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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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oivila lllsäieinal-förvallninA. 8". 4 Lr. 76 ö. IValilström L IVidotrand in StookliolM. Hubs, ä., Virvlar. 8°. 3 Lr. IVassniuslLL in LslsivAkoro. ösvrioiu8, 8., Ö8tsrbottsu. 8". 4 Lr. Spanische Literatur. Laill^-Sailliers in IVladrid. Orts^a ^ kubio, ä., Vi8toria äs Lspaga. 8 torno8. 8". 100 pS8. 1o8 eowi6N208 äs la oäueaeion intslsotual. 16°. 6 p68. I'sliü Llisana in Karvslova. vo^ano, L., 6ümo 8S 60Q8tru^6 NN autornovil. 2 vol8. 160. 6 P68. LioloZia ^ öotanioa. 8°. 8 p68. 60 o. Lidrsria Sutsubsi'x ds ^oos RuiL in LLadrid. äs 1s>8 Kiva8 ^ vopSL, N., ^ooions3 äs arciuitsetura ^ oon8tiueei6n ZLauooi in Larovlona. vavalls, 1. ^., 6obsrnaäors8 äsl ksru inäspsnäisnts. (1821—1871.) 8°. 10 P68. vavg.1Is, 1. 6obsrng.äor68 ^ Virrs^68 äsl ksru. (1632—1842.) 8". 10 P68. Nsvista ds Lapsoialidadss msdioas in Madrid. von8 ^ I^la^ol, Morodioloxia ASnsral 8U tseniea. 8°. 12 P68. 8lirrs8ors8 ds Rivadsns^ra in Madrid. 8it§68, 1. L., 1a8 inujsrss äsl r6)k von ksäro I. äs 0a8ti11il. 8°. 6 PS8. I'. 8antarsv Madrsso in Valladolid. darela äsl ksal, L., Ilskumsn äiaAN08ties tsraxsutieo. 2 vol8. 8°. 19 P63. V. 8liärs2 in Madrid. L8tsban ^ 6üms2, 1., vsoeionss äs üi8toria univsr8al. Iläaä msäia. 8°. 7 pss. I'ip. Salaioa in Zautia^o (Oorana). Nsrino, 6., k'Iora äs86riptiva s ilu8traäa äs dalioia. 3 vol8. 8". 28 x>68 Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November >908. <Bgl. Nr. 85. S0. 105 d. Bl.> Dritte Beratung im Deutschen Reichstage. 80. Sitzung. Freitag den 6. Mai 1910. (Stenographischer Bericht.) Präsident: Wir gehen über zum dritten Gegenstand der Tagesordnung: dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Über einkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 (Nr. 341 der Drucksachen), aus Grund des in zweiter Beratung unverändert angenommenen Antrags der 13. Kom mission (Nr. 447 der Drucksachen). Ich eröffne die Generaidiskusston. — Das Wort wird nicht verlangt; ich schließe sie. Wir treten in die Spezialdiskussion ein. Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Herr Ab geordnete Bebel. Bebel, Abgeordneter: Herr Präsident, ich beantrage die Enblocannahme des Gesetzes. Präsident: Der Herr Abgeordnete Bebel beantragt die Enblocannahme. Dieselbe kann nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erfolgt. — Ich stelle fest, daß sich ein Widerspruch gegen diesen Antrag nicht erhebt. Wenn Wider spruch nicht erfolgt, stelle ich fest, daß der Gesetzentwurf in dritter Beratung und in der Gesamtabstimmung an genommen ist. — Das ist der Fall. Wir kommen zu den Petitionen. Ich bitte die jenigen Herren, welche die Petitionen nach dem Anträge der Kommission durch die Annahme des Gesetzes süc erledigt erklären wollen, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Geschieht.) Das ist die Mehrheit: die Petitionen sind damit erledigt. Neuere gerichtliche Gutachten. 1. Ansichtssendungen. Es besteht im Buchhandel kein Handelsgebrauch, daß die dem Kunden zur Ansicht gesandten und von ihm längere Zeit (im vorliegenden Falle 9 Monate) behaltenen Bücher als gekauft anzusehen sind. Die Frage, ob und wann zur Ansicht gesandte Bücher als gekauft anzusehen sind, wird vielmehr je nach den Umständen des einzelnen Falles ver schieden beantwortet werden müssen. (Breslauer Handels kammer.)*) 2. Druck von Broschüren. Wenn die Vereinbarung getroffen ist, daß bei Zahlung innerhalb dreißig Tagen 2 Prozent Kasse-Skonto gewährt werden, so ist nach der Verkehrssitte diese Vereinbarung so aufzufassen, daß die Zahlung innerhalb dreißig Tagen nach Eingang der Faktura zu erfolgen hat. Nach der Verkehrssitte werden, wenn der Besteller es übernommen hat, alle besonderen Unkosten zu tragen, die Kisten in Rechnung gestellt; der Besteller darf den hierfür eingesetzten Betrag nur dann kürzen, wenn er die Kisten *) Vgl. dazu die folgenden früher erstatteten Gutachten der selben Kammer: 1. Nach einem im Buchhändlergeschäft herrschenden Handels gebrauch pflegen die Buchhändler im Falle laufender Geschäfts verbindung diejenigen Bücher einer Ansichtssendung, welche bei teilweiser Rücksendung nicht beiliegen, als fest behalten zu be trachten und setzen sie bei der nächsten Quartals- bzw. Jahres rechnung als fest gekauft auf. Erfolgt jedoch hiergegen eine Reklamation, so nehmen die Buchhändler die beanstandeten Bücher zurück. Erfolgt aber auf diese Rechnung keine Reklamation, so wird dies als Anerkenntnis angesehen und gelten die fraglichen Bücher als fest gekauft. 2. Der Empfänger einer Auswahlsendung hat, wenn er die selbe auch nur zum Teil behält, weder das Hin-, noch das Rück porto zu tragen. 3. Nach einem im Buchhandel beim Geschäftsverkehr mit Privatkunden (d. h. Nicht-Wiederverkäufern) geltenden Gebrauch gilt der Empfänger einer ihm auf seine Bestellung zugesandten Auswahlsendung, die ihm unter der ausdrücklichen Bestimmung einer festen Rücklieferungsfrist vom Buchhändler übermittelt wird, für verpflichtet, die Auswahlsendung zu behalten und zu bezahlen, falls er sie nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ungebraucht zurücksendet
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