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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1910
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109, 14. Mai 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 5783 Gesellschaft ein: 1. Verlagsbuchhändler Hermann Ehbock in Schöneberg seine Forderungen an die Gesellschaft aus den Jahren 1907/1908 für bar verauslagte Zahlungen von Schriftsteller- Honoraren, Druckrechnungen, Porti und anderen Verlagsspesen zum Betrage und festgesetzten Werte von 12 000 2. vr. pdil- Heinrich Jlgenstein in Schöneberg seine Forderung an die Ge sellschaft für in den Jahren 1907/1908 geleistete Redaktionstätigkeit und von ihm verfaßte Artikel zum Betrage und festgesetzten Werte von 2000 ^t; 3. der Schriftsteller Hermann Kienzl in Berlin seine Forderung gegen die Gesellschaft für im Jahre 1908 bis zum 15. August geleistete Redaktionstätigkeit und von ihm verfaßte Artikel zum Betrage und festgesetzten Werte von 1000 unter Anrechnung dieser Beträge auf die bei der Kapitals erhöhung übernommenen neuen Stammeinlagen. Berlin, den 6. Mai 1910. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte Abteilung 122. (Vossische Zeitung Nr. 219 vom 12. Mai 1910.) Unlauterer Wettbewerb. — Durch Urteil des Oberland gerichts Breslau vom 7. April 1910 ist dem Warenhaus Messow <8: Waldschmidt G. m. b. H. in Breslau bei Geldstrafe bis zu 500 für jeden Zuwiderhandlungsfall untersagt worden, das Birken wasser der Firma Dralle in Flaschen feilzuhalten, von deren Eti ketten die daran befindlichen Kontrollnummern beseitigt sind. Die Verurteilung des Warenhauses stützt sich auf § 1 des neuen Ge- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb. In den Ent scheidungsgründen heißt es: Die Klägerin verpflichtet ihre Abnehmer, das Birkenwasser an das Publikum nicht unter einem bestimmten Preis zu verkaufen und an Händler nur gegen Übernahme der ihnen selbst obliegenden Verpflichtung weiterzuverkaufen. Diese vertragliche Verpflichtung geht zwar die außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Beklagten an sich nichts an. Allein anch der durch einen Vertrag nicht Gebundene darf nicht aus dem fortgesetzten Vertragsbruch eines anderen eine Erwerbsquelle für sich machen, da eine solche Handlungsweise dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden gröblich widerstreitet Entscheidung des Reichsgerichts, »Juristische Wochenschr.« 1906 (Seite 16, Nr. 16). Die Beklagte macht sich daher eines Verstoßes gegen die guten Sitten schuldig, wenn sie Birken wasser von Personen, die es von der Klägerin oder einem ihrer Abnehmer unter Eingehung der oben bezeichneten Verpflichtung gekauft haben und kraft dieser Verpflichtung nicht an die Beklagte weiter verkaufen dürfen, trotz Kenntnis der Sachlage zu dem Zwecke kauft, es in ihrem Warenhause weiter zu verkaufen. Daß die Beklagte das von der Klägerin hergestellte Birkenwasser fort dauernd von Personen bezieht, die durch den Verkauf dieser Ware an die Beklagte eine entweder der Klägerin oder einem ihrer unmittelbaren Abnehmer gegenüber eingegangene vertragliche Ver pflichtung verletzen, und daß der Beklagten diese von ihren Verkäufern begangenen Vertragsverletzungen bekannt sind, hat die Klägerin nicht nur durch die überreichten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Angestellten glaubhaft gemacht, sondern es ergibt sich auch aus den eigenen Anführungen der Beklagten. Diese verfolgt bei ihrem Verhalten den Zweck, für das von ihr betriebene Waren haus einen Handelsartikel zu gewinnen, den sie billiger verkaufen kann als diejenigen Kaufleute, die den Artikel auf dem geraden Wege beziehen und beim Verkaufe die hinsichtlich des Preises übernommene Verpflichtung erfüllen. Die gegen die guten Sitten verstoßende Handlungsweise der Beklagten dient sonach zu Zwecken des Wettbewerbes und begründet infolgedessen nach §§ 1, 13 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 für jeden Gewerbetreibenden, der Waren gleicher Art herstellt oder in den geschäftlichen Ver kehr bringt — auch wenn sich, wie im vorliegenden Falle, der Wettbewerb nicht unmittelbar