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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1910
- Strukturtyp
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- 1910-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1910
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 101, 4. Mai 1910. ferner noch das Recht, mittelst Photographie oder andrer ähn licher Verfahren Exemplare von Zeichnungen, Karten, Platten usw. herzustellen, sowie das Recht, Kopien mittelst Zinko graphie oder durch irgend ein gewerbliches Verfahren zu ver fertigen oder verfertigen zu lassen. Endlich soll Artikel 81 noch ganz besonders die Bearbeitung, die mit dem Worte Plagiat bezeichnet wird, klarstellen, und zwar in folgender Weise: »Als Plagiat wird die Wiedergabe von Werken der Literatur oder Musikstücken eines Dritten mit Abänderungen, aber unter Beibehaltung ihres eigenartigen Gepräges an gesehen«. Schutzfähige Werke. In den Artikeln 2 und 3 werden nun die »literarischen und künstlerischen Erzeugnisse jeder Art» näher bestimmt; es sind dies »Werke irgendwelcher Gattung, wie Bücher, Zeichnungen, Gravuren, Statuen, Pläne, Karten, geographische, wissenschaftliche, architektonische und topographische Zeichnungen und musikalische Kompo sitionen». Wie ersichtlich, fehlen die eigentlichen Werke der Baukunst in dieser Aufzählung. Die Photographie ist auch nur als Reproduktionsverfahren im Artikel 3V erwähnt, während ihre Erzeugnisse sich ebensowenig aus dieser Liste befinden; es bedeutet dies eine Lücke. Dagegen darf man wohl aus der Angabe der Werke, auf die nach Artikel 3 das Urheber recht ausgedehnt wird, schließen, daß ebenfalls Schutz ge nießen sollen: -die Vorlesungen und Vorträge, die dem Zwecke der Belehrung und Unterhaltung dienen, die öffent lichen Reden und Predigten«. Jedoch sind hiervon die in den Kammern, vor den Gerichten und an öffentlichen Versamm lungen gehaltenen Reden ausgenommen. Diese mündlichen Kundgebungen dürfen frei wiedergegeben werden, wobei dem Autor nur das Recht gewahrt wird, sie in Sammlungen zu ver öffentlichen. Dieses Recht wird noch besonders hinsichtlich der Vorlesungen erwähnt, was überflüssig erscheint, da die Vor lesungen schon für sich einzeln geschützt sind und um so eher in der Vereinigung zu Sammlungen geschützt werden müssen. Andererseits werden vom Urheberrechtsschutz die Gesetze, Reglements, Verordnungen, amtlichen Kreisschreiben, sowie die gewerblichen und kaufmännischen Anzeigen ausgeschlossen, während hinwiederum Kritiken und Kommentare, die über diese Erzeugnisse veröffentlicht werden, den gesetzlichen Schutz beanspruchen dürfen. Was die Briefe anbelangt, so scheint die nicht ganz klare Fassung des Artikels 14 (»Werke in Briefform dürfen ohne Genehmigung des Autors zu seinen Lebzeiten oder nach dessen Tode ohne Genehmigung seiner Familie nicht abgedruckt werden») die Herausgabe einer Briefsammlung ohne Zu stimmung der Verfasser der Briefe oder deren Erben unter sagen zu wollen, wie dies das österreichische Gesetz von 1895 in Artikel 24, Ziffer 2 Vorsicht. Nach dem Entwurf be deutet eine solche Veröffentlichung offenbar Nachdruck, denn der von der Kommission vorgeschlagene Zusatz (»diejenigen, die sich einer Übertretung schuldig machen, werden vor den Gerichten wegen Vertrauensmißbrauch belangt») fand vor der Kammer keine Gnade. Das Gesetz umgibt mit seinem Schutz sogar dis Titel der Veröffentlichungen, unter der Voraussetzung, daß sie nicht allgemein gehalten seien; es wird nämlich Dritten verboten, die Titel von Werken, Zeitungen, Sammlungen, Zeitschriften, Broschüren, die schon urheberrechtlich geschützt sind, zu be nutzen. Schutzdauer. Die Regierungsvorlage sah in Artikel 6 eine Hauptschutzfrist von KO Jahren post mortem auctoris vor. Aber dieser posthume, zugunsten der Erben aufgestellte Schutz wurde von der Kammer aus 36 Jahre herabgesetzt; diese Frist gilt nur