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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1923
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- Deutsch
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Bekanntmachung. Nach der Bekanntmachung dom 26. März 1923 (Bör senblatt Nr. 72) hat jeder Verleger außer seinem deutschen Ladenpreis nach Grundzahl oder in Papiermark einen Ausland- Preis in Schweizer Franken festzusetzen. Die Autzenhmrdelsneben- stelle sür das Buchgewerbe veröffentlicht nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung eine Liste derjenigen Verleger, die Auslandpreise festgesetzt haben oder deren Grundzahlen als Auslandpreise gelten. Diese Verösfentlichrmgen erfolgen kostenlos. Dagegen hat jeder Verleger in Zukunft die Kosten der Veröffentlichung der einzelnen von den Grundzahlen abweichenden Auslandpreise, deren Schutz die Außenhandels- Nebenstelle übernommen hat, selbst zu tragen. Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe. Otto Selke. Preistreiberei und Schlüsselzahl. Von Rechtsanwalt vr. Kurt Peschke in Berlin'). Das Schöffengericht Frankfurt a. M. hat in einem Urteil vom Februar d. I. die im Buchhandel eingesührt«, vom Reichswirt- schasisministerium gebilligte Berechnungsweise nach Grund« und Schlüsselzahl einer vernichtenden Kritik unterzogen. Seine Aus sprüche, daß kein Sortimenter an di« »Knebelungsverträge- mit den Verlegern gebunden sei, daß er sür sich allein nach der vom Reichsgericht vorgeschriebenen Methode die Preise seiner Lager- Ware zu berechnen habe, daß der Börsenverein der Deutschen Buchhändler eine ungerechtfertigte Ausnahmestellung erstrebe, dem Ministerium offenbar etwas vorgemacht worden sei usw., haben in Buchhändierkreisen große Erregung hervorgerufen. Mit Recht; was heute in Frankfurt a. M. passiert, kann morgen in anderen Städten sich ereignen. Aus dem Gebiete des Preistreibe- reistrafvechts, das größtes wirtschaftliches Verständnis verlangt, ist vieles möglich. Die Frage, ob eine einheitliche Preisfestsetzung nach Grund- und Schlüssel- oder Indexzahl der Preistreiberei- Verordnrmg widerspricht, ist aber über den Buchhandel hinaus für viele Industrien und den gesamten Handel mit Markenartikeln eine Lebensfrage. Es soll kurz das Grundsätzliche über die Be- rechtigung dieser Art der Preisbemessung hier hervorgehoben werden. An sich steht die vom Erzeuger für, den Kleinhändler vorge- rwmmen« bindende Festsetzung des Ladenpreises mit dem Prinzip der isolierten Gewinnberechnung nicht im Einklang. Soll nach dieser vom Reichsgericht im Kriege entwickelten Theorie der Kaufmann gehalten sein, den an der einzelnen Ware erzielten Reingewinn zu berechnen und nur den für ihn angemessenen zu fordern, so kann diese öffentlich-rechtliche Pflicht nicht für ihn ein anderer erfüllen, der die individuellen Gestehungskosten, beson ders die örtlich verschiedenen allgemeinen Geschäftsunkosten nicht kennt. Auch nicht K 21 des Verlagsgesetzes, der dem Verfasser gegenüber das Recht der Bestimmung des Ladenpreises dem Ver leger überträgt, ebensowenig Abmachungen zwischen Verleger und Buchhändler schützen prinzipiell den Sortimenter. Aber die Kal kulation nach den Gestehungskosten der einzelnen Ware ist keines wegs die einzige, zu der die Preistreiberei-Verordnung den Kauf mann zwingt. Unter den gesamten Verhältnissen, deren Berück sichtigung das Gesetz vorschreibt, hat die Marktlage nach wie vor ihren Platz (s. IV StrS. v. 14. Febr. 1919, RG. i. StrS. 53 S. 16), und schon ans früheren Entscheidungen (RG. i. StrS. 5l S. 347; 52 S. 120), mit voller Eindeutigkeit aber aus der jüngsten des I. StrS. v. 19. Dez. 1922 (DJZ. 1923 S. 97) ist zu ent nehmen, daß der Marktpreis bei regelrechter Marktlage ge fordert werden darf ohne Rücksicht auf die speziellen Gestehnngs- kosten. Somit spitzt sich das Problem der Schlüsselzahl aus die Frage zu, ob der vom Hersteller bestimmte Ladenpreis einen solchen normalen Marktpreis darstellt. Um dies zu beurteilen, kommt man mit den in der Judikatur hergebrachten Begriffen, *) Mit giilig erteilter Erlaubnis dem Heft 7/8 der non Herrn vr. Otto Liebmann, Berlin, heransgegebenen »Deutschen Juristen- Zeitnng« lVerlag oon Otto Liebmann in Berlin) entnommen. des Austzleichs von Angebot und Nachfrage, der eine normale, des Mißverhältnisses zwischen beiden, das eine Notmarktlage er geben soll, nicht aus. Denn nicht wie bei anderen Waren bildet sich hier der Preis beim Händler durch Handeln mit dem Käufer, sondern wird nach bestimmten Erwägungen vom ersten Besitzer der Ware festgesetzt. Es zeigt sich hier die Richtigkeit der Als - bergschen Theorie (Preistreibereistrasrecht, gemeinsam mit dem Verfasser dieses Artikels bearbeitete 7. Ausl. S. 85), daß der nor mal« Marktpreis letzten Endes nach den durchschnittlichen Selbstkosten der Mehrzahl der Verkäufer gewürdigt werden mutz. Dem folgt auch das Reichswirtschafisministeruim in den Richtlinien vom 16. Dezember 1922 (Milt. s. Preisprf.