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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1910
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- Deutsch
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6750 Amtlicher Teil. ^ 128, 7. Juni 1910. B. G. Tcubncr in Leipzig ferner: Lürpsr8. 3. Luü. 6el>. Lck. 315- Ltrnnss: 2l^ilproe688reo5t. 6el>. pro Lck. gell. I .77. geb. 1 ^ 25 »z. T. Fisher Unwin in Leipzig. 8784 (lrookett: Dbo 6re^ Llnn. 1 .g 20 h Bering der „Jugend" in München. 8772 "Jugend Nr. 28. «Sondernummer Oberammergau). 35 >z. Verlag Neues Lebe» Wilhelm Borngräber in Berlin. 8777 "Alsen: Hier wohnt das Glück. 2 -4k 50 geb. 3 ^ 60 H. BcrlagSanstalt Alexander Koch in Tarmstadt. 6784 Theodor Oswald Weigel in Leipzig. 8771 A 4- S. Weil in Tübingen. 8787 »Schäfer: Der Ausverkauf im Lichte des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb. 1 -S; geb. 1 -77 50 H. Nichtamtlicher Teil. Die Lieferungspflicht des Verlegers untersucht von R. L. Prager. tVcrgl. Börfenblatt 1909, Nr. 278 u. 279 u. 1910, Nr. 47.) «Schluß zu Nr. 127 d. Bl.) Seitens der Parteien sind eine Anzahl privater Gutachten er- fordert worden, und hervorragende Juristen haben ihre Meinung geäußert. Bon den sechs Gutachten, die mir vorliegen, haben sich d r e i für und drei gegen das Bestehen einer Lieferungspslicht erklärt; die Meinungen halten sich also die Wage. Es soll noch ein siebentes Gutachten vorhanden sein, das einen der ersten deutschen Staatsrechtslehre! zum Verfasser hat, das sich entschieden gegen eine Lieferungspflicht ausspricht: es ist mir aber nicht gelungen, dies mit Sicherheit festzustellen, noch weniger, Einsicht in das Gut achten zu nehmen. Ich muß mich also darauf beschränken, aus den mir zugängigen Gutachten ein kurzes Resümee zu geben. Aus dem Gutachten von Allfeld führe ich folgende Sätze an, die sich energisch gegen eine Lieferungspslicht des Verlegers und zugleich gegen die Unterstellung aussprechen, daß mit einem Monopol allgemein ein unbedingter Kontrahierungszwang ver bunden ist: Eine allgemeine Verpflichtung des Verlegers, Bestellungen eines Sortimenters auf Werke seines Verlages anzunehmen und auszuführen, kann ich als bestehend nicht annehmen. Der Satz, daß mit einem Herstellungs- oder Handelsmono pol sich allgemein ein unbedingter Kontrahierungszwang ver bindet, ist meines Erachtens nicht haltbar. Aus den Fällen, wo die Gesetze einen solchen Zwang sta tuiert haben, für alle ähnlichen den Schluß zu ziehen, daß auch in diesen der Zwang Anwendung finde, geht nicht gut an. Wo ein solcher Zwang gesetzlich bestimmt ist, besteht für die Allgemeinheit ein dringendes Bedürfnis danach «§ 453 HGB.), sollten nicht die allgemeinen Interessen erheblich Schaden leiden. Es läßt sich nicht behaupten, daß eine solche Schädigung allgemeiner Interessen eintritt, wenn ein Verlagsartikel, und wäre er noch so wertvoll, einem einzelnen Tetailverkäufer vor enthalten wird. Auch § 11 des Patentgesetzes bietet nicht die geringste Hand habe für die Unterwerfung der Verlagsgeschäfte unter den Kontrahierungszwang. Die Bestimmung des § 11 verlangt lediglich vom Patentinhaber die Gestattung der Benutzung seines Patents nur insoweit, als dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Verlagsartikel sind aber, wenn auch ein Sortimenter sie nicht führt, doch anderwärts überall zu haben, das öffentliche Interesse, selbst wenn es gegenüber solchen Artikeln in gleicher Weise wie bei Erfindungen gewerblicher Art besteht, findet also volle Befriedigung. Es besteht für den Verleger nicht die Verpflichtung der Lieferung, soweit er dazu in der Lage ist; er kann An nahme und Ausführung einer Bestellung ablehnen, jedenfalls aus wichtigen Grün den, aber überhaupt nach seinem Ermessen, nur nicht ausschließlich zum Zwecke der Schädigung des Sortimenters. Allfeld untersucht nun, ob etwa in den Satzungen des Börsen vereins oder in seinen Ordnungen ein Kontrahierungszwang des Verlegers als Börsenvereinsmitglieds einem anderen Mitglieds des Börsenvereins gegenüber ausgesprochen sei oder ein solcher aus dem Geist dieser Ordnungen indirekt hervorgehe. Er verneint dies und führt aus, daß tz 3 «Pflichten) und § 4 «Rechte) der Satzungen keineswegs eine beispielsweise Auszählung vermuten lassen, viel mehr dafür sprechen, »daß den Verlegern die allge mein e L i e f e r u n g s p f l i ch t innerhalb des Ver eins nicht auserlegt, und den Sortimentern das Recht unbedingten Bezugs von Artikeln des Verlags der Vereinsangehörigen Ver leger nicht ein geräumt werden sollte«. Die Untersuchung, ob der »Z weck« des Vereins <§ 1 Satzungen) nicht etwa zur Annahme der Lieferungspslicht zwingt, oder ein zelne Bestimmungen im Sinne einer solchen Verpflichtung aus zulegen sind« hatte ebenfalls ein negatives Ergebnis. Schon die Unmöglichkeit, einen Sortimenter auch nur zu verpflichten, nach Maßgabe seines Bedarfs gleichmäßig von jedem Verleger Werke zu beziehen, mußte 0 eontrario den Gedanken einer Lieferungsverpflichtung des Ver legers als notwendige Ausführung des Zweckes des Vereins als ungangbar erscheinen lassen. Die Mitglieder »haben sich durch den Zusammenschluß nicht in jeder Hinsicht der freien Willens bestimmung in bezug auf die gegenseitigen geschäftlichen Ver hältnisse begeben, sondern ihre freie Bewegung sich insoweit Vor behalten, als nicht Einschränkungen dieser Freiheit durch ausdrück liche Bestimmung vorgesehen oder den Umständen zu entnehmen sind«. Auch die Frage, ob einem Verleger das Recht zustehe, nachdem der Vorstand des Börsenvereins es abgslehnt hat, gegen einen Sortimenter mangels Beweises geflissentlichen Schleuderns die allgemeine Sperre zu verhängen, seinerseits die Lieferung ein zustellen, bis der Sortimenter den Verdacht der Schleuderet durch Gewährung der vom Verleger verlangten Garantien beseitigt hat, möchte der Verfasser bejahen. Wenn der Börsenverein nicht glaubt, bis zur äußersten Grenze: der Ausschließung, gehen zu dürfen, wenn er, fügt er hinzu, auch den Fall nicht für so genügend geklärt hält, um die mildere Maß regel, die Sicherheitsleistung zu verhängen, so ist der Verleger be rechtigt, auf eigene Faust diejenigen Sicherungen von dem Sorti menter zu verlangen, die er zum Schutz seiner eigenen Inter essen sür erforderlich hält. Aus einem vollständig entgegengesetzten Standpunkte steht Präsident vr. Bolze. Er behauptet, daß ein Vertragsver hältnis nicht bloß zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, sondern zugleich zwischen den sämtlichen Mitgliedern als ein zelnen vorliege. »Die erste Pflicht des Verlegers, seine Bertragspflicht gegen den Verein und den Sortimenter, welcher Vereinsgenosse ist, ist danach die, daß er dem Genossen Gelegenheit gibt, diesen
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