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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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128, 7. Juni 1S10. Mchtamtlicher Teil. Börsenblatt f d. Dtschn. Buchhandel. 6751 Gewinn sdurch den Rabatt) zu machen, d. h. die Verlags artikel zu beziehen.« »Eine gleichmäßige fördernde Behandlung der Ver einsgenossen folgt aus der Natur des Vereins im allgemeinen und aus den positiven Bestimmungen der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Und darauf hat der Sortimentergenosse gegen den Berleger- genossen einen rechtlichen Anspruch, den er im Wege der Klage verfolgen darf.« »Wenn der Sortimenter Lieferung zu einem das Interesse des Verlegers schädigenden Zwecke fordert und dem entsprechend auch schon Verfahren ist, mag der Verleger vor der Ausführung sein Recht gegen den Sortimenter geltend machen. Darum handelt es sich im vorliegenden Falle nicht.» Doch! Der Verleger hat, weil er aus der Unterbietung Schäden für den Absatz seines Verlages befürchtet, die Lieferung ver weigert. Wenn in dem Schriftsatz auch von dem Interesse derAllgemeinheitdie Rede ist, so ist das nicht so gemeint, daß Persönliches Interesse nicht in Frage käme. Dies geht auch daraus hervor, daß der Verleger erklärt hat, daß der Reisebuch händler, der seine Werke vertreibt, einen Minderabsatz der Kon kurrenz zuschreibt, die ihm durch die behauptete Unterbietung gemacht werde. Daß ich den Ausführungen des Herrn Präsidenten Bolze mich nicht anzuschließen vermag, brauche ich nicht besonders zu be tonen. Ein sehr ausführliches Gutachten hat Osterrieth erstattet, das nach eingehender Behandlung zu entschiedener Negierung des Kontraktzwanges kommt. Die Ergebnisse, zu denen Osterrieth gelangt, sind in den nachstehenden Sätzen enthalten: Das Bestehen eines allgemeinen Kontrahierungszwanges kann im geltenden Recht nicht anerkannt werden. Er greift nur in solchen Gebieten Platz, in denen die Rück sicht auf das öffentliche Interesse eine Durchbrechung der all gemeinen privatrechtlichen Grundsätze zuläßt. Geisteswerke oder ihre Vervielfältigungen gehören über haupt nicht zu den Erzeugnissen, hinsichtlich deren an einen Kontrahierungszwang gedacht werden kann. Sie sind keine Bedarfsartikel, ohne welche die Befriedigung eines allgemeinen Bedürfnisses unmöglich gemacht oder in unzulässiger Weise erschwert wird. Weder die Satzungen noch die Berkehrsordnung des Börsenvereins machen ihren Mitgliedern ausdrücklich oder still schweigend die Lieferung bestellter Artikel zur Pflicht. Im vorliegenden Fall hat Beklagte in berechtigter Wahrung ihrer Interessen gehandelt. Daß es üWcht der Beklagten gewesen wäre, es bei dem abweisenden Beschluß des Börsenvereinsausschusses (muß heißen -Vorstandes) bewenden zu lassen, kann nicht anerkannt werden. Auch der von mir so hochgeschätzte Berliner Universitätslehrer Geheimrat Prof. 0r. I. Köhler hat ein Gutachten erstattet, mit dem ich mich leider nicht einverstanden erklären kann. Herr Prof. Köhler erklärt, daß er aus dem Studium der Satzungen und der Verkehrsordnung des Börsenvereins die Ansicht gewonnen habe, daß es dem Verleger sreistehe, dem einzelnen Sortimenter Kredit zu gewähren oder nicht, daß er bei Nichtleistung der Ver pflichtungen die Lieferung einstellen könne, daß aber kein Teil nehmer des Vereins befugt ist, durch Einstellung der Lieferung (ohne finanzielle Gründe) die Erklärung abzugeben, den Vereins genossen nicht als Vereinsgenossen behandeln zu wollen: dies ver stoße gegen den Grundgedanken des Vereins. Dem einzelnen Mit- gliede stehe es nicht zu, Privatdisziplin zu treiben, schon darum nicht, weil der einzelne nicht in der Lage ist, in bezug auf die maß gebenden Tatsachen eine bindende, allgemein