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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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5218 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 99. 2. Mai 1910. Nichtamtlicher Teil. Zur Erstbearbeitung von Wilhelm Meister- . Urheberrechtliches von Prof. Ernst Röthlisberger-Bern. Nachstehende Abhandlung erschien zuerst im Literaturblatt der Frankfurter Zeitung vom 24. April 1910 (Nr. 112, S. 7) und zwar mit folgender redaktionellen Anmerkung versehen: »Wie wir vor einigen Tagen Mitteilen konnten, befindet sich die Züricher Handschrift (vgl. dazu die Notiz über das »Autorrecht an dem Züricher Goethe-Fund« im Feuilleton der »Frankfurter Zeitung« <Nr. 87, II vom 30. März 1910) zurzeit Entgegenkommen des bisherigen Besitzers und im Einverständ nis mit der Direktion des Archivs den Goetheschen Erben unter Anerkennung ihrer Urheberrschtsansprüche käuflich überlassen worden sein. Der vorliegende Artikel, in dem die Rechtslage nach allen Seiten von kompetentester Seite erörtert wird, ver liert aber, auch wenn die obige Nachricht sich bestätigen sollte, keineswegs an Interesse. D. Red.« Wir geben den Aussatz hier mit Erlaubnis unseres Herrn Mitarbeiters wieder, der für unser Blatt noch einzelne An merkungen und ein Nachwort beigesügt hat, um noch einige spezielle, unsere Fachkreise angehende Fragen zu beleuchten. Red. d. Börsenbl. Die Auffindung der ursprünglichen Fassung des »Wilhelm Meister», betitelt »Wilhelm Meisters theatralische Sendung« hat verschiedene interessante urheberrechtliche und sonstige rechtliche Fragen entstehen lassen, die auf Einladung der Redaktion dieser Zeitung kurz durchgegangen werden sollen.') 1. Vorerst braucht kaum hervorgehoben zu werden, daß alles, was die künftigen Herausgeber durch Einleitungen, Erklärungen, Anmerkungen, Abhandlungen zur Erläuterung des von ihnen zu veröffentlichenden Textes des »Ilr-Meister» beisteuern werden, als ihre literarische Geistesarbeit geschützt wird und nur denjenigen Beschränkungen, welche das Gesetz zur Ermöglichung des Zitationsrechtes und der Kritik auf gestellt hat, unterliegt. 2. Ebenso wird unbestritten sein, daß, wenn die ur sprüngliche Fassung gleiche Stellen aufweisen sollte wie die von Goethe 1795 unter dem Titel »Wilhelm Meisters Lehr jahre» veröffentlichte Ausgabe, diese Stellen gemeinfrei wären, indem die Werks Goethes 30 Jahre nach seinem Tode, d. h. seit 1868, unbedingt Gemeingut geworden sind. 3. Was nun die Herausgabe anbelangt, so ist zu unterscheiden zwischen dem Recht zur Herausgabe und ') Das Reichsgericht hat im Prozeß betr. Herausgabe der Briese Nietzsches sestgestellt, daß Urheberrecht auch an Bliesen entsteht, die ihrer objektiven, inneren Eigenschaft nach sich als eine individuelle Geistesschöpsung, als Ausfluß einer eigenen geistigen Tätigkeit darstellen. »Die literarische Bedeutung«, heißt es in diesem Urteile lBd. 19, S. 405), »die den Urheberschutz begründet, kann beruhen aus einem originellen Gedankeninhalte; sic kann aber auch beruhen auf einer künstlerischen Formgebung, die auch bloßen Vertrauensbriefen ohne originalen Gedankeninhalt vermöge der besonderen Anmut und Kraft des Stiles einen ästhetischen Reiz und literarischen Wert verleiht.