Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100520
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191005203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100520
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-05
- Tag1910-05-20
- Monat1910-05
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5996 Börsenblatt s. b Dtschn. Buchhandel Amtlicher Teil. 113, 20. Mai 1910. k) Ein vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter zu behalten nicht verpflichtet, wenn ohne vorherige Bekanntmachung und ohne einen bezüglichen Vermerk ini „Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten" im Börsenblatt ein geringerer Rabatt als 25 Prozent gewährt wird. Der Sorti menter muß jedoch in solchem Falle dem Verleger innerhalb acht Tagen nach Empfang der Sendung und der Faktur Anzeige inachcn und das Werk auf Kosten des Verlegers innerhalb dreier Monate nach Empfang diesem oder dessen Kommissionär znstellen. 8 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. a) Berechnet ein Verleger bei Uebersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) iin voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang usw.), so ist der Sortimenter ver pflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu verrechnen. b) Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten oder im voraus bar nachgcnommenen Teile eines Werkes zu den von ihm bestimmt gewesenen Terminen, oder in Ermangelung solcher Bestim mungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Barlieferung spätestens innerhalb eines Jahres zu liefern. Er folgt die Lieferung nicht fristgemäß, so ist der Sortimenter be rechtigt, die schon empfangenen Teile eines Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Lieferungsfrist dem Verleger oder dessen Kommissionär in laufender Rechnung oder gegen Nachnahme zu- zustcllen, und zwar selbst dann, wenn diese Teile gebraucht oder eingebunden sind. c) Ist die Zurückgabe der gelieferten Teile ohne Verschulden des Sortimenters unmöglich geworden, so ist der Verleger ver pflichtet, dem Sortimenter einen den nicht gelieferten Teilen ent sprechenden Betrag des Gesamtpreiscs in laufender Rechnung gntzuschreiben oder spätestens in nächster Buchhändlermessc znrück- zuzahlcn. d) Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der unter b angegebenen Fristen von dem Verleger zurück- zuzahlen. e) Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen sich ausschließlich auf im Erscheinen begriffene Werke, nicht aber ans bereits vollständig vorliegende, die der Verleger aus irgend einem Grunde zurzeit nicht vollständig liefern kann. Hat ein Ver leger ein vollständig erschienenes Werk pro komplett berechnet, aber nicht vollständig geliefert, und ist er innerhalb dreier Mo nate nicht imstande, das Restgeschriebene zu liefern, so hat er, wenn Rückgabe nicht möglich ist, dem Sortimenter den unmittel bar erwachsenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. K 10. Fortsetzungen und Zeitschriften. a) Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung er haltenen Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich ge worden, weil dieser verstorben, zahlungsunfähig geworden oder in entsernte Gegenden verzogen ist, so ist der Verleger zur Zurücknahme dieses Teiles verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm von der eingetretenen Unmöglichkeit innerhalb dreier Monate nach Eingang des zurückznsendenden Teiles Mitteilung gemacht, und daß die Zustellung dieses Teiles innerhalb dieser Frist an ihn oder seinen Kommissionär erfolgt ist. k) Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung oder bar znrückznnehmen, falls der Sortimenter sie binnen sechs Wochen nach Empfang der ersten Nummer oder des ersten Heftes des berechneten Viertel- odcr Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Verleger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. IV. Konditionsgut. 8 11. Allgemeines. a) Das Konditionsgut (Disponenden, sowie ä oonciition sbedingtj gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für den Verlust und die Beschädigung des Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung aus Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich. d) Der Sortimenter hat über das Konditionsgut, das er im Lause des Jahres (8 24a) erhalten hat, das Versüguugsrecht bis zu der dem Lieferungsjahre folgenden Buchhändlermesse: aus genommen hiervon sind die Fälle in S 28b und in 8 33c und ü. Konditionsgnt, das der Sortinienter init Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit znrückverlangen. Disponenden, die der Verleger binnen sechs Wochen nach Sonntag Kantate nicht gestrichen hat, gelten als genehmigt, so fern sie fristgemäß nach Z 30 der Vcrkchrsordnung gestellt sind. Für später zurückvcrlangte und inzwischen verkaufte Disponenden kann der Verleger Zahlung erst in der nächsten Ostermesse be anspruchen. Eine Ausnahme hiervon macht der Fall des 8 28 k. e) Hat der Verleger den ersten Teil eines Werkes oder einer Zeitschrift in Kommission unter Vorausberechnung des ganzen Werkes oder Jahrganges versandt, und ist der Sorti menter aus irgend einem Grunde nicht imstande, diesen Teil zurnckzugebcn, so ist der Verleger nur berechtigt, einen dem tatsächlich Gelieferten entsprechenden Preis zu verlangen. ä) Wird Konditionsgut beim Sortimenter konfisziert, so fällt der Schaden dem Verleger zur Last. 8 12. Neuigkeiten und Lagerartikel. a) Als Neuigkeiten gelten Werke, die zum ersten Male oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und die nicht nur Titelansgaben sind. d) Die Zusendung von Neuigkeiten » condition darf an solche Sortimenter, die derartige Sendungen allgemein an nehmen und bei denen dieser Umstand durch die entsprechende Bezeichnung in dem jeweiligen neuesten Jahrgange des von dem Börsenverein herausgegebenen Adreßbuchs kenntlich gemacht ist, unverlangt erfolgen, sowie an solche Sortimenter, die unverlangte Zusendung von Neuigkeiten ausdrücklich erbeten haben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder