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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1910
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- Deutsch
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6802 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. Kleine Mitteilungen. Der Kampf um den Ladenpreis in den Bereinigten Staaten von Amerika. — In Nr. 120 des Börsenblatts berichteten wir über die Bestrebungen der ^msrioan kubli8b6r8' ^88oois,Liou zur Einhaltung fester Ladenpreise. Es wurden dabei auch Ent scheidungen des obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten erwähnt, die in Prozessen gegen das Warenhaus Mach, das sich an die festgesetzten Ladenpreise nicht hielt, gefällt worden sind. Uber die Ursachen und den Verlauf dieser Prozesse berichtet in der »Internationalen Wochenschrift für Wissenschaft, Kunst und Technik« eine Korrespondenz aus Hamburg (L. 8.) folgendermaßen: Vor etwa 8 Jahren gründeten die führenden Verlagsbuch handlungen in Nordamerika den amerikanischen Verlegerverein (^lneriean kublisbsrs' ^.88oeiation), der zum Ziele haben sollte, die Interessen der Verlagsbuchhandlungen und zugleich diejenigen der Verkaufs - (Sortiments-) Buchhandlungen und der Bücherkäufer wahrzunehmen. Damals war das Bücherverkaufsgeschäft in eine üble Lage geraten. Alle Arten von Rabatten und Skontoabzügen wurden den Bücherkäufern gewährt. Am schlimmsten war der Einbruch der großen Warenhäuser in das Verlags- und Bücher verkaufsgeschäft. Denn die Warenhäuser verkauften eine Reihe besonders beliebter Bücher, insbesondere der schönen Literatur, zu so außerordentlich niedrigem Preis, daß die Konkurrenz irgend einer Verlagsbuchhandlung ausgeschlossen war. Der amerikanische Verlegerverein beabsichtigte nun, um die Desorganisation der Bücherverkaufspreise wieder zu beseitigen, den Versuch zu machen, feste Ladenpreise durchzusetzen, indem allen Buchhändlern und Verkaufsgeschäften, die die bestimmten Ladenpreise nicht innehielten, weitere Bücher von den Mitgliedern des Verlegervereins nicht geliefert werden sollten. Diese Bestim mung hätte sich also mit den Maßnahmen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler gedeckt, der sie für Deutschland mit aller Strenge durchgeführt hat. Nach deutschem Recht sind die Be schlüsse des Börsenvereins deutscher Buchhändler zur Festsetzung eines bestimmten Ladenpreises durchaus statthaft. Der amerika nische Verlegerverein aber mußte von der Einführung ähnlicher Bestimmungen Abstand nehmen, weil dadurch das sogenannte Sherman-Gesetz (Antitrust-Gesetz) verletzt worden wäre. Dieses wurde im Jahre 1887 von den beiden Häusern des Parlaments der nordamerikanischen Union erlassen, um die übermächtig ge wordenen großen amerikanischen Wirtschaftsgesellschaften, ins besondere die Eisenbahnen, zu verhindern, eine noch größere wirt schaftliche Macht zu gewinnen. Man glaubte dies erreichen zu können, indem man durch das Antitrust-Gesetz bestimmte, daß geschäftliche Korporationen nicht das Recht haben sollten, falls sie ihre Wirksamkeit auf mehr als einen Einzelstaat der Union ausdehnen, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die die freie Konkurrenz ausfchließen und dadurch die Rechte der Konsumenten schädigen. Man versuchte also durch dieses Gesetz die freie Konkurrenz in viel größerem Maßstabe auszuschließen, als dies von europäischen Staaten versucht worden ist. Das Gesetz war hauptsächlich auf die Eisenbahngesellschaften berechnet, dann auch auf den Petro leumtrust und andere große Kapitalgesellschaften, die eine über mäßige Macht über die Konsumenten erhalten hatten. Aber der amerikanische Verlegeroerein mußte befürchten, daß man das Shermansche Antitrust-Gesetz nun auch auf den Verlagsbuch handel anwandte, wenn dieser versuchen wollte, durch einen ge meinschaftlichen Beschluß der Verleger bestimmte Ladenpreise zu erzielen. Man gab daher den ursprünglichen Plan auf und überließ jeder einzelnen Verlagsbuchhandlung, die Preise ihrer eigenen Bücher festzusetzen. Damit fiel aber auch die Notwendigkeit, für die Jnnehaltung dieser Ladenpreise zu sorgen, auf die Schultern des einzelnen Verlegers, der zur Durchführung der festgesetzten Preise naturgemäß bei weitem nicht die Macht besitzt wie eine wirtschaftliche Körperschaft etwa nach Art des Börsenvereins der Deutscher Buchhändler. Denn eigentlich bleibt dem einzelnen Verleger ja nichts anderes übrig, als es abzulehnen, einer Sortimentsbuchhandlung oder einem Warenhaus überhaupt Bücher seines Verlags zu liefern, wenn diese sich nicht verpflichten wollen, den Ladenpreis innezuhalten. Nichts