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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1923
- Strukturtyp
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- 1923-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1923
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85, 12. April 1923. Redaktioneller Teil. » 1923. Hauptmann-Sainmlung in seltener Vollständigkeit. Neben dem Promethidenloos und dem bunten Buch ist auch der sehr seltene Erstdruck der Versunkenen Glocke darin enthalten. Außer der rei chen Literatur über »Hauptmann ist noch die große Anzahl der eigenhändigen Briefe Hauptmanns hervorzuheben. I< o 6 ti 1 6 r 8 Antiquarium, X. X., X 6 ip 2 j §, läubekenvveZ 21: 16 8. 313 Xrn. — Hekt 106: ?8^eüiatri6 und Xeurologie. 16 8. 419 kirn, ^usllsr, XVolk, Lerlin 8XV 11, 8eüän6b6rZsr8tr. 8: XataloZ 8: 8elt6N6 und rvertvolls vüeksr. Xun8t, ^rekäoloZis, ^.reliitelrtur, 649 kirn. Kleine MltteHnngen. Verleger, die kein Schliissclzahlslistem anwcnden, gefährden das Sortiment! — In einem Urteil des 2. Strafsenats des Reichsgerichts vom 15. Februar 1923 — II 498/22 — (vgl. Deutsche Juristen- Zeitung Heft 7/8, Seite 239 und die vorliegende Nummer des Bbl. S. 481, 1. Spalte oben) ist dem Sinne nach ausgefiihrt, daß nur ein fest vor geschriebener Kleinverkaufspreis nicht nachträglich erhöht werden dürfe, daß aber von vornherein glei tende Ladenpreise, wofür es ausdrücklich die Grund- und Schlüsselzahl des Buchhandels anführt, nicht unter die Bindung fallen. Hieraus ergibt sich: Ein Verleger, der noch mit festen Verkaufs preisen arbeitet, gefährdet das Sortiment, weil das Sortiment dann auf Grund einer zwar unsinnigen und wirtschaftsfeindlichen, aber jedenfalls noch in Kraft befindlichen Gesetzgebung den Preis nicht nachträglich erhöhen darf. Für den Buchhandel bietet sich also durch Anwendung der Schlüsselzahl ein geeignetes Mittel, Strafverfolgun gen den Boden zu entziehen. Dabei sei ausdrücklich bemerkt, daß wohl jeder Richter Deutschlands froh ist, wenn ihm der Handel einen Weg weist, wie er dem Konflikt des Zwanges, ein Gesetz anzu- wenden, mit seiner Überzeugung, daß dieses Gesetz jetzt unter ver änderten Verhältnissen barer Unfug geworden sei, entgehen kann. Selbst wenn es dem Verleger gleichgültig sein sollte, ob seine Werke in Zeiten sinkenden Geldstandes weit unterm Preis verkauft werden, oder wenn er gar diesen Zustand aus Wcttbewerbsgrünöen begrüßt, so müßte er bedenken, daß seine Sortimenter-Kollegen entweder — unter Mißachtung ihrer Pflicht, den Tages-Ladcnpreis innezuhalten - erhebliche Kapitalverluste erleiden oder der Gefahr einer Kollision mit dem Strafgesetz ausgesetzt sind. Ob der Verleger die Schlüssel zahl des Börsenvereins übernimmt oder eine eigene festsetzt, macht für die hier behandelte reine Rechtsfrage leinen Unterschied. Ihre Vernachlässigung muß jedenfalls zu einem völligen Durcheinander der zu gleicher Zeit und an gleichem Platz vom Sortiment ange wandten Verkaufspreise und damit zu einer Schädigung des An sehens des Buchhandels führen. Jubiläum. — Auf ein Mjähriges Bestehen konnte am 25. März 1623 die Buchhandlung Bült mann L Gerriets Nachfolger in Varel (Oldenburg) zn rück blicken. An dem gleichen Tage sind es 29 Jahre, daß der jetzige Inhaber, Herr Richard Friedrichs, die Führung des Geschäfts übe-rnommen hat. Für die Deutsche Buchhändler-Lehranstalt. — Aus einem Briese des Herrn Otto F. Dabelow in Hamm i. Wests, sei folgende nach drückliche Mahnung mitgeteilt: Der Notschrei der Buchhändler-Lehranstalt, der Ruf nach Hilfe, der sichere Untergang, wenn kräftige Hilfe nicht einsetzt aus den Kreisen, die den Nutzen in ihren Betrieben haben durch die Arbeit derLchranstalt, erinnern mich daran, daß ich schon einmal fragen wollte: Wer ist schuld, in erster Linie schuld an der kläglichen Lage der Buchhändler-Lehranstalt? Fühlt nicht jeder, der dies liest u n d gemeint i st, daß auch er schuldig ist, — hat er schon einmal in seinem Leben daran gedacht, der Lehranstalt Lehrlinge oder seine Söhne zu schicken?! Ohne viele Worte einige Tatsachen: Der Buchhandel zählt etwa 5000 Firmen. Wieviel Nachwuchs nötig ist und tatsächlich da ist, rechne jeder selbst nach. Es rechne auch jeder selbst aus, wieviel Schüler demnach der Buchhandel auf seine einzige Fachschule schicken müßte. Selbst wenn nur Prinzipalssöhne und solche Lehrlinge, die das Zeug haben, Führer oder Letter zu werden, nach Leipzig in den Jahreskursus gingen, — die Anzahl müßte groß sein! Und wieviel Schüler entsendet der Deutsche Buchhandel? Mein