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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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4804 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 91. 22. April 1910. zwischen diesem niedrigen Prozentsatz und dem angegebenen von 10 Prozent sei nun aber so bedeutend, daß nach den im Ver kehr bestehenden Anschauungen das ungünstige Ergebnis des Jahres 1906 in keinem Falle mehr durch angeblich günstigere, ziffernmäßig aber vom Beklagten nicht näher bezeichnte Ergeb nisse früherer Jahre als ausgeglichen habe angesehen werden können. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen, und er habe die Erklärung über den Reingewinn arglistig und zu dem Zwecke abgegeben, um den Kläger zum Abschluß des Kaufvertrags zu bestimmen, und der Kläger habe auch im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung den Vertrag abgeschlossen. Hierbei sind die vom Beklagten zu seiner Entlastung angeführten Umstände (nämlich die Vorlegung seiner Briefe vom 2 März 1907) und die Behauptung, er habe bei den Vertragsverhandlungen erklärt, das Geschäft sei im letzten Jahre schlecht gewesen und zurückgegangen, gewürdigt, aber mit tatsächlichen Erwägungen rechtlich bedenkenfrei für unerheblich erachtet. Die Ausführungen des Berufungs gerichts lassen einen Nechtsirrtum nicht erkennen; sie unterliegen in tatsächlicher Beziehung nicht der Nachprüfung des Nevisionsgerichts. Demzufolge wurde die Revision zurückgewiesen. (Aktenz.: II 693/OV.) * Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten) Ein Schrift steller als Betrüger. — Schon oft hat der Romanschriftsteller Maximilian Dunkel die Gerichte beschäftigt, und er hat schon eine ganze Reihe von Strafen verbüßt. (Im Börsenblatt ist > mehrfach in ungünstigem Sinne über ihn berichtet worden svgl. 1908 Nr. 267, 262, 286; 1909 Nr. 84.(1) Nach Beendigung seiner unter seinem Schriftstellernamen vr. Max Treu in einem Hotel Wohnung. Zunächst bezahlte er, im ganzen mehrere hundert Mark, dann blieb er 280 .<L schuldig und vertröstete den Wirt. In derselben Zeit machte er die Bekanntschaft angesehener Bürger, denen er sich als ehemaliger Amtsrichter vorstellte. Der Wirt hielt Dunkel nur für vorübergehend zahlungsunfähig und sagte, er möge be zahlen, wann er wolle. Er schickte ihm sogar auf ein Telegramm hin nach auswärts 20^. Im weiteren Briefwechsel versprach Dunkel dem Wirt einen Scheck über 300 und veranlaßte ihn, ihm ein Zimmer längere Zeit zur Verfügung zu halten. In Laasphe wohnte er ebenfalls als vr. Treu im Hotel, borgte den Wirt an und blieb schließlich 51 -6 schuldig. Dann reiste er nach Dillenburg. Dem Wirte S., bei dem er schon einmal gewohnt hatte, gab er vor, er habe in Marburg ein Haus für -16 000 gekauft und seine Familie sei in Friedrichroda. Der Wirt glaubte es und lieh ihm 10 Am folgenden Tage wurde Dunkel verhaftet. In Marburg hatte er während seines dortigen Aufenthalts noch mehrere Geschäftsleute beschwindelt. Dunkel war früher im Eisenbahndienste tätig. Nach seiner Entlassung aus diesem verdiente er sein Brot als Schriftsteller, soweit er nicht durch Gefängnisarbeit verhindert war Durch seine Romane, die die Zeitungen nicht ungern nahmen, hat er schon 4000 ^ im Jahre verdient. Das Landgericht Marburg hat ihn am 22. Januar wegen Rückfallbetruges unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zwei Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt. Von der Unter suchungshaft wurden ihm sieben Monate auf die Strafe an gerechnet. Er mag zuerst geglaubt haben, in dem ersten Hotel bezahlen zu können. Als aber seine Barmittel erschöpft waren, wußte er, daß er nicht auf so großem Fuße würde weiter leben können. Er spiegelte dann seine Zahlungsfähigkeit vor. In seiner Revision beschwerte er sich u. a. darüber, daß seine Briefe an die Redaktion eines Leipziger Familienblattes in unkontrollierbaren Abschriften statt im Original verlesen worden sind. Sämtliche Beschwerden erwiesen sich als unbegründet. Das Reichsgericht verwarf deshalb in der Verhandlung am 18. d. M. die Revision. * Preisausschreiben. — Im Vorjahre erließ die El. Alten- kofersche Verlagsbuchhandlung in Straubing (Bayern) ein Preisausschreiben mit sechs Preisen im Gesamtwerte von 3600 um gute Texte zu Kinderbilderbüchern zu erhalten. — Neu in Stoff und Aufmachung, aus der Sphäre des Kinder lebens gegriffen, pädagogisch von Wert. Mitte dieses Monats erfolgte die Prämiierung. Gegen 650 Bewerbungen aus allen Ländern Europas liefen ein, selbst über den »großen Teich« kamen sie angeschwommen. a) Bilderbücher (resp. Texte hierzu) für Kinder von 3 bis 6 Jahren: mit dem 1. Preise von 1000 »Wer kommt?