für Werke der Literatur und Tonkunst. Dagegen sollten die Karten, Platten, Gravüren, Statuen, Zeichnungen, architektonischen und topographischen Pläne, sowie die geographischen und wissenschaftlichen Zeichnungen nach dem Regierungsentwurfe (Artikel 7) nur für eine Dauer von 30 Jahren p. m. a. geschützt werden, welche Schutz dauer von der Kammer ebenfalls um die Hälfte der vorigen Abminderung, d. h. auf 18 Jahre p.m. a. herabgesetzt wurde. Im Falle von Miturheberschaft wird die (irrtümlicherweise im Artikel 17 auf 60 Jahre p. m. a. belassene) Schutzfrist nach dem Tode des letzt überlebenden Mitarbeiters gerechnet. Ist nach dem Tode des Autors ein Werk von allgemeiner Bedeutung vergriffen, ohne daß es von den Erben neu auf gelegt würde, so kann das Unterrichtsministerium einer Kommission von drei Autoren die Aufgabe zuweisen, diese Neuauflage zu unternehmen, wobei aber dis Rechte der Rechtsnachfolger zu wahren sind. Hinsichtlich der nachge lassenen Werke beginnt die Frist vom Tage dieser Veröffent lichung an zu laufen (Artikel 9), und zwar beträgt offenbar diese Frist für die nachgelassenen literarischen und musi kalischen Werke sechsunddreißig und für die nachgelassenen künstlerischen Werke achtzehn Jahre post publieatiousm. Eine besondere Frist wurde für das Recht des Über setzers an seiner Übersetzung in Artikel 15 festgesetzt; diese Frist beträgt nur 30, d. h. in der Abminderung der Kammer nur 18 Jahre nach dem Tode des Übersetzers. Wird diese Bestimmung in Beziehung gesetzt zum früheren Artikel 42, der die Anwendung des neuen Gesetzes auf die fremden Werke versagte und beifügte: »Nichtsdestoweniger bleibt das Übersetzungsrecht, wie es in Artikel 15 normiert ist, ge-, schützt», so begreift sich die neue Vorschrift. Man hatte dabei nämlich den Schutz der türkischen Übersetzer fremder nicht geschützter Werke für die von ihnen gemachte Übersetzung im Auge. Da aber der Artikel 42 beseitigt wurde, so fehlt dem Artikel 15 nunmehr die Grundlage. Dagegen dürfte dieser Artikel das ausschließliche Übersetzungsrecht des türkischen Autors, das vollständig dem Vervielfälti gungsrecht gleichgestellt wurde, schädigen; denn wenn es erlaubt sein sollte, eine Übersetzung 18 Jahre nach dem Tode des Übersetzers frei wiederzugeben, indem jeglicher Schutz dieser Übersetzung ein Ende nimmt, so wüßte man nicht, was aus dem ausschließlichen Übersetzungsrecht der Erben des Verfassers des Origtnalwerkes, welches Übersctzungsrecht 36 Jahre nach dem Tode des letzteren dauert, für den Fall werden müßte, daß der Übersetzer entweder vor dem Ver fasser des Originals oder aber in dem Zeitraum von 15 Jahren nach des letzteren Tode stürbe. Dieses Über setzungsrecht würde seine Ausschließlichkeit nur dann be wahren, wenn der Schutz der Übersetzung wenigstens ebenso lange wie das Recht am Original dauern, oder wenn bestimmt würde, daß bei Auslauf des Rechtes zugunsten der Über setzer dieses Recht an die Erben des Originalautors zu rückkehrt. Endlich nahm auf Vorschlag des Unterrichtsministers die Kammer auch Vorschriften zum Schutze der anonymen und pseudonymen Werke in das Gesetz auf. An diesen Werken soll der Herausgeber gemäß dem abgeänderten Art. 7 Urheberrecht besitzen, und zwar wird offenbar die Schutzfrist nach dessen Tod berechnet; der neue Artikel 44 wie derholt vorerst, das Recht an den genannten Werken gehöre demjenigen, der sie veröffentlicht habe, und fügt dann bei, daß es auf den Autor übergehe, sobald sich dieser zu er kennen gebe. Förmlichkeiten. Der Entwurf schreibt in den Artikeln 21—25 die Hinterlegung von drei Pflicht exemplaren der Werke oder hinsichtlich der perio dischen Veröffentlichungen eine Gesamthinterlegung der innerhalb eines Jahres erschienenen Nummern auf dem Unterrichtsministerium in Konstantinopel und in der Provinz auf den jeweiligen Unterrichtsdirektorien
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