gegen ihn selbst richtet — einen Anspruch auf Unterlassung. Zur Sicherung dieses An spruches kann nach § 25 a. a. O. eine einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn die in §§ 935, 940 BPO. be zeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Was die Fassung der Urteilsformel betrifft, so würde an sich nichts im Wege stehen, daß der Beklagten — entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin — sowohl der Unter Ausnutzung des Vertragsbruches der Lieferanten erfolgende Bezug als auch der Weiterverkauf des auf diese Weise bezogenen Birkenwassers untersagt wird. Zur Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen § 1 des Wettbewerbsgesetzes genügt es jedoch, daß ihr ver boten wird, das Birkenwasse^der Klägerin in Flaschen feilzu halten, an deren Etiketten die daran befindlichen Kontrollnummern beseitigt sind. Denn wird die Beklagte an der Beseitigung der Kontrollnummern gehindert, so ist sie nicht mehr in der Lage, Birkenwasser, das sie unter Benutzung eines von dem Lieferanten verübten Vertragsbruches bezogen hat, in den Verkehr zu bringen, ohne den Namen des Vertragsbrüchigen Lieferanten zu verraten und dadurch der Klägerin oder deren Abnehmern die Verfolgung des begangenen Vertrauensbruches zu ermöglichen. Das in der Urteilsformel ausgesprochene Verbot hat hiernach tatsächlich und rechtlich dieselbe Bedeutung wie das in dem Hilfsantrage der Klägerin begehrte. (Vossische Zeitung.) * Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. Works aus vsi^sdisdsnsll Wi886ll8Asdj6t.su. — ^nti^u.-XstsloA No. 241 vou 8iIvio Loses, iu Low, 27 Vis, Xolltanslls cki LorAds8e. 8°. 36 8. 632 Nrn. Das literarische Echo. Halbmonatsschrift für Literaturfreunde. Herausgeber: vr. Josef Ettlinger. Verlag von Egon Fleisch el L Co. in Berlin. 12. Jahr. Heft 16. 15. Mai 1910. 8". Sp. 1133—1204 mit 1 Porträt. Inhalt: Friedrich Adler, Die italienischen Strophen. — Hans Franck, Leo Greiner. — Leo Greiner, Im Spiegel. — Hans Benzmann, Lyrische Gänge. — Leonhard Adelt, Leute mit dem Spiegel. — Fedor von Zobeltitz, Bibliophile Chronik. — Echo der Zeitungen / Echo der Zeitschriften / Echo des Auslands / Echo der Bühnen / Kurze Anzeigen / Notizen / X / Der Büchermarkt. in vsiprÜA. XXVII. dsdrA. 5. Lskt, Nsi 1910. 8°. 8. 189—23kd Iuds.lt: Vsvk8edrikt üdsr ckis NeukstsIvAisisrullA äsr Louusr I7llivsr8its.t8bid1iot.dsk. Vou W. Lrrasn. — vis Lidliotdsksu cksr vorä6rÖ8t6rrsiedi8od6ll Xspusinsr-Lrovillr. Vou L. k. 2ir1sv. — Lrskti3ods8 2ur LsuäLsdricktsllxdotoArspdis. Vou X. Lieder. — Xleius NittsiluuASll. — Vitsrsturdsriedts und ^nasiAsn. — 17ni86dau und nsus Nssdriedtsu. — Nsus Lüedsr und ^.uk Xs.ts.1oA der 8sinlll1uuA6ll vit^sn, f Nisdsrsrndt uud L. vsin- pertr 8su., -s- Oölu u. s.: Xupksr8tiods, HolLsoduitts, Lsud- LsisdnunAsu, ^qusrslls, «owis jsxsniseds vardsudolLsoduitts. 8". 67 8. 1531 Nrn. — VsrstsiAsrunA: NoutsA, dsu 23. Nsi uud kolASnds 1sA6 dsi 3. N. Lsdsrls (L. vslnpsitv.' 8ödns) 6. m. d. L. iu Xölu s. lid., Xrisssnplsts IS. Vierteljahrs-Katalog der Neuigkeiten des deutschen Buchhandels.' Nach den Wissenschaften geordnet. Mit alphabetischem Re gister. 66. Jahrgang Heft 1. Januar bis März 1910. Ausgegeben durch (. . . Sort.-Firma . . .). Bearbeitet und verlegt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in Leipzig. 8°. S. 1—284. Neue Bücher über nachstehende Wissenschaften. Mitgeteilt Frühjahr 1910 von der Firma (. . . Sort.-Fa. . . .). Be arbeitet und verlegt von der I. C. Hinrichs'schen Buch handlung in Leipzig. 8°. 1. Theologie und Philosophie. S. 1—20. 2. Rechts- und Staatswissenschaften. S. 1—36. 3. Heilwissenschaft. S. 1—20. 4. Naturwissenschaften und Mathematik. S. 1—28. 5. Erziehung und Unterricht; Jugendschriften. S. 1—32. 6. Sprach- und Literaturwissenschaft. S. 1—20. 7. Geschichte und Erdbeschreibung; Karten. S. 1—28. 8. Kriegswissenschaft. S. 1—8. 9. Bau- und Jngenieurwissenschaft. S. 1—16. 10. Schöne Literatur und Kunst. S. 1—32. 11. Landwirtschaft. S. 1—12. XstsloA Nr. 463 von Id. Xn.w pkkills^sr in Lsrlin 8W. 48, Vrisdried8tr. 20. 8°. 82 8. 748'
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