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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 113, 20. Mai IS1V. Amtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5999 führt, für alle im Betriebe des Geschäfts des Einzelbuchhändlers entstandenen Verbindlichkeiten desselben. Z 25. Alte und neue Rechnung. Unter „alter Rechnung" werden alle Buchungen, die in der bevorstehenden Buchhändlermesse, unter „neuer Rechnung" solche verstanden, welche in der dieser folgenden Buchhändler- messe ausgeglichen werden müssen. K 28. Buchhändlerinesse. a) Der allgemeine Ausgleich der Rechnung eines Kalender jahres (einschließlich der aus dem Vorjahre übernommenen Disponenden) durch Remission, Disponieruug und Zahlung er folgt, soweit nicht für einzelne Gebiete und Städte oder zwischen einzelnen Firmen besondere Abmachungen für die Abrechnung bestehen, spätestens in der folgenden Buchhändlermesse. Diese findet alljährlich in Leipzig in der mit dem Sonntag Kantate beginnenden Woche statt; sie endet mit dem Sonnabend dieser Woche. b) Durch die Vorschrift über Abrechnung und Zahlung in Leipzig soll Leipzig für diejenigen Firmen, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, zum Erfüllungsort im gesetzlichen Sinne nicht werden, und wird in Leipzig ein Gerichtsstand nach Z 29 der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich nicht begründet. 8 27. Meßagio. Von Zahlungen, die in der Buchhäudlermesse oder früher zur Ausgleichung des Kontos des vorhergehenden Jahres geleistet werden, wird von dem Verleger dein Sortimenter ein Meßagio von einem Prozent gewährt. 8 28. Aufhebung der Rechnung. n) Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen An spruch aus unbeschränkten Kredit. Der Verleger ist jederzeit berechtigt, unter gleichzeitiger Anzeige den Rechnungsverkehr ein zuschränken oder in Barvcrkehr umzuändern. d) Hat der Sortimenter in der Buchhändlermesse, im Termin- oder Barverkchr seine Verpflichtungen gegen den Ver leger (insbesondere ordnungsmäßige Abrechnung, rechtzeitige Remission oder ordnungsmäßige Zurdispositionstellung des nicht Verkauften) nicht erfüllt, so ist dieser berechtigt, auch für die Dis ponenden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. IX. Remittenden und Disponenden. 8 29. Meß-Nemittenden und -Disponenden. Bestimmungen über Meß-Remittenden oder -Disponenden sind vom Verleger bis zum 31. Januar durch Einsendung einer Remitteudensaktur oder einer besonderen Mitteilung bekannt zu geben. Unterläßt es der Verleger, solche Bestimmungen recht zeitig und formrichtig zu treffen, so kann er die Einhaltung der vorgeschriebcnen Fristen für Rücksendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen. Eine Anzeige im Börsenblatt über Meß- remittendeu oder Disponenden ersetzt nicht die oben erwähnte Ein sendung oder Mitteilung. Andererseits entbindet den Sortimenter der Nichtempfang einer Remitteudensaktur nicht von der Ver pflichtung rechtzeitiger Einsendung der Remittenden oder der Disponendenaufstellung. 8 30. Frist für Meß-Remittenden und -Disponenden. n) Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponiert gewesenen oder L oonäition gelieferten Artikel, die der Sortimenter nicht verkauft hat, oder die er nicht in alter Rech nung behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remit tenden beziehungsweise die Disponendensaktur spätestens am Sonnabend nach Kantate beim Verleger oder dessen Kommis sionär eintrcffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später ein- treffendc Remittenden anzunehmen oder später eingehende Dispo- nendenaufstellungen anzuerkennen. Er hat vielmehr das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Remittenden- und Disponenden- Faktnren bis zum Sonnabend nach Kantate dem Verleger zuge gangen sein. b) Falls der Verleger direkte Remission fordert, hat er die Kosten der Fracht, oder wenn raschere Beförderungsart vorge schrieben wird, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Remittiert dagegen der Sortimenter unaufgefordert direkt, so trägt er selbst die Kosten. 8 31. Prüfung der Meß-Remittenden- und -Disponenden-Fakturen. n) Der Verleger ist verpflichtet, die Prüfung der Remittenden- und Disponenden-Faktur des Sortimenters ohne Verzug vorzu nehmen und dem Sortimenter Differenzen und etwaige Streichung von Disponenden unverzüglich anzuzeigen. d) Zurückgewiescne Remittenden hat der Verleger spätestens acht Wochen, nachdem sie ihm oder seinem Kommissionär zu gegangen sind, dem Sortimenter oder dessen Kommissionär wieder zuzustellen. Bei späterer Zustellung kann der Sortimenter die Zurücknahme verweigern. 8 32. Frist für Rücksendungen gestrichener Disponenden. s.) Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er zu ihrer Zurückgabe berechtigt ist, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der bezüglichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zuzustellen. Zu späterer Zurücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet; vielmehr ist er berechtigt, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen. 8 33. Remittenden von Konditionsgut. n) Der Verleger ist nicht verpflichtet, ü eonäition gelieferte Werke zurückzunehmen, wenn sie durch Benutzung oder mangelnde Sorgfalt des Sortimenters beschädigt sind. 775»
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