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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1910
- Strukturtyp
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- 1910-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1910
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7204 137. 17. Juni 1910 Nneingebundene Bücher. — Peter Rosegger plaudert im Tagebuche seines »Heimgartens«: Wenn man Robert Hamerling ein Buch schenken wollte und er erbat sich ausdrücklich ein nicht gebundenes, ein broschiertes Exemplar, so konnte man sich freuen, denn dann hatte er die Absicht, das Buch zu lesen. Gebundene Bücher liebte er nicht. Bücher hat man nicht, um sie in den Kasten zu stellen und von hinten anzuschauen, sagte er mir einmal, Bücher hat man, um sie zu lesen. Und dazu sind gebundene Exemplare unhandlich, besonders wenn sie größeres Format haben. Bücher nimmt man gern auf Spaziergängen mit, also müssen sie bequem in den Sack zu stecken sein. Man liest sie gern im Bette, dazu müssen sie bequem zu halten sein. Man muß sie biegen können, ohne daß sie bersten. Man muß ihnen den Kragen um drehen können, ohne daß es ihnen wehe tut. Das alles kann man mit einem gebundenen Buche nicht machen. Das Hamer- lingswort fällt mir ein, wenn ich manchmal einen feingebundenen Prachtband auseinanderreiße, um die losen Bogen überallhin mitnehmen zu können. Von meinen Lieblingsschriftstellern habe ich aber zwei Exemplare, ein gebundenes zum Einstellen in den Ehrenkasten, das andere broschierte zum Lesen. Den Liebling will ich überall bei mir haben, und er soll mir nicht den Sack verdehnen oder zerlöchern, wenn er überhaupt in einem Platz hat. Er soll mich nicht belästigen, nicht beschweren, er soll mir nicht die Hand krampfig machen beim Halten. Das tut der geistige Freund auch nie, das tut nur der Buchbinder mit seinem steifen, oft plumpen Einband. Ich freue mich immer, wenn ich in einem Bücherkasten mit Prachtbänden, die unversehrt sind, auch einmal eins sehe, dem die Ecken abgestoßen sind, oder dem gar der Rücken gebrochen ist. Gerade das ist das Auserwählte, das Gelesene, das Geliebte. Gutenberg-Aesellschast i« Mainz. — Die Jahresversamm lung der Gutenberg-Gesellschaft findet am Sonntag den 26. Juni 1910 vormittags 11 Uhr im Stadthaus zu Mainz statt. Herr vr. Karl Schottenloher, Kustos an der Kgl. Hof- und Staats bibliothek in München, wird einen Vortrag über die liturgischen Druckdenkmäler in ihrer Blütezeit halten. Die Ver sammlung ist öffentlich; alle Freunde der Gutenbergsache haben freien Zutritt. Vergehen gegen das Knnstschntzgesetz. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Der Ziseleur M. in Berlin war vom Landgerichte l Berlin wegen Vergehens gegen §32 Absatz 1 des Kunst sch utzgesetz es vom 9. Januar 1907 zu Geldstrafe verurteilt worden, weil er durch vorsätzliche Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung das Urheberrecht an Werken der plastischen Kunst verletzt habe. Der Kunsthändler K. in Berlin hatte durch den Ankauf der Originale von 5 Statuetten, einen Schmied, einen Arbeiter, ein holländisches Mädchen, Sonne und Mond darstellend, zugleich auch deren Urheberrecht erworben, das ihm ausschließlich, und zwar auf unbestimmte Zeit zustand. K. hatte bei dem Berliner Ziseleur M. die Anfertigung ziselierter Bronzeabgüsse in Bestellung gegeben und war deshalb erstaunt, kurze Zeit darnach bei dem Kaufmann R. in Berlin schlecht ausgeführte Abgüsse der von ihm verlegten Kunstwerke zu Gesicht zu bekommen. K. hatte darauf bei der Staatsanwaltschaft Straf antrag wegen aller Handlungen gestellt, die mit der Verbreitung und Vervielfältigung im Zusammenhänge stünden. Das Gericht stellte fest, daß M. die Kopien der von ihm angefertigten Abgüsse an N. geliefert hatte, und verurteilte deshalb M. wegen vorsätz licher Vervielfältigung und gewerbsmäßiger Verbreitung ge schützter Kunstwerke. In seiner Revision vor dem Reichsgericht behauptete M., er habe geglaubt, daß die Schutzfrist der Kunst werke bereits abgelaufen sei. Das Gericht habe zu Unrecht an genommen, daß er gewerbsmäßig gehandelt habe. Er habe aber nur 1—5 Kopien von jeder Statuette verkauft, darin könne nicht Gewerbsmäßigkeit erblickt werden. Zum mindesten habe ihm als Angeklagtem das Bewußtsein der gewerbsmäßigen Verbreitung gefehlt, das nach § 32 des Kunstschutzgesetzes Voraussetzung der Strafbarkeit sei. Das Reichsgericht verwarf die Revision. Der Vorderrichter habe einwandfrei