-Stellen 1922 S. 89), indem es Verbandspreise den regelrechten Markt preisen gleichstellt, wofern sie aus den durchschinililichen Ge stehungskosten der Mitglieder beruhen. Somit ist zu untersuchen, ob der- einheitliche Preis des Herstellers noch den Gestehungs kosten berechnet ist, der einkalkulierte Gewinn für ihn und die Händler die durchschnittliche übliche Höhe hat, oder ob der Preis eine willkürliche Ausnutzung der Konjunktur darstellt. Im letzte ren Falle kann der festgesetzte Ladenpreis wucherisch sein, da er nicht als normaler Marktpreis zu gelten hat; der Kleinhändler kann bestraft werden, wofern ihm Kenntnis oder Kennenmllssen der Tatrrmstände, welch« die Übermäßigkeit begründen, nachzu weisen ist. Die Bücherpreise beruhen aus der Grund zahl, die ermittelt wird, indem der tatsächliche Gestehungspreis in Papiermark errechnet und durch die jeweils gültige Schlüssel zahl dividiert wird. Dieser Preis ist also zunächst einwandfrei. Zu fragen ist nur, ob das so ausgezeichnete Buch zu dem durch Erhöhung der Schlüsselzahl gesteigerten Preis später verknust werden darf. Hierbei kommt es daraus an, wie dieSchlüssel - zahl mit den gesteigerten Gestehungskosten und der Geldentwer tung im Einklang steht. Sie betrug im September 1922 60, im Februar 1923 2000. Das Ist eine den Lebenshaltungs-Index etwas überflügelnde Steigerung (10,62—264,30). Aber einerseits waren die Schlüsselzahlen im Jahre 1922 noch zu niedrig gehalten, an dererseits müssen nicht allein die Geldentwertung, sondern auch die steigenden Geschäftsunkosten der Buchhändler: Löhne, er höhter Kapitalbedarf usw., in ihr ihren Ausgleich finden. Schließ lich ist auch der wohlgemeint« Vorschlag, die Geldentwertung zu bemessen nach den Lebenshaltungskosten der Familie, mit der das Statistische Reichsamt operiert — bei allem Respekt vor dem Reichsgericht —, nicht der Weisheit letzter Schluß. Die aus schlaggebende letzte Indexziffer kann, im Moment der Festsetzung der Schlüsselzahl, doch nur geschätzt werden. Nimmt man hinzu, daß das Reichswirtschaftsmiiristerinm nicht ans Übermüdung, sondern in pflichtgemäßer Erfüllung seiner Aufgabe das Schlllf- selzahlsystem des Buchhandels billigt, daß 'Mich die Deutsche Reichspost den Verkaufspreis ihrer Drucksachen nach der Schlüs selzahl des Börsenvereins vemißt, so ist auf dem Büchermarkt der einheitlich eingeführte Ladenpreis als normaler Marktpreis anzu sehen, zu dem das einzelne Werk, mag es auch vor Monaten be zogen sein, verkauft werden darf. Daß, namentlich in der Über gangszeit, einzelne Sortimenter sich nicht danach richten, woraus das Frankfurter Urteil eine Notmarkttage konstruieren will, ver mag dies Ergebnis so wenig zu widerlegen, wie di« Tatsache des Marktpreises dadurch aus der Welt geschasst wird, daß nicht alle Geschäfte zum Marktpreis abgeschlossen werden. — Ein einheit licher, Buchhändler, Verleger und, nicht zuletzt, Verfasser ange- nressen entlohnender Bücherpreis ist ein so unentbehrliches Mittel der Erhaltung unserer geistigen Produktivität, daß es eine Kata strophe wäre, würde «ine mit Schema und Phrase arbeitende Strafjustiz das mühevoll erreichte Ergebnis eines komplizierten Wirtschaftszweiges zerstören. Daß Bücher regelmäßig Gegenstände des täglichen Bedarfs seien, ist hier vorausgesetzt, es kann diese so interessante Frage nicht weiter erörtert werden (vgl. RG. i. StrS. Bd. 56 S. 237). Aber zu einer wichtigen Frag« regt diese herrschende Rechtsansicht noch an: Es besteht, allen Valutastürmen trotzend, 8 2 der Be kanntmachung vom 18. Mai 1916, wonach für Gegenstände des täglickwn Bedarfs, die zum Weiterverkauf unter Festsetzung eines Kleinberkaufspreises geliefert worden sind, der Preis nachträglich nicht erhöht weiden bars und aus entgegenstehende Abreden sich
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