« von Frau Doktor Neunhöffer, Stuttgart, Reinsburgstraße 4, und Fräulein Julie Conz, Stuttgart, Uhlandstraße 21/IH. Mit dem 2. Preise von 500 .K: »Kasperle's heimliche Streiche« von Fritz Herz, Dresden-Altstadt, Tzschimmerstraße 34. Mit dem 3. Preis von 300 »Die Reise in der Stub herum« von Ludwig Nüd- ling, Aufenau bei Wächtersbach. d) Bilderbücher (resp. Texte hierzu) für Kinder von 6 bis 11 Jahren: mit dem 1. Preise von 1000 »Kinderstuben aller Enden« von George Sylv. Paul Cabanis, Berlin 80., Köpenicker- straße 20a. Mit dem 2. Preise von 500 ^l: »Aus unserem lieben deutschen Wald« von Frau Else Kastner-Michalitschke, Wien 18/1, Währingerstraße 113, und Karl Hayd, Wien 7/II, Kirchengasse 19. Mit dem 3. Preise von 300 »Was der Wind zu tun hat« von George Sylv. Paul Cabanis, Berlin 80.. Köpenickerstraße 20a. Von diesen sechs Büchern erscheint noch 1910: »Wer kommt?« Die übrigen sind für das nächste Jahr in Aussicht genommen. Außer den prämiierten Arbeiten wurden noch weitere zehn Manu- skripte zu Bilderbüchern von dem Verlag käuflich erworben. * vaterländischer Schriften - Verband. — Dieser Tage fand in Berlin die gutbesuchte 1. Hauptversammlung des Vaterländischen Schriften-Verbandes statt. Nach dem Bericht des Generals Keim über die bisherige Tätigkeit des Verbandes und dessen Ziele und der Erledigung des Geschäfts berichts und der Kassenangelegenheiten sprach über Bedeutung des Vaterländischen in Haus und Schule und in der Öffentlichkeit vr. Sevin (Berlin), über Kunst und nationales Leben Professor vr. Seesselberg (Berlin), über die Gefahren der Schund- und Schmutzliteratur für unser Volk Professor vr. Brunner (Pforz- heim), über die Frauenfrage und die Schule Professor vr. Langemann (Kiel), über das deutsche Volk und die Ausländerei Professor vr. Hentig (Berlin). Die Vorträge sollen durch den Druck den Mitgliedern des Schriftenverbandes zugänglich gemacht werden. Der Vorstand besteht nunmehr aus Geheimem Bergrat Professor vr. Franke (Berlin) als 1. Vorsitzenden, — Professor vr. Brunner (Pforzheim) als 2. Vorsitzenden, — General Keim (Berlin) als geschäftsführendem Vorsitzenden, — Oberpostinspektor Ehrhard (Berlin) als stellvertretendem Vorsitzenden, — Haupt mann Koegel (Berlin) als Geschäftsführer. Nachbildung von Illustrationen eines Katalogs. — Eine französische Firma hatte einen Katal. g herausgebracht, deren Abbildungen dann von einer Firma nachgedruckt wurden. Das Landgericht I hatte es dahingestellt sein lassen, ob die Abbil dungen des nachgedruckten Katalogs schutzfähig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes seien, hatte vielmehr die nachdruckende Firma auf Grund des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterlassung der weiteren Herausgabe ihres Katalogs verurteilt, weil es den Anschauungen von Sitte und Brauch gröblich wider spreche, wenn jemand das' Material, das ein Konkurrent sich unter Aufwendung von Kosten angeschasft hat, sich selbst kostenlos aneignet, ohne eine andere geistige Tätigkeit zu entfalten, als sich die nachzudruckenden Abbildungen auszusuchen. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Der Vorderrichter hat die Frage, ob unerlaubter Nachdruck vorliege, unentschieden gelassen (oder sie doch nur nebenher be rührt) und die Verurteilung der Beklagten ausschließlich auf § 826 BGB. gegründet. Der Senat vermochte ihm hierin nicht zu folgen. In der Klage ist geltend gemacht, daß die Beklagten Teile des Katalogs der Klägerin (eine Reihe von Abbildungen) ohne Erlaubnis der Klägerin, und deshalb unbefugt, vervielfältigt und verbreitet hätten. Der erhobene Anspruch ist deshalb in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz gestützt. Nun ist es zwar grundsätzlich möglich, daß eine ohne Genehmigung des Berechtigten vorgenommene Nachbildung eines Druckwerkes die Tatbestands-
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