festgestellt, daß M. die ge schützten Kunstwerke vervielfältigt habe. Ebenso sei erwiesen, daß M. mit den Kopien Handel getrieben habe. Das Gericht habe deshalb ohne Rechtsirrtum aus der erwiesenen Tatsache des Handels Gewerbsmäßigkeit gefolgert. § 32 des Kunstgesetzes er fordere nicht, daß sich der Täter der Gewerbsmäßigkeit seiner Handlungsweise bewußt sei. Es genüge vielmehr subjektiv, daß die Vervielfältigung und Verbreitung mit Willen des Täters ge schehe und daß sich dieser dabei bewußt sei, daß er durch sie ein fremdes Urheberrecht verletze. Wenn M. der Meinung gewesen sei, daß er sich der Gewerbsmäßigkeit seiner strafbaren Handlungs weise bewußt sein müsse, so habe er sich in einem Irrtum über das Gesetz befunden, der seine Strafbarkeit nicht ausschliehe. (Urt. d. R.-G. v. I4./VI. 10.) Einnahmen der Reichspostverwaltung und der ReichS- eisenbahnverwaltung. — Die Einnahmen der Reichspost - und Telegraphenverwaltung haben nach der endgültigen Feststellung im Etatsjahre 1909 667 820 497 ^ betragen und weichen damit von der vorläufigen im April bekannt ge wordenen Berechnung, die 667 873 767 betragen hatte, nur um rund 53 000 die weniger eingekommen sind, ab. Gegenüber dem Etatsjahre 1908 hat sich eine Steigerung der Einnahme um 44 443 632 ergeben. Der Etats anschlag für 1909 hatte eine Einnahme der Reichs post- und Telegraphenverwaltung von 672 447 600 ^ vorhergesehen, so daß die tatsächliche Einnahme um mehr als 4^ Millionen (genau 4573833 -F) hinter der vorausgesetzten zurückgeblieben ist. — Die Reichseisen bahnverwaltung hat 122 737 901 ^ vereinnahmt, während die vorläufige Berechnung 123 819 000 vergeben hatte, so daß die end gültige Feststellung um mehr als eine Million Mark unter der vorläufigen liegt. Der Etatsanschlag betrug 123 291000 die wirkliche Einnahme bleibt also um mehr als eine halbe Million (genau 551099) Mark hinter der im Etat ange nommenen zurück, während man auf Grund der vorläufigen Feststellung auf einen Uberschuß von einer halben Million Mark hatte rechnen können. (Voss. Zeitung.) Der Streit um »I^a DraviutL«. (Vergl. Börsenbl. 1906, Nr. 100 u. 145.) — Ein Prozeß, der für den Musikalienhandel von größtem Interesse war, hat nach mehr als vierjähriger Dauer sein Ende erreicht. Die Firma Ullstein L Eo. in Berlin hatte in der Zeitschrift »Musik für Alle« im Februar 1906 drei kleine Stücke aus der Oper »1,8. ll'ravia.ta,« von Verdi abgedruckt, ohne die Genehmigung der Firma Friedrich Hofmeister in Leipzig, die das Urheberrecht an dieser Oper für Deutschland in Anspruch nimmt, einzuholen. Sie hatte sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß »1.8. Ira-viata.« in Deutschland keinen Urheberschutz mehr genießt. In Italien besteht nämlich ein eigentümliches Urheberrecht, wie es kein anderer Staat kennt. Die Schutzfrist für Werke der Literatur beläuft sich auf 40 Jahre, vom Tage des Erscheinens eines Werkes ab. Ist diese Frist abgelausen, so beginnt eine zweite Frist von abermals 40 Jahren, während der jeder mann berechtigt ist, das Werk nachzudrucken, aber nur gegen Zahlung von 6 Prozent des Ladenpreises an den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger. Da nun bezüglich der Oper »1.8. Irnviata«, die im Jahre 1852 erschienen ist, die erste Frist längst abgelaufen war, war die Firma Ullstein L Co. der Ansicht, daß der Oper »1,8. Iruviata« die Berner Konvention keinen Schutz mehr in Deutschland gewähre, da während der zweiten Frist von 40 Jahren in Italien kein Urheberschutz im Sinne dieser Konvention mehr bestehe. In dem Prozesse, der deshalb von der Firma Hofmeister an gestrengt wurde, stellte sich heraus, daß die Firma für das Ur heberrecht in Deutschland, das sie durch einen Vertrag mit dem italienischen Verleger Verdis, Ricordi in Mailand, im Jahre 1860 erworben hatte, nur sehr mangelhafte urkundliche Beweise bei- bringen konnte. Überdies erklärte der gegenwärtige Inhaber des Mailänder Verlagshauses, Giulio di Ricordi, der zweimal in Mai land als Zeuge vernommen wurde, daß seines Wissens der Firma Hofmeister niemals das Urheberrecht für Deutschland übertragen, sondern nur eine Licenz für gewisse Bearbeitungen eingeräumt worden sei. Die Klage der Firma Hofmeister wurde deshalb vom Land gericht I Berlin durch Urteil vom 8. Februar v. I. wegen mangelnder Aktiv-Legitimation abgewiesen. Dieses Urteil wurde vom Kammergericht am 15. Dezember v. I. bestätigt, in diesem
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