ist selbstverständlicher, als daß die Abge wiesenen dann ihren Bücherbedarf bei anderen Verlagsbuchhand ^ 129, 8. Juni 1910 lungen decken, so daß nur sehr große Verlagsbuchhandlungen und nur solche, die eine Art tatsächliches Monopol für bestimmte Ver lagsgebiete haben, sich herausnehmen können, in dieser Weise vor zugehen. Der Verlagsbuchhandel mußte also ähnliche Mittel zu benutzen suchen, die sonst im kaufmännischen Leben angewandt werden; so ist beispielsweise der Preis für leinene Herrenkragen in den Vereinigten Staaten jahrelang durch die größte Kragen fabrik auf einer bestimmten Höhe gehalten worden, indem sie ab lehnte, ihre Erzeugnisse an Firmen zu verkaufen, die unter dem von der Fabrik festgesetzten Ladenpreise verkauften. Es lag dann also ein bestimmter Kontrakt zwischen der Fabrik und den Ver kaufsfirmen vor, und diesen konnte der Bezug weiterer Waren erschwert werden, wenn sie den Kontrakt brachen. Die Frage ist oft vor Gericht gebracht worden, da die Verkaufsfirmen einen Einbruch in ihre wirtschaftliche Freiheit darin sahen, daß sie die Waren, die von ihnen bezahlt wurden, zu einem nicht von ihnen festgesetzten Preise verkaufen sollten. Die Gerichtshöfe haben aber ausnahmslos in solchen Fällen die Forderung der Fabrik für rechtmäßig erklärt, weil eben ein bestimmter Kontrakt ge schlossen war. Im Buchhandel wurde deshalb vom amerikanischen Verleger verein eine Agitation entfaltet, um die Sortimentsbuchhändler und die Warenhäuser zur Anerkennung der festzusetzenden Laden preise zu bewegen. Im eigenen Interesse erklärten sich die letzteren auch größtenteils bereit, sich an diese Verkaufspreise zu halten. Nur wenige Firmen weigerten sich. So blieb das große Warenhaus von R. H. Macy L Co. in New Aork dabei, daß es sich selbst Vorbehalten müsse, zu welchem Preise es die von ihm gekauften Bücher verkaufe. Darauf sperrte eine Anzahl von Verlagsbuchhandlungen dem Warenhause R. H. Macy L Co den Bezug weiterer Bücher. Das Warenhaus klagte und verfolgte die Streitfrage durch mehrere Instanzen. Die Gerichtshöfe haben indessen im Sinne der Verleger entschieden, soweit es sich um Bücher handelt, deren Verlagsrechte ausschließlich einem bestimm ten Verleger zustehen Über die gleiche Rechtsfrage für verlags freie Bücher hat das Gericht eine klare Entscheidung noch nicht gefällt, sondern der Firma R. H. Macy L Co. zunächst aufge geben, wenn sie den Rechtsstreit fortsetzen wolle, erst noch zu be weisen, daß sie durch die Weigerung einzelner Verleger, solche haben sie an zwei anderen Stellen vor Gericht eine Niederlage erlitten. In den ersten der beiden Fälle handelte es sich um die Frage, ob Sortimentsbuchhändler, die einen bestimmten Kontrakt über Jnnehaltung der Ladenpreise nicht unterzeichnet haben, ver pflichtet sind, nicht unter den Ladenpreis hinunterzugehen, falls dieser auf dem Buch selbst aufgedruckr ist. Die Verleger hofften, eine solche gerichtliche Entscheidung durchsetzen zu können, da kürzlich von einer Grammophon-Gesellschaft ein ähnlicher Rechts streit erfolgreich durchgefochten worden war. Die Grammophon- Fabrik hatte auf jedem von ihr gelieferten Grammophon den Verkaufspreis angebracht und lieferte den Verkaufsläden nur unter der Bedingung, daß dieser Ladenpreis innegehalten würde. Ein Verkäufer hatte den Preis unterboten und war wegen Ver letzung des Kontrakts verurteilt worden. Auf Grund dieser Vor entscheidung klagte eine der größten Verlagsbuchhandlungen des Westens, die Bobbs-Merrill-Company, gegen das Warenhaus R. H. Macy L Co. in New Uork, das den amerikanischen Ver legern ein ganz besonderer Dorn im Auge zu sein scheint. Die Bobbs-Merrill-Company druckte auf die Rückseite des Titelblatts ihrer Bücher den üblichen Copyright-Vermerk, ohne den das Nachdrucksrecht nicht gesichert ist, und fügte diesem Vermerk den Ladenpreis mit der Ankündigung hinzu, daß jeder Verkäufer, der das Buch unter dem Ladenpreis verkaufen würde, eine Klage wegen Verletzung des Copyright zu erwarten habe. Das Waren haus R. H. Macy <L Co. verkaufte mit seiner gewöhnlichen Kühn heit dennoch unter dem Ladenpreis und ließ sich verklagen. Gleichzeitig wurde es auch von der bekannten Verlagsfirma Charles Scribner's Sons in New Pork verklagt, weil es Bücher dieser Verlagsbuchhandlung, deren Ladenpreise auf Rechnungs formularen und in Katalogen genau angegeben waren, unter diesem Ladenpreis verkauft habe. Die Verlagsbuchhandlung be hauptete, daß die ausdrückliche Aufführung des Ladenpreises die Verpflichtung für den Wiederverkäufer in sich schlösse, nicht unter
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