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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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113, 20, Mai 1910, unter Z8 8, 9, 10 genannten. Bei gleicher Stimmen zahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, L, Die Meldung des Austritts aus dem Vereine muß vierzehn Tage vor der Generalversammlung eingesandt werden. Wenn ein Mitglied aus dem »Norwegischen Buchhändleroerein» — ohne Ansehen der Gründe — austritt, so tritt er auch aus dem »Norwegischen Provinz-Buchhändler-Verein- aus. Außerdem kann ein Mitglied von der General versammlung ausgeschlossen werden. Dafür müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden stimmen. Eine solche Ausschließung muß den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur Generalversammlung mitgeteilt werden, 9, Eine Änderung dieser Satzungen kann nur in einer ordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden, und cs müssen dabei mindestens zwei Drittel der An wesenden dafür stimmen. Ein Antrag hierüber muß dem Vorstande vier Wochen vor der Generalversammlung zugestellt werden, um danach unverzüglich den Mit gliedern bekannt gemacht zu werden, 10. Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, nur wenn drei Viertel der Anwesenden einer satzungs mäßig eingeladenen und beschlußfähigen General versammlung dafür stimmen. Wenn ein Antrag auf Auflösung des Vereins vorliegt, müssen die Mitglieder gleichzeitig mit der Einladung zur Generalversammlung davon unterrichtet werden, Satzungen der Aktiengesellschaft -?rovin8boKksnäeIen». Angenommen in der Generalversammlung am 19. Juni 1900. (Die Gesellschaft wurde am 2, Januar 1890 gegründet,) 1, Der »krovinslioxlnmäolsn» ist eine unverantwortliche Gesellschaft, gegründet mit einem Aktienkapital von 8400 Kronen, verteilt auf 84 Wien von je 100 Kronen, welches Kapital völlig eingezahlt ist. Es ist vorbe- behalten, später das Aktienkapital bis auf 10 000 Kronen zu erhöhen, wenn es durch Hinzutreten neuer Mitglieder erwünscht wird. Kein Mitglied der Gesellschaft ist für mehr als den Betrag seiner Aktie haftbar. Nur den Mitgliedern des »Norwegischen Provinz-Buchhändler-Vereins« können Aktien zugcteilt werden, 2, Der Zweck der Gesellschaft ist, ein Kommissionsgeschäft zu betreiben, und dessen Sitz ist Kristiania, Die Geschäfte der Gesellschaft werden von einer Direktion von drei Mitgliedern und einem Disponenten besorgt. Die Gesellschaft verpflichtet sich durch die Unterschrift zweier der Direktionsmitglieder, 3, Die Direktion ist immer dieselbe wie der Vorstand »des Norwegischen Provinz-Buchhändler-Vereins-, wird also gewählt und erneuert, wie im Z 4 der Satzungen des »Norwegischen Provinz-Buchhändler-Vereins» be stimmt ist, 4, Die Direktion engagiert einen Disponenten, bestimmt fein Gehalt, gibt ihm die notwendige Instruktion und kann chm Prokura erteilen, 5, Auf Vorschlag der Direktion wird von der General versammlung ein zu entlohnender Revisor angestellt. 6, Das Rechnungsjahr wird vom 1, Januar bis 31, De zember gerechnet. Vor dem 1, Juni jedes Jahres muß der Disponent der Direktion einen Auszug aus den Rechnungen des vorigen Jahres zustellen. Dieser Auszug, der von dem Revisor unterschrieben sein muß, wird nebst dem Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft im vorigen Jahre der Generalversammlung vorgelegt, 7, Die regelmäßige Generalversammlung wird einmal jährlich unmittelbar nach der Versammlung des »Nor wegischen Provinz-Buchhändler-Vereins« abgehalten. Die Zeit derselben wird festgestcllt, sobald die des »Nor wegischen Buchhändler-Vereins» bekannt gemacht ist. Eine außerordentliche Generalversammlung kann abgehalten werden, wenn die Direktion es einstimmig beschließt, oder wenn mindestens ein Fünftel der Gesellschafter es verlangen. Eine solche Versammlung muß einen Monat zuvor angezeigt sein. Der Inhalt der Anträge wird bei der Einladung zur Generalversammlung mit geteilt. Jede Generalversammlung wird in der »dlvrslr Loxüenälsrtiäonäs» (der Norwegischen Buch händlerzeitung) angezeigt, 8, Bei der jährlichen Generalversammlung werden die Rechnungen und der Bericht über die Arbeiten des Geschäfts vorgelegt. Anträge betreffend die Interessen der Gesellschaft werden behandelt, und Beschluß über die Verwendung des Überschusses wird gefaßt. Die Gesellschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Aktionäre anwesend sind. Die Abgabe der Stimmen erfolgt persönlich. Die einfache Mehrheit entscheidet in allen Fällen mit Ausnahme des in 8 1? genannten Falls, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, Jedes Mitglied der Gesellschaft hat nur eine Stimme ohne Ansehen der Anzahl seiner Aktien, 9, Die Gesellschaft darf nicht für ihre Kommittenten vor schußweise bezahlen, 10, Die Aktie haftet jederzeit für die Verpflichtungen, die der Besitzer gegenüber den »krovinsbogballäolen» hat, was auch im Text der Aktie steht, 11, Die Gesellschaft nimmt alle Verlagsartikel der Provinz buchhändler zur Expedition entgegen nach Vertrag für jeden einzelnen Fall. 12, Die Abrechnung und die Deckung der Saldi soll zu der Zeit an den »krovivsbogüaväelev» eingesandt werden, welche in den Satzungen des »Norwegischen Buch händlervereins- festgestellt ist. Das Geschäft liefert die Abrechnungen den verschiedenen Verlegern in einer von der Direktion bestimmten Zeit ab. Die Satzungen des »Norwegischen Buchhändlervereins» sind übrigens bei allen Geschäftsverbindungen mit dem - krovillsbogbanäslei,, gültig, 13. Das Kommissionslager sowohl bei dem »krovin,- boglmnäelsn» als bei den Sortimentern samt den Forderungen für verkaufte Bücher bet den letzteren ist immer das Eigentum jedes einzelnen Verlegers, Jeder Verleger ist bei dem Konkurse eines Schuldners oder bei ungenügender Abrechnung verpflichtet, ihm zu kommende Saldi selbst einzuziehen. (Dieser Paragraph wird auf den Fakturen des »krovinsbogüanäslev» ab gedruckt,) 14. Der Verleger hat seine Verlagsartikel zur Expedition franko zu senden, und er bezahlt die Remittendenfrachten selbst. Anzeigen und Meldungsexemplare werden auf Kosten des Verlegers besorgt und versandt. 15. Diejenigen, die ihre Aktien verkaufen wollen, müssen es bei der Direktion vor der Generalversammlung melden. Der Betreffende ist bis zum Schluffe des Kalenderjahres für die Aktie haftbar. Der Verkauf von Aktien kann nur an das Geschäft gemacht werden, das den vollen
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