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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nichtamtlicher Teil. 123, 1. Juni 1910. Angestellten günstigerer Ortsgebrauch besteht. Das dürste im Buchhandel wohl nirgends der Fall sein. Wo also der Buchhändler im Engagementsbrief keine Kündigungsfrist festsetzt, hat er zu bedenken, daß sodann sür ihn und den Angestellte» die Kündigungs frist nur an vier Tagen im Jahre ablaufen kann, nämlich bei vorhergegangener sechswöchentlicher Kündi gung am 31. März, 30. Juni, 30. September und schließlich am 31. Dezember. 8. Das Dienstverhältnis aus Probe, ein in der Praxis auch im Buchhandel nicht seltener Fall, da es doch oft notwendig ist, die Qualität des Dienstnehmers zu erproben. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monats der Probezeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. Es kann somit im ersten Monat sowohl der Dienstgeber wie der Dienstnehmer ohne weitere Kündigung täglich mit der Beendigung des Dienstes Vorgehen. Wird jedoch das Dienstverhältnis nach Ablauf des ersten Monats ohne weitere Vereinbarung fortgesetzt, so kann es nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kün digungsfrist (siehe oben) gelöst werden. 4. Das Dienstverhältnis sür die Zeit eines vorüber gehenden Bedarfs. Dieses kann während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchentlichen Kündigungsfrist ge löst werden. Der Gesetzgeber hat hier an Fälle gedacht, wo die Zeit, sür welche der Angestellte be nötigt wird, von vornherein nicht genau festgesetzt werden kann, so z. B., wenn ein Angestellter sür die Dauer der Inventaraufnahme oder zur Aushilfe für einen erkrankten Angestellten akzeptiert wird. Derlei Dienstverhältnisse gehen, wenn sie länger als einen Monat dauern, in definitive über und können dann nur nach Maßgabe der vertragsmäßigen oder gesetz lichen Bestimmungen über die Kündigungsfrist auf gelöst werden. 5. Das Dienstverhältnis, vereinbart aus mehr als fünf Jahre oder sür die Lebenszeit eines Dienstnehmers. Dieses kann nur von dem Dienstnehmer, und zwar nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Gesetz anerkennt ferner, daß sowohl der Disnst- geber als auch der Dienstnehmer, durch wichtige Gründe veranlaßt, berechtigt ist, das Dienstverhältnis vor Ablauf der bestimmten Zeit — und ist eine solche nicht bestimmt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist — zu lösen. Alle wichtigen Gründe vollständig aufzuzählen, erklärt der Aus schubbericht sür nicht leicht möglich, der Gesetzgeber mußte sich damit begnügen, einige dieser wichtigen Gründe anzu- sühren. Im Z 26 sind in vier Absätzen solche Gründe an geführt, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt be rechtigen (z. B. wenn der Dienstgeber die im tz 18 normierte Fürsorgepflicht nicht erfüllt rc.); ebenso sind im ß 27 in sechs Absätzen solche Gründe angeführt, die den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlastung berechtigen (z. B. Untreue des Dienst nehmers im Dienste, Annahme von Provisionen oder Be lohnung von einem Dritten, Führung eines selbständigen kaufmännischen Geschäfts u. dergl.j. Bezüglich der Kündigung wäre noch zu bemerken, daß eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. Wenn also dieselbe auch mündlich erfolgen kann, so ist es doch durchaus zu empfehlen, die schriftliche Form zu wählen. Die Kün digung muß unbedingt und bestimmt erfolgen. Eine be dingte Kündigung ist in allen Fällen rechtsunwirksam. Kein Teil, insbesondere nicht der Gehilfe, darf über das Fort bestehen des Vertrags im Ungewissen bleiben. Rechts unwirksam sind also Erklärungen folgender Art: »Wenn Sie wollen, können Sie schon zum Ersten gehen« oder »Suchen Sie sich eine andere Stelle« oder »Sie sind zum Quartals schluß entlasten, wenn Sie bis dahin nicht mindestens 5000 Kronen umgesetzt haben« und dergleichen. In den weiteren Paragraphen (28, 29) sind die Schaden ersatzansprüche geregelt, die den beiden Kontrahenten bei vorzeitigem Austritte oder bei vorzeitiger Entlassung ohne wichtigen Grund zukommen. Während der Dienstgeber die Höhe des ihm erwachsenen Schadens (etwa durch Engagement besser bezahlter Kräfte u. dgl.) nachzuweisen verpflichtet ist, ist der Dienstnehmer von dieser Verpflichtung befreit und kann das ganze Entgelt, auf das er Anspruch hat, mit der Auslösung des Dienstverhältnisses auf einmal fordern — also nicht etwa nach Maßgabe der Fälligkeit. Zum Aussuchen einer neuen Stellung muß dem Dienst nehmer nach der Kündigung (auch dann, wenn sie von seiner Seite erfolgt ist) an Werktagen »angemessene Zeit« frei- gegeben werden. (Zwingendes Recht.) Der Begriff »an gemessene Zeit« ist etwas dehnbar, und es ist wünschens wert, daß die im Gesetze in Aussicht gestellten Verordnungen hierüber bald erfließen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienst geber dem Dienstnehmer auf Verlangen ein schriftliches Zeug nis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Es ist nicht gestattet, Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse zu machen, durch die dem Dienstnehmer die Er langung einer neuen Stellung erschwert wird. — Hierzu bemerkt der Ausschußbericht: Das Gesetz stellt es dem Dienst geber frei, das Zeugnis auch auf die Verwendung des Dienstnehmers auszudehnen; will er aber eine solche Äuße rung in dem Zeugnisse abgeben, dann darf sie nur günstig lauten. Es genügt also, eventuell in einem Zeugniste zu bestätigen: >N. N. war vom bis bei mir als Journalexpedient (Buchhalter, Sortimenter oder dgl.) angestellt.« Der Lakonismus in den Zeugnisten dürfte, wenn er um sich greift, dahin führen, daß jedem Engagement ein Briefwechsel mit dem früheren Prinzipal vorher gehen wird. IV. Nach dem Austritt. Die Konkurrenzklausel (das heißt eine Verpflichtung, die der Dienstnehmer bezüglich Einschränkung seiner wirt schaftlichen Tätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingeht) dürste im Buchhandel nicht allzu häufig Vorkommens immerhin sind Fälle bekannt geworden, in denen sich ein Gehilfe verpflichten mußte, nach Austritt aus dem Tienst- posten keine Stellung in einer andern Buchhandlung an demselben Orte anzunehmen. Nun erscheint das Feld der Konkurrenzklausel wesentlich durch die folgenden Bestim mungen eingeengt. Vor allem ist die Konkurrenzklausel un wirksam, wenn der Dienstnehmer zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist (daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Vater oder der Vormund etwa sein Einverständnis gegeben hätte), ferner, wenn der Dienstnehmer zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ein Entgelt von mehr als 4000 Kronen bezieht. Aber selbst wenn die Be dingungen der Volljährigkeit zur Zeit der Vereinbarung und das Entgelt von mehr als 4000 Kronen jährlich zur Zeit der Beendigung erfüllt sind, erfährt die Konkurrenzklausel wesentliche Einschränkungen; sie darf sich nur auf die Tätig keit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers beziehen und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen, und sie darf endlich nach bestimmten Beziehungen keine unbillige Er schwerung des Fortkommens des Dienstnehmers enthalten. Die Konkurrenzklausel ist ferner mit unwesentlichen Aus nahmen rechtsunwirksam, wenn der Dienstgebcr das Dienst-
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