Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100510
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191005107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100510
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-05
- Tag1910-05-10
- Monat1910-05
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
105. 10. Mai 1910. Nichtamtlicher Teil. (vi Weber) vergütet wird. Daraus folgt aber nicht, daß die Idee bei der Ausfuhr praktisch nicht durchführbar wäre. Wir haben doch in unserem Ausfuhrhandel Beispiele genug, wo diese Art des Verkehrs schon geregelt ist. Denken Sie an die Zuckerindustrie! Denken Sie jetzt an die Kaliindustrie, bei der noch viel schwierigere Ver hältnisse geregelt werden sollen. (Abgeordneter Dove: Das ist aber auch danach!) — Sie werden sehen, Herr Kollege Dove, daß die Mehrheit des Hauses das Gesetz annimmt und daß die Regierung es auch schluckt. (Abgeordneter Mommsen: Das ist aber auch danach!) — Sie werden aber sehen, Herr Kollege Mommsen, daß die Schwierigkeiten überwunden werden können. — Dasselbe gilt nach meiner Meinung von dem Anträge Stresemann-Wagner: auch da werden die Schwierigkeiten überwunden werden können. Es kann sich nur darum handeln, ob die Schwierigkeiten zwischen Urheber und Verkäufer zu überwinden sind, und andrerseits darum, ob die Berner Konvention dieser Idee ent gegensteht. Formaliter steht ihr die Berner Konvention ent schieden nicht entgegen; denn in dieser Konvention ist nirgends aus- gesprochen, daß es nicht möglich sein soll, und die Konvention kann sich ja nur auf das Wirtschaftsgebiet der Vertragsstaaten beziehen. Es wäre noch die Frage zu erörtern, ob diese Anträge mit dem Geiste der Konvention zu vereinbaren sind. Da möchte ich meinen, wenn den anderen Staaten die Möglichkeit gewährt ist, in gleicher Weise vorzugehen, dann müssen auch wir unsere große Industrie auf diesem Gebiete in irgend einer Weise schützen. Ob der Antrag in dieser Form ganz das Richtige trifft, mag dahingestellt bleiben; aber immerhin gibt er dem Reichs kanzler die Möglichkeit, die nötigen Ausführungsbestimmungen zu treffen. Wenn nun vorhin schon gesagt worden ist, es könnten aus geführte Instrumente wieder zurücktransportiert und dann im Inlands ohne die Lizenz verkauft werden, so möchte ich darauf erwidern, daß ein solches Instrument in der Praxis zunächst schon nicht einmal die doppelte Fracht erträgt. Außerdem haben diese Instrumente — ich weiß es nicht ganz genau und konnte mich in der Kürze der Zeit nicht vollständig darüber informieren — im Auslande einen Zoll zu zahlen, der nicht zurückvergütet wird. Der Fabrikant ist also gar nicht in der Lage, das In strument erst nach Rußland zu schicken und dann wieder hierher kommen zu lassen, um es hier ohne Lizenz zu verkaufen. Diese Gründe können uns also nicht veranlassen, den Antrag zurückzuziehen oder ihn nicht warm zu befürworten, wenn nicht von der Regierung ganz triftige Gründe, die ihm entgegenstehen, geltend gemacht werden. Ich für meine Person erkläre in Über einstimmung mit dem Herrn Kollegen Wagner, daß solche Gründe nicht vorhanden sind, und daß wir alle Veranlassung haben, unserer Industrie, die sich mit wiederholten Eingaben an den Reichstag gewandt hat, diesen Schutz zu gewähren, damit sie mit anderen Staaten, die der Berner Konvention nicht angehören, in denjenigen Gebieten des Auslandes konkurrieren kann, die ebenfalls nicht an die Berner Konvention gebunden sind. Einstweilen möchte ich namens eines kleinen Teils meiner Freunde — ich erkläre ausdrücklich, daß ein großer Teil meiner Freunde nicht dafür eintritt — bitten, unserem Anträge zuzu stimmen. (Bravo! bei den Nationalliberalen.) Präsident: Das Wort hat der Herr Kommissar des Bundes rats, Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrat Oegg. Oegg, Kaiserlicher Geheimer Ober-Regierungsrat, Kommissar des Bundesrats: Meine Herren, ich möchte mir gestatten, zu den Anträgen der Herren Abgeordneten vr. Wagner und vr. Strese- mann auf Nr. 468 und 469 der Drucksachen das Wort zu nehmen und Sie im Namen der verbündeten Regierungen dringend zu bitten, diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Es handelt sich bei diesen Anträgen um ein Verlangen, das schon bei den ersten vorbereitenden Verhandlungen über die Auf stellung dieses Entwurfs von der Industrie der mechanischen Musikinstrumente geltend gemacht, und das auf das ein gehendste erwogen worden ist. Es bedarf nicht der Ver sicherung, daß der berechtigte Wunsch, von dem die Herren Antragsteller ausgehen, daß nämlich unserer Industrie beim Export die Konkurrenz im Auslande nach