anzuerkennende Fest stellung zu treffen. Ferner hat der bekannte Berliner Justizrat Beit Si m o'n ein Gutachten erstattet, in dem er den Kontraktzwang glatt ablehnt. Auch hier will ich versuchen, in einigen kurzen Sätzen den Gedankengang des Gutachters zu kennzeichnen: Unsere Rechtsordnung beruht auf dem Prinzip der Ver- kehrssreiheit. Jede Ausnahme durchbricht das Grundprinzip der Rechtsordnung. Es wäre denkbar, daß ein Kreis von Volksgenossen für seine Beziehungen untereinander einen Kontrahierungszwang festsetzt. Ein solcher Zwang müßte aber ausdrück lich fest ge stellt sein. Aus der Gesamtorganisation des deutschen Buchhandels, wie er in den Satzungen und Verkehrsordnungen zum Aus druck gelangt, wird der Schluß gezogen, daß die Interessenten von einem Kontrahierungszwang ausgegangen sein müssen, weil sie sonst ihren wirtschaftlichen Interessen schlecht ge dient hätten. Eine solche Beweisführung halte ich überhaupt und insbesondere im vor liegenden Fall für schlechthin unzulässig. Die Mitglieder des Börsenvereins sind nicht ver pflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, die den Zweck des Vereins zu fördern geeignet sind, sondern sie sind nur verpflichtet, diejenigen Handlungen zu erfüllen, die ihnen durch die Satzungen selb st, und zwar in § 3 auferlegt sind. Auch die Berkehrsordnung enthält keinen Kontrahieruugs- zwang. Eine Lieferungspslicht kann aber auch nicht aus § 826 BGB. hergeleitet werden. Das Verlangen einer Vertragsstrafe überhaupt, und insbe sondere im Falle eines nicht widerlegten Verdachtes früherer Vertragsverletzungen, verstößt nicht gegen die guten Sitten. Das letzte mir vorliegende Gutachten hat der Oberbibliothekar des Reichsgerichts, Herr Geheimrat Prof. vr. K. Schulz erstattet. Er kommt zu dem Ergebnis, daß eine Lieferungspflicht bestehe. Auch er folgert diese Verpflichtung aus dem Geiste der Satzungen des Börsenvereins. Nicht unwidersprochen, darf die Behauptung des Herrn Geheimrat Schulz bleiben, daß die Ansicht, daß eine Lieferungsverpflichtung bestehe, in Sortimenterkreisen sich mehr und mehr Bahn breche. Ich glaube doch einigermaßen Fühlung mit allen Kreisen des Buchhandels zu haben, habe aber nichts davon bemerkt. Daß die Willkür einzelner Verleger, aus geringfügiger Ursache die Rechnung zu sperren, in Sortimenter kreisen böses Blut gemacht hat, ist zuzugeben, doch hat dies mit der Frage der Lieserungspflicht nichts zu tun. Der plötzliche Ab bruch der Verbindung seitens des Verlegers wird als eine Un freundlichkeit, eine Rücksichtslosigkeit empfunden, nicht aber dem Verleger dasRecht, so zu handeln, abgesprochen. Auch aus der außerordentlichen Abgeordnetenversammlung der Kreis- und Orts vereine, die in der letzten Ostermesse abgehalten wurde und in der der neue Entwurf einer Verkehrsordnung beraten wurde, ist ohne den Widerspruch auch nur eines Sortimenters ein Paragraph, der die Lieferungspflicht als nicht bestehend erklärt, angenommen worden! Pros. Schulz verweist aus französische und amerikanische Vor bilder in der Rechtsprechung, die versuchen, die Inhaber tatsäch licher Monopole in ihrer Bewegungsfreiheit zu hindern und ihnen einen Lieferungszwang aufzuerlegen. Er führt einen Aussatz im „Recht" an, der dies ohne Erlaß positiv-rechtlicher Vorschriften durch die Rechtsprechung zu erreichen hofft. Vorläufig ist dies aber nur ein Traum, ob ein schöner, lasse ich dahingestellt, und sür die Frage der Lieferungsverpflichtung belanglos, abgesehen davon, daß das Buchmonopol doch wohl als etwas anderes anzusehen ist als andere Monopole! Ich habe mich bemüht, sachlich die Frage des Lieserungszwanges zu erörtern, und habe in den Gutachten auch die Gegner zu Wort 87t»
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