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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1910
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 91. 22 April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4805 erfüllt und sich trotzdem wegen Verstoßes gegen irgend eine andere gesetzliche Bestimmung, namentlich gegen § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches als unerlaubt darstellt. Immerhin geht die Wirkung jenes Gesetzes, als eines Sondergesetzes (von dem anzunehmen ist, daß es das einschlägige Gebiet regeln wollte), doch wenigstens so weit, daß ein an sich zulässiger Nachdruck nur dann zu einer unerlaubten Handlung werden kann, wenn neben dem bloßen Tatbestände des Nachdrucks (d. h. der ohne Genehmigung des Ur hebers vorgenommenen Vervielfältigung und Verbreitung eines Druckwerkes) noch besondere begleitende Umstände vor liegen, die die Anwendung eines anderen Verbotgesetzes recht- fertigen. Das Vorliegen solcher besonderen Umstände scheint nun aller dings der Vorderrichter anzunehmen. Es konnte ihm aber darin nicht beigcpflichtet werden. Denn wenn man zunächst davon ausgeht, daß die Beklagten durch das Urheberrechtsgesetz nicht behindert waren, den Katalog der Klägerin nachzudrucken, so wurde die an sich erlaubte Handlung nicht dadurch zu einer ver botenen, daß die Beklagten sie Vornahmen, um der Klägerin in deren Geschäftsbetriebe Abbruch zu tun. Denn der Wettbewerb als solcher ist nichts Verbotenes. Jeder Gewerbetreibende darf darauf ausgehen, seinen Kundenkreis zu erweitern und dadurch den Kundenkreis anderer zu verringern. Unerlaubt wird der Wettbewerb nur dann, wenn der Gewerbetreibende sich be stimmter, in der Sondergesetzgebung über diesen Gegenstand genau bezeichneter Artikel bedient. Solche besonderen Mittel des Wett bewerbs sind aber hier nicht dargetan. Die Entziehung von Kunden kann dazu nicht gerechnet werden, denn sie ist der Zweck und die selbstverständliche Folge jedes, auch erlaubten, wirksamen Wettbewerbs. Auch der Umstand, daß die Beklagten sich ohne Bezahlung das Material zur Warenanpreisung angeeignet haben, das die Klägerin sich unter Aufwand geistiger Arbeit und be trächtlicher Kosten verschafft hatte, kann nicht als ein Verstoß gegen die guten Sitten gelten. Es mag dies nach der in der Geschäftswelt herrschenden Ansicht über geschäftlichen Anstand und vornehme Geschäftshandhabung nicht billigenswert ge wesen sein. Von da ab bis zur unsittlichen Handlung im Sinne des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist aber noch ein weiter Schritt, und die dazwischen liegende Grenzlinie scheint hier nicht überschritten, da bei jedem, auch durch das Gesetz ausdrücklich er laubten Nachdruck bis zu einem gewissen Grade der Tatbestand vorliegt, daß der Nachdruckende ohne eigene Kosten und Mühe sich die Früchte des Aufwandes geistiger Tätigkeit und materieller Kosten eines anderen aneignet. Darin lagen also noch keine be sonderen Umstände, die außerhalb des Nachdruckes einen Verstoß Umstände auch darin nicht erblickt werden, daß die Beklagten dem Hersteller ihres Nachdruckes besondere Eile zur Pflicht gemacht hatten, um dem Erscheinen des Katalogs der Klägerin auf dem deutschen Markte zuvorzukommen. Denn wenn es einmal nicht als unsittlich anzunehmen war, daß die Beklagten es unternahmen, der Klägerin durch den Nachdruck ihres Katalogs geschäftlichen Abbruch zu tun, so konnte ihr Verhalten auch nicht dadurch un sittlich werden, daß sie durch möglichst schnelles Handeln bemüht waren, den angestrebten Zweck nach Möglichkeit zu fördern. Der Senat hat hiernach die Anwendbarkeit des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verneint, und es blieb nur noch zu prüfen, ob der vorliegende Nachdruck nicht doch als solcher, d. h. auf Grund der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes als un erlaubt zu betrachten war. Aber auch diese Frage hat der Senat, gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen-Kammer, verneint. Die sämtlichen Abbildungen des streitigen Kataloges sind nur bildliche, tatsächliche Wiedergaben der zum Verkauf an gebotenen Gegenstände. Die Herstellung der Abbildungen be ruhte ausschließlich auf einer mechanischen Tätigkeit, die die Auf wendung einer individuellen schöpferischen Geistesarbeit, wie sie das Gesetz vom II. Juni 1901 verlangt, nicht erforderte. Ebenso wenig wohnte den Abbildungen, wenn sie auch in der Mehrzahl eine technische Idee versinnlichen sollten, eine belehrende Eigenschaft inne, denn sie veranschaulichten lediglich die angepriesene Ware, ohne