« Die folgende Darstellung kann sich also auch auf die Herausgabe solcher posthumen Briese, nicht bloß aus eigentliche »Denkwürdigkeiten«, Werke der Literatur Bearbeitungen nsw- beziehen. Dagegen fei ausdrücklich bemerkt daß für nachgelassene Kunstwerke 1907 in Deutschland gar kein Schutz über die 30 Jahre post mortem nuotoris dauernde Schutz frist hinaus anerkannt wurde, während in der Schweiz die Sache für posthume literarische und künstlerische Werke gleich geregelt ist. Der Vers. dem Recht an der Herausgabe oder an der hsraus- gegebenen Druckschrift. Da das neue deutsche Ur heberrechtsgesetz von 1901 noch nicht veröffentlichte Werke auf unbestimmte Zeitdauer (»ewig«) schützt, und zwar gegen unerlaubte Wiedergabe usw. schützt, so steht den Rechtsnachfolgern des Autors das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob sie die Herausgabe gestatten wollen oder nicht. Ist sie erfolgt und zwar auf rechtlich befugte Weise, dann erst tritt ein besonders normiertes Recht gegenüber Dritten in Kraft, denn Artikel 35 des eben genannten Gesetzes erklärt, daß, soweit der gesetzlich gewährte Schutz davon abhänge, ob ein Werk erschienen oder ander- weit veröffentlicht sei, nur eine Veröffentlichung in Betracht komme, die der Berechtigte erwirkt hat. Auch in unserem Falle entsteht also ein Drittpersonen gegenüber wirksames, ausschließliches Recht an der rechtmäßigen Herausgabe der neuen noch unbekannten Ausführungen des auf gefundenen Manuskriptes, die sich als ein selbständiges posthumes Werk darstellen, das Goethe zum Verfasser hat, denn von den der Barbara Schultheß zuzuschreibenden Ab änderungen des Textes dürfen wir absehen, indem derartige »Korrekturen» kein Urheberrecht begründen. Dieser Schutz ist in den hier namentlich in Betracht fallenden deutschsprechenden Ländern folgender: Deutschland, 10 Jahre nach dem Ende des Jahres der ersten Veröffent lichung (Gesetz von 1901, Art. 29). Schweiz, 30 Jahre nach dem Herausgebungstage, der durch eine innerhalb 3 Monaten auf dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum vorzunchmende obligatorische Eintragung fest zustellen ist (Bundesgesetz von 1883, Art. 1—3). Kein Recht in Österreich, indem dort für die nachgelassenen Werke nur ein Schutz von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers oder höchstens von fünf Jahren nach der Veröffent lichung vorgesehen ist, sofern diese in den letzten fünf Jahren dieser dreißigjährigen autor-posthumen - Schutzfrist stattfindet. In den Beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz gilt die jeweilige kürzere Schutzfrist nach Artikel 2 der Berner Konvention von 1886 (neue revidierte Konvention, Artikel 7, Absatz 3). Erfolgt die erste Veröffentlichung in der Schweiz, so ist auf dem Gebiete derselben der landes gesetzliche dreißigjährige Schutz, in Deutschland aber bloß zehnjähriger Schutz zu erhalten; ebenso ist letzteres in der Schweiz der Fall, wenn die Veröffentlichung in Deutschland zuerst erfolgt. Natürlich könnte ein ungenehmigter, in Österreich herausgegebener Nachdruck der neuen Version nicht nach Deutschland, wo diese zehnjährigen Schutz genießt, eingeführt werden.') 4. Der Schutz gegen unbefugte Herausgabe tritt in Deutschland und in der Schweiz bedingungslos jederzeit ein, ') In bezug auf den Schutz, den das herausgegebene Werk in den übrigen Ländern der Berner Union, außer der Schweiz und Deutschland, genießt, ist zu bemerken, daß, wenn es gleichzeitig in Deutschland und in der Schweiz erscheint, dann die kürzere Schutzfrist (also diejenige des deutschen Gesetzes) auch in den übrigen Berbandsländern nach der Berner Kon vention von I88S Art. 2, Abs. 3 (revid. Konvention von 1908, Art. 4, Abs. 3) maßgebend ist. Liegen also besondere Interessen vor, einen längeren Übersetzungsschutz solcher posthumen Werke z. B. in die französische und italienische Sprache zu erlangen, so ist die einige He.ausgabe in der Schweiz vorzuziehen, da dann in F ankreich und Italien das überfetzungsrecht nach Inkraft treten der revidierten Konvention 30 Jahre post pnbliontionein dauern wird (s. das Nähere in m. Komm. z. Berner Konv. S u. s.>. Der Vers.
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