ältester Sohn war Schüler des höheren Fachkurscs 1919—20. Das Schuljahr begann mit 30 Schülern, davon aber 9 Damen! Von den Herren waren wohl 4 Ausländer und nur 8 Buchhändler-Söhne aus dem großen deutschen Reiche! Mein jüngster Sohn war Schüler des höheren Fachkurses 1922—23. Das Schuljahr begann mit oa. 30 Schülern, davon 5 Damen. Von den Herren waren 6 Reichsdeutsche, ea. 20 Ausländer, davon zwei Buchhändlersöhne des Reiches und fünf des Auslands. Das Ausland hat also erkannt, wäs gut und nützlich ist, auch die um eine Zukunft ringende Frauenwelt. Der Deutsche, besonders der deutsche Buchhändler begreift das nicht!!! Auch hier nicht! Es ist beschämend für den gesamten Buchhandel, daß er so wenig Interesse an guter theoretischer Fachausbildung hat! Kein Lehr herr, auch der tüchtigste und idealste, kann dem Lehrling das geben, was die Buchhändler-Lehranstalt ihm gibt! Das kann nur der beurteilen, der selb st Lehrlinge ausbildet und Söhne aus der Buch händler-Lehranstalt hat ausbildcn lassen. Eine grenzenlose Blind heit verbaut der einzigen buchhändlerischen Kulturstätte die Zu kunft, den Weg aufwärts. Man wirft heute so viel in den Abgrund; soll auch die e inzrge buchhändlerische Fachschule der Welt da hinein?! Siebenschläfer, erwache! Sammlung »Rhein und Ruhr« der Stuttgarter Verleger-Vereini gung. — Die Sammlung dieser Vereinigung unter ihren Mitgliedern ergab eine Zeichnung von 8 903 000 Mark. Davon gingen 5 977 000 Mark anderen Cammelstellen zu, während 2 926 000 Mark von der Vereinigung unmittelbar an die Reichsbvnk für das »Deutsche Volks- opfcr« abgeführt werden konnten. Die gezeichneten Beträge entfallen auf die Mitglieder wie folgt: Ehr. Belser'sche Verlagsbuchhandlung lOOOOO Mark, Adolf Bouz L Co. 150 000 Mark, Buchhandlung der Ev. Gesellschaft 25 000 Mark, I. G. Coita'sche Buchhandlung Nachf. 800 000 Mark, Deutsche Verlags-Anstalt 2 600 000 Mark, I. Engel horns Nachf. 200 000 Mark, Ferd. Enke 200 000 Mark, Franckh'sche Vcrlagshandfting mit Dicck L Co. und Volksverlag für Wirtschaft und Verkehr 700 000 Mark, F. Frommvnn's Verlag 25 000 Mark, Grciner L Pfeiffer 100 000 Mark, Carl Grüninger Nachf. 50 000 Mark, D. Gnndert NOOOO Mark, Walter Hädccke 50 000 DLark, I. Heß Ver lag 200 000 Mark, Julius Hofsmann 200 000 Mark, W. Kohlhammer 200 lXX) Mark, Carl Krabbe Verlag 50 000 Mark, Felix Krais Verlag 100 000 Mark, Levy L Müller 100 000 Mark, Löwes Verlag Ferdinand Carl 100 000 Mark, Robert Lutz 100 000 Mark, I. B. Metzler'sche Verlagsbuchhandlung und C. E. Poeschel Verlag 200 000 Mark, I. C.B. Mohr, Tübingen 400 000 Mark, Ernst Heinrich Moritz 50 000 Mark, Muth'sche Verlagsbuchhandlung 50 000 Mark, Paul Nefs Verlag 150 000 Mark, F. A. Perthes 135 000 Matzk, I. F. Schreiber 130 000 Mark, Schwcizerbart'sche Verlagsbuchhandlung 100 000 Mark, W. Spemaun 50 000 Mark, I. F. Steinkopf 200 000 Mark, Strecker L Schröder 210 OM Mark, K. Thienemanns Verlag 253 MO Mark, Union Deutsche Verlagsgesellschaft 10MM0 Mark, W. Violet Verlag 15 000 Mark, Julius E. G. Wegner 50 MO Mark, Gustav Weise Verlag 110 MO Mark, Calwer Vereinsbuchhandlung 50 000 Mark, Walter Seifert Verlag 100 OM Mark. Hieran kommen einige weitere Beiträge außerhalb der Zeichnungsliste. Krankenkasse Deutscher Buchhand ln ngsgchilfen. — Von dieser Be- rilfskraiikenkässe wird uns geschrieben: Am 1. April ist ein »Gesetz zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen« ln Kraft getreten. Es -bringt für die Mitglieder von Ersatzkässen eine Anzahl wichtiger Neuerungen, deren Beachtung allen versicherungspflicltigen Ange stellten und ihren Arbeitgebern dringend ans Herz zu legen ist. Wer in eine Ersatzkasse eintritt, die das Recht hatte, Arbeitgeberbeiträge einzuziehen, ist mit dem Tage der Aufnahme in die Ersatzlässe von der Mitgliedschaft in der Pflichtkraukeukasse befreit. Die Mitglied schaft in der Pflichikrankenkasse hört kraft Gesetzes von selber auf. Eines Antrags dazu bedarf es nicht. Der Arbeitgeber hat seine Ange stellten lediglich abzumelden. Dazu ist er verpflichtet, wenn ihm der Angestellte nachweist, daß er Mitglied einer Ersatzkasse ist. Den Aus weis liefert die Ersatzkasse dem Angestellten. Krankenversiclerungs- pflichtige Angestellte, die ihre Stelle wechseln, legen dem Arbeitgeber bei Antritt der Beschäftigung eine Bescheinigung vor, daß sie Mit glieder einer Ersatzlässe sind. Die Abmeldung bei der Pflichtkrauken- lässe hat in diesem Falle zu unterbleiben. Die Vorschriften über Nuheanträge gelten nicht mehr. 485
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