daß den Abbildungen Durchschnitte oder Längsschnitte der einzelnen Artikel oder Konstruktionszeichnungen beigefügt waren; nur ganz vereinzelt sind Querschnitte beigefügt, und auch da sollten und konnten diese nur dazu dienen, die Maße der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Öffnungen anzugeben, ohne daß dadurcy die Möglichkeit ge schaffen war, sich über die Herstellung und Konstruktion der ein zelnen Gegenstände zu informieren. Auch der unter den Ab bildungen befindliche Text gibt nur eine kurze, allgemeine Be schreibung des Gegenstandes in seiner äußeren Gestaltung unter Angabe der Größenverhältnisse und der Preise, ohne Darlegung über die Zweckmäßigkeit und praktische Verwendung der Artikel. Die Abbildungen sind deshalb in keiner Weise geeignet, der Belehrung zu dienen. Es liegt sonach weder im Sinne des § 1 Nr. 1 noch des § 1. Nr. 3 des Gesetzes ein des Urheberrechtsschutzes fähiges Werk vor, und der Nachdruck stellte sich daher auch nach dem Urheberrechts gesetz nicht als ein unerlaubter dar. Kammergerichtsurteil vom 16. Dezember 1909. 10. II. 3792/09. N. (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Hrsg. v. Prof. vr. Otto Albert Osterrieth. 16. Jahrg. Nr. 3. sMärz 1910j.) Fortbildungskurs für Buchhändler in Wien. (Vergl. 1909 Nr. 230 d. Bl.) — Der Abschluß und die Zeugnisverteilung für den letzten Spezialkurs über Buch-, Kunst- und Musikalien handel (Herbst-Winter 1909/10) erfolgten am Sonntag den 17. April l. I. Bei einer Zahl von anfänglich 60 Hörern, die sich zuletzt durch Abgang verschiedener auf 46 reduziert hatte, umfaßte der Kurs insgesamt 46 Unterrichtsstunden; durchschnittliche Frequenz 72"/x>. Als Kursleiter fungierte, wie seit Einrichtung des Kurses überhaupt, Herr C. F. Ahlgrimm, Verlagsleiter der Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft vorm. R. v. Wald heim, Jos. Eberle L Co. Die Themata der schrift lichen Schularbeiten waren folgende: I. Die mecha nischen Vervielfältigungsmittel vor Gutenberg. II. Was ist ein Galvano und zu welchen Zwecken werden solche gemacht? III. Aus welchen Posten setzen sich die Herstellungskosten eines Druckwerkes zusammen? IV. Was ist Büttenpapier? V. Wann bedient man sich mit Vorteil der Stereotypie? VI. Aufzählung der wichtigen Hochdruckillustrationsverfahren. VII. Die Arbeiten bei Erledigung eines im Sortiment eintreffenden Ballens vom Kommissionär. VIII. Vertriebsmittel und -Wege im neuzeitlichen Sortiment. IX. Die Buchungsarbeiten im Verlage vom Jahres schluß bis zur Ostermesse. X. Entwurf eines Buchhändler zirkulars über eine neue Erscheinung. XI. Vertriebsarbeiten des Verlegers bei Erscheinen eines neuen Werkes. Xll. Wesen und Betrieb des Kolportagebuchhandels und des ihm verwandten Reisebuchhandels. XIII. Betriebsweise des wissenschaftlichen Antiquariats. Von den Teilnehmern des Kurses erhielt einer die Note »vorzüglich«, 13 die Note »lobenswert«, 22 die Note »befriedigend«, zwei »genügend«. Sieben mußten wegen oft maliger Versäumnis des Unterrichts ungeprüft und ohne Zeugnis bleiben. Für den im Herbst d. I. beginnenden neuen Kurs wird vom Gremium der Wiener Kaufmannschaft eine Vermeh rung der Unterrichtsstunden sowie die Verlegung des Unterrichts an Werktagsabende in Beratung gezogen werden. (Oesterr.-Ungar.-Buchhdlr.-Corr) Messe,»aerboh-Jnstitut und Poftgesetz. (Urteil des Reichs gerichts.) (Nachdruck verboten.) — Der IV. Strafsenat des Reichs gerichts hatte sich am 19. d. M. mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann der Betrieb der sich immer mehr zu einem groß städtischen Bedürfnis anwachsenden Messenger-Jnstitute als eine Privatpost im Sinne des Reichspostgesetzes anzusehen und darum verboten sei. Anlaß zu einer Entscheidung bot die Re- Vision des Kaufmanns F. in Königsberg i. Pr., der vom Land gerichte Königsberg zu einer Geldstrafe von 100 ^ als zu dem vierfachen des hinterzogenen Portobetrages verurteilt worden war, weil er in mindestens 600 Fällen Briefe und Drucksachen durch mehrere in seinem Institut angestellte Boten, nach be stimmten Stadtgebieten gesondert, hatte verbreiten lassen. Das Landgericht hatte in dieser gewerbsmäßigen, nach bestimmten Tarifsätzen übernommenen Briefbeförderung einen post ähnlichen Privatbetrieb gesehen und auf Grund des Reichspost. gesetzes bestraft. Die Revision des Angeklagten behauptete, ein Eilboteninstitut sei keine private Briefbeförderungsanstalt im Sinne des Gesetzes. Bei sinngemäßer Auslegung der Er klärungen der gesetzgebenden Faktoren sowie besonders nach den 621
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