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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1910
- Strukturtyp
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- 1910-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1910
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111, 18 Mai 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5897 Verlegern mit schlechtem Beispiel vorangehen. Leider tun es die Behörden auch sonst sehr häufig. Das oben erwähnte Gutachten der Sachverständigen - Kammer behandelt ein Lehrmittelverzeichnis, das auf dem Umschläge den Vermerk trägt -Herausgegeben im Ministerium der geistlichen usw. Angelegenheiten- und bei einem Verleger erschienen ist; das Gutachten führt aus, der nachdruckende Buchhändler habe durch diesen Vermerk sehr wohl zu dem Glauben ge langen können, daß es sich um eine zum amtlichen Gebrauchs hergcstellte amtliche Publikation handle, deren Abdruck zulässig sei, während dies in Wirklichkeit nicht zutreffe. Der bei einem Verleger erschienene Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch nebst Begründung trägt den Vermerk: »Bearbeitet von der hierzu bestellten Sachverständigcn-Kommissiou. Veröffentlicht auf Anordnung des Reichs-Justizamts«. Entscheidet man sich dafür, daß der Vorentwurs und seine Begründung nicht unter den Z 16 fallen, also urheberrechtlich geschützt ist, so entstehen wieder Zweifel darüber, wer befugt ist, die Ur heberrechte geltend zu machen. Die Streitfrage, ob der § 16 nur eine Ausnahme von dem Nachdrucksverbot des Z 1 ist, oder ob die in Z 16 ge nannten Gesetze usw. überhaupt nicht zu den Geisteserzeug nissen im Sinne des 8 1 zählen, kann unerörtert bleiben, ihre Entscheidung trägt nichts zur Lösung der vielen Zweifel bei. Für die Freigabe der Gesetze usw., ebenso der in Z 17 bezeichneten Vorträge und Reden ist, wie allgemein an erkannt wird, die politische Erwägung maßgebend gewesen, daß bei ihnen ein allgemeines Interesse an der Veröffent lichung besteht, dem gegenüber ein Privatinteresse am Urheberrechtsschutz entweder überhaupt nicht vorhanden ist oder doch stark zurücktritt. Einen andern Gefichlspunki macht Köhler geltend. Bekanntlich findet er den Grund des Urheberschutzes darin, daß sein Gegenstand ein künstle risches Gebilde der Sprache ist. Er meint nun (Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht S. 162), die künstlerische Wesenheit einer Schöpfung werde aufgehoben durch ihren rcchtsgeschäftlichen Zweck Dabei faßt er den Begriff Rechts geschäft ganz allgemein auf, er sagt, Rechtsgeschäfte abschließen heiße in das Rechtsleben eingreifen und die von der Rechtsordnung gegebenen Hebel der Rechtsgestaltung in Bewegung setzen; dies geschehe nach ganz anderen als nach künstlerischen Rücksichten, es handle sich darum, die Worte so zu fassen, daß sich daraus die Rechtsfolgen nach den Grund sätzen der Rechtsordnung ergäben; das gelte in gleicher Weise von den Rechtsgeschäften des bürgerlichen Lebens (z B. den Körperschaft?- und Vereinsordnungen, der Arbeitsordnung eines Geschäftshauses, den Äußerungen der Vereins-Organe und -Mitglieder, den Reden in Vereinsversammlungen, den Vorträgen und Gründungsurkunden aller Art, den Er klärungen vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, den Prozeßschcisten, Eingaben, Patentbeschreibungen) wie des öffentlichen Lebens; es werde dabei keine künstlerische Ge staltung vorausgesetzt, es solle nicht auf die Seele des Lesers gewirkt werden, der Zweck sei vielmehr die Erfüllung be stimmter Ausgaben, nämlich der Regelung, Bestimmung, Ord nung, Erläuterung, Belehrung. Diese Auffassung Köhlers ist zwar höchst interessant und bedeutsam, der Gesetzgeber hat sie sich aber nicht zu eigen gemacht; cs sind im Gesetz nicht allgemeine Grundsätze sür die Freigabe von Geistcsschöpfungen ausgestellt, sondern es weiden die freien Schöpfungen einzeln aufgeführt. Ein weiterer Gesichtspunkt wird von Riezler (Deutsches Urheber- und Erfinderrecht, Erste Abteilung S. 241) heran gezogen. Er sührt aus, unter den heutigen Verhältnissen seien Gesetze und Verordnungen regelmäßig nicht Ausfluß der individuellen Geistesläligkcit einer einzelnen Person, sondern sie entsprängen dem Zusammenwirken einer Mehrheit von Personen und Personengruppen, wobei sich der Anteil des einzelnen an der geistigen Gesamtleistung oft kaum mit Sicherheit feststellen lasse; auch in denjenigen Fällen, in denen Verordnungen oder sonstige amtliche Schriftwerke tatsächlich die Arbeit eines einzelnen Beamten darstellten, trete seine Person völlig zurück hmter dem unpersönlichen Amte, das er verwalte; der Verfasser sei sich selbst bewußt, daß er Schriftwerke, die er in seiner Eigen schaft als Amtsträger verfaßt, nach Inhalt und Form so zu gestalten habe, wie die Amtspflicht es ihm verschreibe, und nicht so, wie persönliche Neigung und Anschauung es ihn vielleicht wünschen ließen; sein Interesse an seiner Geistes leistung sei daher im wesentlichen nur ein amtliches, kein individuelles, und bedürfe nicht eines Rechtsschutzes, der, wie der urheberrechtliche, spezifisch privaten Interessen zu diene» bestimmt sei. Es läßt sich nicht verkennen, daß der zweite Teil dieser Ausführungen sich mit der Kohlerlchen Auffassung einer Geistesschöpfung als eines künstlerischen Gebildes berührt; der besondere Zweck, dem das Geisteswerk dienen soll und dem es nach Inhalt und Form zu entsprechen hat, nimmt ihm seine Individualität, die gerade das Hauptmerkmal eines Schriftwerkes im Sinne des tz 1 Ziffer 1 des Urheber rechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 ist. Dieser Gesichtspunkt ist aber ein viel zu allgemeiner. Es gibt zahllose Schriften, die sich nach Inhalt, Sprache und Anordnung ihrer Zweck bestimmung anpassen müssen und doch als schutzfähig anerkannt sind, wie z. B. Formulare (Gutachten vom 26. Februar 1904, DaudeS II), Kochbücher (Gutachten vom27.Mai1846, Heyde- mann-Dambach S 434), Lehrbücher (Gutachten vom 16. No vember 1903, Daude S. 129). Köhler will freilich derartigen Werken nicht ein Urheberrecht, sondern nur ein Persönlich keitsrecht zucrkennen <a. a O. S. ISS). Auch das zuerst von Riezler vorgebrachte Moment ist nicht durchschlagend, der Z 6 des Gesetzes steht ausdrücklich den Fall vor, wo mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise verfaßt haben, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen; Schwierigkeiten macht nur bei der jetzt üblichen Art und Weise, wie bei solchen Werken der Verfasser, Herausgeber, Verleger usw. genannt zu werden pflegen, die Feststellung des Berechtigten. Leitender Grundsatz sür die Freigabe kann deshalb nur das staatliche Interesse daran sein, daß die in den ZK 16 und 17 genannten Geistesschöpfungen möglichst schnell und ungehindert zur allgemeinen Kenntnis gelangen; dieses öffentliche Interesse geht dem privaten Urheberschutz vor. Wird eine Gesetz, eine Verordnung veröffentlicht, so kommt sür die Behörde ein Urheberrecht nicht in Betracht, das Gesetz, die Verordnung sollen eine möglichst weite Verbreitung erhalten, in der Ver öffentlichung liegt ein Verzicht aus ein etwaiges Urheber recht. Selbst wenn man aber auch diesen Gesichtspunkt allein maßgebend sein läßt, sind noch lange nicht alle Zweifel gehoben. Der 8 16 nennt zunächst die Gesetzbücher, Gesetze, Ver ordnungen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen und dann andere zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Schriften. Es sollen nun diese beiden Gruppen einer näheren Betrachtung unterzogen werden. rr) Gesetzbücher usw. Unter Gesetzbüchern sind nicht Bücher zu verstehen, sondern der Ausdruck ist in demselben Sinne gebraucht wie in den Worten Handelsgesetzbuch, Strafgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, er bedeutet also genau dasselbe wie Gesetz. Das Wort hätte weggelassen werden können, da es hier nur zur Irreführung geeignet ist. Der Ausdruck Gesetz bedarf keiner Erläuterung. Über Gesetz entwürfe siehe unten zu b. Verordnungen nnd Erlasse sind Verfügungen, Anordnungen und Bekanntmachungen der Be- 7S2
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