Möglichkeit erleichtert Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. werde, und daß nach der Richtung hin alles geschehe, was an gängig ist, um die Entwicklung unserer Industrie zu fördern, von den verbündeten Regierungen durchaus und lebhaft geteilt wird. Ich darf dabei bemerken, daß die erwähnte Prüfung nicht etwa nur innerhalb des Reichsjustizamts erfolgt ist, sondern daß dabei auch diejenigen Ressorts des Reichs und Preußens, die speziell dazu berufen sind, die gewerblichen Interessen zu vertreten, nämlich das Reichsamt des Innern und das preußische Ministerium für Handel und Gewerbe, vertreten waren. Nicht minder ist bei den Verhandlungen im Bundesrat der Gedanke der Anträge sorgfältig erwogen worden. Aber in all diesen Stadien hat sich bei vollster Sympathie für den Wunsch an sich und bei aller Bereitwilligkeit, in der Richtung der Wünsche der Industrie Vorschriften zu treffen, ergeben, daß es auf dem Boden der Anträge nicht möglich ist. Bei der Begründung seines Antrags hat Herr Abgeordneter Wagner zutreffend ausgeführt, daß der Antrag in dieser Form der Kommission nicht Vorgelegen habe. Die Anregung, die dort vorlag, war weitergehend. Sie beschränkte sich nicht auf dasjenige Ausland, in dem der Autor Schutz gegen mechanische Verviel fältigungen nicht genießt. Die vorliegenden Anträge unterscheiden sich weiter dadurch, daß sie eine Kautel für die Ausführungen vorsehen, indem sie das in dieser Beziehung Erforderliche dem Reichskanzler überlassen. Nun, meine Herren, was diese letzte Frage der praktischen Durchführbarkeit betrifft, so sind von verschiedenen Seiten die in Betracht kommenden Schwierigkeiten hervorgehoben worden. Ich glaube, die Anträge lösen diese Schwierigkeit nicht, sondern schieben sie dem Reichskanzler zu. Ich will auch auf die Einzelheiten hier deswegen nicht weiter eingehen, weil meines Erachtens so schwer wiegende materielle Gründe vorliegen, daß diese von vornherein davon abhalten müssen, den Anträgen näherzutreten. Ich will dabei zunächst nicht näher eingehen auf den folgenden Punkt, der so häufig, insbesondere von der Industrie, übersehen wird. Die Sache liegt nämlich nicht so, daß man durch die Gewährung von Vergütungen für die Erlaubnis der mechanischen Verviel fältigung jetzt dem Autor etwas gäbe, das er bisher überhaupt noch nicht gehabt hätte, so daß er mit allem, was man ihm zu- billige, zufrieden sein müßte. Dem ist nicht ganz so. Schon jetzt besitzt der Urheber hinsichtlich der mechanischen Vervielfältigung seiner Werke ein sehr wesentliches Recht, nämlich das Recht aus der sogenannten Pianolaklausel, also bezüglich der Pianolas und der übrigen sogenannten einwirkungsmöglichen hochwertigen In strumente. In dieser Beziehung hat der Autor volles freies Recht wie jeder andere Rechtsinhaber. Er unterliegt in dieser Beziehung keiner Beschränkung und hat insbesondere das volle Recht auf Vergütung für die Verwertung und Benutzung seiner Werke auch bezüglich des Exports nach solchen Ländern, in denen ein Schutz gegen Nachdruck nicht gewährt wird. Insoweit dieses besondere Recht aus der Pianolaklausel besteht, würden die Anträge dadurch, das es für die Verwertung in Ländern, in denen kein Schutz ge währt wird, den Autor zwingen will, die Vergütung, die er er halten hat, zurückzugewähren, ein direkter Eingriff in bestehende wohlerworbene Rechte darstellen. Ich nehme nicht an, daß die Herren Antragsteller das beabsichtigt haben, und wenn sie es be rücksichtigt hätten, so würden sie in dieser Beziehung wohl ihre Anträge entsprechend eingeschränkt haben. Das gleiche gilt insoweit, als es sich um Rechte an dem Text handelt. Es wird ihnen gegenwärtig sein, daß der vorliegende Entwurf der Industrie der mechanischen Musikinstrumente auch die Möglichkeit gibt, zu den Kompositionen den Text für sich zu erwerben und zu verwerten. Das ist bisher nicht der Fall ge wesen. Also auch bezüglich der Rechte der Textdichter an den bereits vorhandenen Werken würde der Antrag einen Eingriff in bestehende wohlerworbene Rechte bedeuten. Ich will aber auch darauf nicht näher eingehen. Entscheidend ist meiner Ansicht nach, daß der Antrag in sich eine Verneinung des Rechts des Urhebers ist. Die Berner Konvention und mit ihr der Reichstag, indem er die Berner Kon vention genehmigt hat, haben den Grundsatz angenommen, daß der Autor das ausschließliche Recht auch in bezug auf die mechanische Vervielfältigung seines Werkes haben soll. Nun kann man ja dem Entwurf schon insoweit, als er die Zwangslizenz bringt, einen Eingriff in das Urheberrecht vor- 71«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder