüber vermag der Vorstand des Börsenvereins zum Schutze für den Sortimentsbuchhandel nicht Stellung zu nehmen, da unsere Vereinssatzungen keine Bestim mungen enthalten, die uns jetzt noch vor einer Lieferungs verweigerung schützen. Deshalb kann auch ich die Befürchtungen des Herrn Horn-Danzig nicht für gegenstandslos erachten. Gleichzeitig muß ich aber einer Behauptung entgegentreten, die in diesem Blatte mehrfach zum Ausdruck gekommen ist. Es wurde wiederholt behauptet, daß die Freiheit des einzelnen, ge- fchäftliche Beziehungen mit andern Buchhändlern anzuknüpfen oder aufzuheben, von allen Buchhändlern, .sowohl vom Verleger wie vom Sortimenter, allgemein als berechtigt anerkannt werde und der Verleger darin nicht eingeschränkt werden dürfe. Ich für meinen Teil — auch bin ich der Überzeugung, nicht der einzige zu sein — schließe mich in meiner Ansicht in allem voll und ganz dem Urteilsspruch des Oberlandesgerichts in Dresden vom 29. September 1909 (Börsenblatt Nr. 127 S.6702) und dem Gutachten des hochgeschätzten Berliner Universitätsprofessors Herrn Geheimrat vr. I. Köhler (Börsenblatt Nr. 128, S. 6751) an. Gleichzeitig weise ich aber hin auf das Gutachten des Ober bibliothekars des Reichsgerichts, des Herrn Geheimrat Professor vr. K. Schulz (Börsenblatt Nr. 128, S. 6751), dessen veröffentlichte Ansicht als die eines Bücherkäufers und Verwalters einer der bedeutendsten Bibliotheken Deutschlands mir besonders wertvoll erscheint. Danzig, den 13. Juni 1910. Fr. Brüning, i/Fa. Franz Brüning, Buchhandlung u. Verlag. Dem Verleger S. wurde seine Anklage gegen den Sorti menter F. wegen Schleuderei vom Börsenverein zurückgewiesen aus Mangel an genügenden Beweisen. Darauf übte er Selbst hilfe, indem er jede Lieferung an die Firma F. einstellte und auch bestrebt war, ihm die anderen Wege, feine Verlagswerke zu erhalten, abzuschneiden. Auf die gerichtliche Klage des Sorti menters wurde das Urteil gefällt, daß einem Börsenvereinsmit glied als solchem das Recht zusteht, von dem Verleger, der guch Mitglied ist, seine Verlagswerke zu den festgesetzten Bezugs bedingungen zu verlangen. Der Vorstand des Börsenvereins, obwohl in diesem Falle direkt gegen seine Satzungen und seine Verordnung gehandelt wurde, setzte nun seine Kraft daran, eine Bestimmung in die Vereinssatzungen hineinzubekommen, die es den Verlegern in späteren Fällen gestatten würde, frei nach ihren eigenen Entschlüssen mit Umgehung des Börsenvereins, wie es S. gezeigt hat, die Sortimenter für Vergehen zu bestrafen. Hierdurch gab er seine größte Machtbefugnis aus den Händen. (Es liegt mir fern, über diese wichtige Umwälzung im Buchhandel zu urteilen, ich mußte nur die Tatsachen feststellen.) Jetzt ist der Lieferungszwang der Verleger durch die Für sprache des Börsenvereinsvorstandes aufgehoben, wodurch dem Verlag völlige Freiheit bei seinen Lieferungen gewährt wird. Wer gibt uns jetzt die Sicherheit, daß der Verleger das Gebot des Börfenvereinsvorstandes bei von ihm verhängten Sperren auch beachten wird? Ihm darf ja kein Zwang auferlegt werden! Wenn vor dem 20. Mai 1910 (Inkrafttreten der neuen Ver kehrsordnung) bereits der Verleger S. sich nicht nach Börsen- vereins-Gebot richtete, dann wird der Verleger es später auch nicht immer tun, da er liefert, wem er will. Zum Weiterbestehen des Börsenvereins in derselben Macht wie früher ist vor allem die Einigkeit seiner Mitglieder nötig. Gehässiger Eigenwille würde selbst unseren deutschen Buchhandel bald entwürdigen können und ihn zu einem gewöhnlichen Waren handel ohne Ideale gestalten. Danzig, den 14. Juni 1910. Gustav Horn-Danzig, Nachschrift der Redaktion: Den Ausführungen des Herrn Gustav Horn-Danzig gegenüber muß auf § 4, ^ der Buch- händlerischen Verkehrsordnung vom 20. Mai 1910 hingewiesen werden, der bestimmt: »Jeder Buchhändler ist verpflichtet, solchen Buchhändlern und Wiederverkäufern, die laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen Bestimmungen der Verkaufsordnung ge flissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern und fremden gegen den Willen des Verlegers nicht zu vermitteln. (Siehe Satzungen des Börsenvereins § 3, Ziffer 4.)« Der eingeklammerte Hinweis erinnert daran, daß dieselbe Verpflichtung (die alte sogenannte »Verlegererklärung«) auf der letzten Hauptversammlung des Börsenvereins (siehe Steno- graphischen Bericht Börsenblatt Nr. 106, S. 5605/06) mit ein mütiger Zustimmung auch in die Satzungen des Börsenvereins Aufnahme gefunden hat.
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